Im Jahr 2003 habe ich mich durch Gründung einer GmbH selbständig gemacht In dieser GmbH bin ich geschäftsführender Gesellschafter, in beherrschender Stellung, also selbständig. befreit von GKV und Rentenversicherung.
Nun habe ich ein Angebot einer anderen GmbH für eine Prokuristenstelle in Teilzeit. Der Verdienst für diese Teilzeittätigkeit wird bei monatlich 2.300,00€ liegen, also unterhalb der Jahresentgeldgrenze.
Frage: liegt für diese Tätigkeit als Prokurist (Mehrfachbeschäftigung, keine Selbständigkeit) dann eine Versicherngspflicht in GKV und gegebenenfalls in der Rentenversicherungs vor.
könnte ich dann insgesammt in die GKV zurücK (Dies wäre in meinem Interesse) wechseln und wäre ich dann in meiner eigenen GmbH ebenfalls freiwillig bei der GKV versichert.
Antwort geschrieben am 09.02.2012 01:56:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Da Sie nur einen Teilzeitjob ausüben kann man im Verhältnis zur Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer Ihrer GmbH sagen, dass Sie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies ist dann der Fall,, wenn der Zeitaufwand des Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt. Es wird davon ausgegangen, dass der Selbstständige Einkünfte erzielt (ohne dass dieses festzustellen wäre), die einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts decken. Diese Vermutung kann nicht widerlegt werden.
Wird die selbstständige Tätigkeit zwischen 20 und 30 Stunden wöchentlich ausgeübt, so greift die widerlegbare Vermutung, dass eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Vermutung kann nicht widerlegt werden, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2011: 1.277,50 EUR; 2012 voraussichtlich: 1.312,50 EUR) übersteigt.
Grundsätzlich kann man sagen, dass der hauptberuflich Selbständige, der gleichzeitig auch als Arbeitnehmer arbeitet, sich privat versichern kann. Der Arbeitgeber aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt dann nur Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeträge ab, nicht jedoch die Beiträge zur Krankenversicherung.
Falls Sie nicht hauptberuflich als Geschäftsführer selbständig sind, fallen Sie in die GKV und müssen die PKV beenden.Sie müssen dann nur auf der Grundlage Ihres Teilzeitjobs Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2012 11:41:35
vielen Dank für Ihre Antwort.
eine Verständnisfrage: Es liegt ja durchaus in meinem Interesse in die GKV zurückzukehren.
Wenn ich Sie recht verstanden habe, ist dies nur so zu lösen, wenn die neue Tätigkeit eine Haupttätigkeit wird und die Geschäftsführer-tätigkeit in meiner eigenen GmbH zur Nebentätigkeit. Diese Tätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen und die Vergütung muss unterhalb von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 voraussichtlich: 1.312,50 EUR)liegen. Dann würde Versicherungspflicht in der GKV eintreten.
Wären die Bezüge in meiner GmbH z.B. 1.200,00€ dann auch versicherungspflichtig (nur KV und nicht Rentenversicherung) ?
Falls meine Geschäftsführerbezüge in meiner GmbH irgendwann wieder steigen sollten, würde die Versicherung in der GKV in eine freiwillige Versicherung gewandelt und bestehen bleiben.
habe ich alles richtig verstanden.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
vielen Dank für Ihre Antwort.
eine Verständnisfrage: Es liegt ja durchaus in meinem Interesse in die GKV zurückzukehren.
Wenn ich Sie recht verstanden habe, ist dies nur so zu lösen, wenn die neue Tätigkeit eine Haupttätigkeit wird und die Geschäftsführer-tätigkeit in meiner eigenen GmbH zur Nebentätigkeit. Diese Tätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen und die Vergütung muss unterhalb von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2012 voraussichtlich: 1.312,50 EUR)liegen. Dann würde Versicherungspflicht in der GKV eintreten.
Wären die Bezüge in meiner GmbH z.B. 1.200,00€ dann auch versicherungspflichtig (nur KV und nicht Rentenversicherung) ?
Falls meine Geschäftsführerbezüge in meiner GmbH irgendwann wieder steigen sollten, würde die Versicherung in der GKV in eine freiwillige Versicherung gewandelt und bestehen bleiben.
habe ich alles richtig verstanden.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2012 13:15:29
Wenn Sie in die GKV wechseln (können) unter den oben dargestellten sind nur Sozialversicherungsbeiträge aus der Arbeitnehmertätigkeit zu zahlen und nicht aus Einkünften als Geschäftsführer.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Wenn Sie in die GKV wechseln (können) unter den oben dargestellten sind nur Sozialversicherungsbeiträge aus der Arbeitnehmertätigkeit zu zahlen und nicht aus Einkünften als Geschäftsführer.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
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