Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 82 weitere Antworten zum Thema PKV.
ich bin angestellt tätig und habe im Jahr 2011 von Januar bis November je 4000EUR Brutto verdient (im Arbeitsvertrag als regelmäßiges Monatsentgelt, keine Zuschläge wie Weihanchztsgeld etc. vereinbart).
Zum 1. Dezember habe ich eine Gehaltserhöhung erhalten, sodass mein regelmäßiges, vertraglich vereinbartes monatliches Gehalt ab 1.12.2011 auf 4255 EUR p.m. angestiegen ist.
mit 4255*12 = 51060 käme ich über die Jahresentgeltgrenze. Auch für 2012 komme ich darüber, da die 4255 auch 2012 gelten.
Auf einigen Seiten lese ich, dass nicht das in 2011 real erhaltene Gehalt 2011 (11*4000 + 4255 = 48255) sondern das aus dem Monatsgehalt Dez 2012 hochgerechnete Gehalt entscheidend für die JAEG ist.
Stimmt das? Muss mein Arbeitgeber mich zum 1.1.2012 bei o.g. Zahlen von der Versicherungspflicht befreien?
Antwort geschrieben am 27.01.2012 13:16:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 71
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 71
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Stimmt das? Muss mein Arbeitgeber mich zum 1.1.2012 bei o.g. Zahlen von der Versicherungspflicht befreien?"
Ja, das stimmt.
Die nach Ihrer Schilderung für Sie maßgebliche allgemeine Grenze des § 6 VI SGB V lag 2011 bei 49500 €.
Diese Grenze überschritten Sie erstmals mit Ihrem Dezembergehalt.
Seit dem 01.01.2011 gilt wieder die Regelung, dass Angestellte immer dann in die PKV wechseln können, wenn ihr Bruttogehalt innerhalb eines Kalenderjahres mindestens die Versicherungspflichtgrenze erreicht. Die früher geltende 3-jährige Wartezeit wurde aufgehoben.
Damit sind Sie bereits ab dem 01.01.2012 freiwillig in der GKV versichert und können in die PKV wechseln, wenn Sie das wollen, da Ihr Gehalt auch 2012 über der Jahresentgeltgrenze liegen wird.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
Tel.: 0231 / 222 06 85
Fax: 0231/ 222 06 86
email: info@ra-fork.de
Web: http://www.ra-fork.de/
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 13:36:08
Ich muss mich leider um 180 Grad drehen und korrigieren, denn ich habe überlesen, dass Sie mit der Denzemberlohnerhöhung die JAEG 2011 leider noch unterschreiten.
Ich hatte angenommen Sie hätten die Erhöhung anteilig auf die 12 Monate verteilt.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich ja, dass Sie im Kalenderjahr die JAEG überschreiten müssen.
Da Sie dies nicht 2011, sondern erst 2012 tun, besteht für Sie erst ab dem 01.01.2013 versicherungsfrei zu werden.
Ich muss mich leider um 180 Grad drehen und korrigieren, denn ich habe überlesen, dass Sie mit der Denzemberlohnerhöhung die JAEG 2011 leider noch unterschreiten.
Ich hatte angenommen Sie hätten die Erhöhung anteilig auf die 12 Monate verteilt.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich ja, dass Sie im Kalenderjahr die JAEG überschreiten müssen.
Da Sie dies nicht 2011, sondern erst 2012 tun, besteht für Sie erst ab dem 01.01.2013 versicherungsfrei zu werden.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 27.01.2012 13:52:07
"Aller guten Dinge sind Drei" und "Judex non calculat".
Wenn man das beides addiert komme ich zu meiner 3. und diesmal verbindlichen Stellungnahme.
Ich habe durch die zahlen den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen.
Meine erste Einschätzung war richtig.
Sie sind also ab dem 01.01.2012 versicherungsfrei, weil es nur auf Ihr regelmäßiges Gehalt ankommt.
Und dieses übersteigt ab Dezember 2011 wenn man es auf 12 monate hochrechnet die JAEG von 2012 (50.850 €) gerade eben. Es ist gerade nicht erforderlich das die Einzelgehälter in der Summe die JAEG übersteigen.
