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Frage geschrieben am 11.04.2010 11:50:23

Wechsel in die private Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 669
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Krankenversicherung.
ich bin seit Ende 2007 Altersrentner und beziehe neben meiner gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge, beides zusammen deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze. Bis 2007 war ich selbständig tätig und als freiwilliges Mitglied in der gesetzl. KV versichert. Jetzt werde ich in der gesetzl. KV als Pflichtmitglied geführt, obwohl ich den Höchstbeitrag infolge des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze zahle. Darüber hinaus übe ich noch eine Nebentätigkeit aus die mit 400,- € monatlich entlohnt wird.
Kann ich meine Mitgliedschaft in der gesetzl. KV kündigen und in die private KV wechseln?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Die Frage der Versicherungspflicht in der GKV ist in § 5 SGB V geregelt.

Demnach waren Sie entsprechend § 5 Abs. 5 SGB V während der Dauer Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der GKV.

Dies änderte sich jedoch mit Ihrem Renteneintritt. So werden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente auch beantragt haben versicherungspflichtig in der GKV.

Hierbei besteht dann allerdings entsprechend § 8 SGB V die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.

Wird dieser Antrag nicht fristgerecht gestellt besteht grundsätzlich keine Möglichkeit des Wechsels in die PKV mehr.

Darüber hinaus muss noch die Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V berücksichtigt werden, wonach Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres nur dann versicherungsfrei sind, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.

Demnach wird in Ihrem Fall kein Wechsel in die PKV mehr möglich sein.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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