ich bin seit 15 Jahren Polizeivollzugsbeamtin des Bundes(BPol), A9/mD.
Nun strebe ich an, meine Arbeit zu wechseln, da ich keine berufliche Perspektive bei der BPol sehe.
Nun meine Fragen:
1.Ist es möglich, aus dem Vollzugsdienst des Bundes in den mittleren Verwaltungsdienst der Justizvollzugsanstalten des Landes NRW zu wechseln?
Habe gehört, dass ich zunächst beim Bund kündigen müsse und nach einem Jahr mit Einstellungstest bzw. gesundheitlicher Prüfung zur Landesbehörde wechseln könne. Gibt es denn keine andere Lösung?
2. Würde das Arbeitsamt eine Umschulung bezahlen, falls ich beim Bund kündige?
Vielen Dank für das Beantworten meiner Fragen!
Antwort geschrieben am 14.04.2011 16:11:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 52
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vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt leider nur die Abordnung(§27), wenn es um den Wechsel des Dienstherrn geht. Dieses Rechtsinstitut regelt die Änderung des Dienstherrn im Einvernehmen mit selbigem. Allerdings ist diese Veränderung vorübergehender Natur.
Wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie aber nicht an einer NUR vorübergehenden Lösung interessiert.
Es bleibt daher nur die Möglichkeit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis.
Diese brauchen Sie aber nicht selbst herbeizuführen.
Denn gem. §31 Abs. 1 Nr. 2 BBG sind Sie in dem Moment kraft Gesetzes entlassen, in dem Sie "in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten".
Dies wäre der Fall, wenn Sie in den Justizvollzugsdienst des Landes NRW eintreten.
Eine andere Möglichkeit des Wechsels sehe ich leider auch nicht.
Zu Frage 2:
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das Arbeitsamt nur dann für Sie zuständig sein wird, wenn Sie sich arbeitssuchend melden. Das wäre in der Tat nur möglich, wenn Sie beim Bund Ihre Entlassung beantragen und diese erfolgt ist.
Ob die Arbeitsagentur die "Umschulung" fördert, kann hier seriöserweise nicht abschließend beurteilt werden.
Dies liegt daran, dass das Gesetz dem Entscheidungsträger beim Arbeitsamt Ermessen eingeräumt hat.
Das bedeutet, solange der Bearbeiter sein Ermessen fehlerfrei ausübt, kann die Entscheidung keiner juristischen Bewertung unterzogen werden.
Nun ist aber die Entscheidungspraxis an den verschiedenen Arbeitsagenturen sehr unterschiedlich und kann hier nicht konkret vorhergesehen werden.
Rechtsgrundlage einer solchen Entscheidung sind jedenfalls die §§77 ff. SGB III.
Der §77 Abs. 1 SGB III stellt das Fundament der Entscheidung des Sachbearbeiters dar. Negativ könnte bei Ihnen zu berücksichtigen sein, dass Sie ja bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und streng genommen eine weitere Ausbildung nicht benötigen, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen, da Sie sich überall zum Polizeidienst bewerben könnten.
Ich würde Ihnen abschließend raten, bevor Sie eine so wichtige Entscheidung treffen und eine Entlassung aus dem Bundesdienst herbeiführen, sich das mit dem Wechsel nochmal genau zu überlegen und ggf. Kontakt zu den entscheidenden Stellen im Justizvollzugsdienst des Landes NRW und zu der für Sie zuständigen Arbeitsagentur aufzunehmen, um die Details abklären zu können.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antworten eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Ihr
Rechtsanwalt
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Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 15.04.2011 20:16:11
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch auf diesem Wege möchte ich meine Antwort ergänzen:
1.) Es kommt wohl eine Versetzung gem. §28 BBG in Betracht. Sie sollten versuchen einen Versetzungsantrag zu stellen. Bitte entschuldigen Sie, dass ich diesen Aspekt bei meiner Antwort übersehen habe.
2.) Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass nach der Entlassung kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung besteht (vgl. §39 BBG). Allein aus diesem Grunde möchte ich Ihnen von einer Entlassung bzw. Kündigung dringend abraten.
Ich möchte Sie hiermit ausdrücklich vor den wirtschaftlichen (und rechtlichen) Folgen einer Entlassung bzw. Kündigung warnen.
Ich hoffe, durch meine Antwortergänzung für Klarheit gesorgt zu haben. Falls noch Unklarheiten bestehen, bitte ich darum, mich zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch auf diesem Wege möchte ich meine Antwort ergänzen:
1.) Es kommt wohl eine Versetzung gem. §28 BBG in Betracht. Sie sollten versuchen einen Versetzungsantrag zu stellen. Bitte entschuldigen Sie, dass ich diesen Aspekt bei meiner Antwort übersehen habe.
2.) Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass nach der Entlassung kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung besteht (vgl. §39 BBG). Allein aus diesem Grunde möchte ich Ihnen von einer Entlassung bzw. Kündigung dringend abraten.
Ich möchte Sie hiermit ausdrücklich vor den wirtschaftlichen (und rechtlichen) Folgen einer Entlassung bzw. Kündigung warnen.
Ich hoffe, durch meine Antwortergänzung für Klarheit gesorgt zu haben. Falls noch Unklarheiten bestehen, bitte ich darum, mich zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
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