Damit sind Sie also ab dem 01.01.2012 versicherungsfrei.
Ich bitte meine Irrungen und Wirrungen zu entschuldigen.
"Aller guten Dinge sind Drei" und "Judex non calculat".
Wenn man das beides addiert komme ich zu meiner 3. und diesmal verbindlichen Stellungnahme.
Ich habe durch die zahlen den Wald vor lauter Bäumen nicht gesehen.
Meine erste Einschätzung war richtig.
Sie sind also ab dem 01.01.2012 versicherungsfrei, weil es nur auf Ihr regelmäßiges Gehalt ankommt.
Und dieses übersteigt ab Dezember 2011 wenn man es auf 12 monate hochrechnet die JAEG von 2012 (50.850 €) gerade eben. Es ist gerade nicht erforderlich das die Einzelgehälter in der Summe die JAEG übersteigen.
Damit sind Sie also ab dem 01.01.2012 versicherungsfrei.
Ich bitte meine Irrungen und Wirrungen zu entschuldigen.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 11:56:02
Aus gegebenem Anlass ( Danke nach Bergen auf Rügen) muss ich meine Antwort, da Sie zu einem schwerwiegenden Missverständnis führen kann, wie folgt ergänzen:
Zu Ihrer Ausgangsfrage gibt es zwei Ansichten.
1.) Tatsächliches Überschreiten der JAEG notwendig
Dies ist die gegenwärtige Praxis der Krankenkasse, die bei der Jahresmeldung überprüfen, ob aufgrund des Jahresgehalts Versicherungsfreiheit eingetreten ist.
Das dies bei Ihnen nicht so ist, besteht nach Ansicht der Krankenkasse grundsätzlich in Ihrem Fall Versicherungspflicht auch für 2012 (siehe oben bei meiner Antwort Nr. 2). Danach hätten Sie erstmals am 01.01.2013 die Möglichkeit versicherungsfrei zu werden – und dies auch nur, wenn Ihr Jahresgehalt aus 2012 auch die JAEG 2013 übersteigen wird ( § 6 IV SGB V).
2.) Tatsächliches Überschreiten der JAEG nicht notwendig
Nach dieser Gegenansicht reicht es aus, wenn das letzte regelmäßige Monatsgehalt mit 12 multipliziert über der JAEG liegt und auch die JAEG des nächsten Jahres übersteigen wird (entspricht meiner obigen Antwort Nr. 3).
Diese Frage ist – wie sie selbst gesehen haben – umstritten.
Nach meiner Meinung sprechen gerade angesichts der Intention der Bundesregierung, den Wechsel in die GKV zu erleichtern (GKV-Finanzierungsgesetz-GKV-FinG), viele Argumente für diese zweite Ansicht.
Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber - wie geschehen – Ihre Versicherungsfreiheit meldet, indem er das konkret bezogene Jahresgehalt durch das fiktive ersetzt.
Das Problem an dieser Vorgehensweise ist nämlich, dass die Krankenkasse der Arbeitgebermeldung unbesehen glaubt und Sie als versicherungsfrei einstuft. Stellt sich dann später im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass dieses Einstufung so nicht korrekt war, kommt es zu einer Rückabwicklung mit erheblichen nachteiligen Folgen.
Einzige Lösung ist die korrekte Meldung Ihres Jahresgehaltes 2011 verbunden mit einem Vorgehen gegen die Einstufung als versicherungspflichtig gem. der gängigen Praxis der Krankenkasse.
Erst hierdurch kann vorab eine verbindliche Lösung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens getroffen werden, wodurch verbindlich festgestellt wird, ob in Ihrem konkreten Fall Ansicht 1 oder Ansicht 2 zur Anwendung kommt.
Diese Mitteilung sollten Sie umgehend Ihrem Lohnbüro zukommen lassen, damit die Meldung berichtigt wird.
Sollten Sie bereits jetzt schon eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, so müssten Sie diese zunächst innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen.
Aus gegebenem Anlass ( Danke nach Bergen auf Rügen) muss ich meine Antwort, da Sie zu einem schwerwiegenden Missverständnis führen kann, wie folgt ergänzen:
Zu Ihrer Ausgangsfrage gibt es zwei Ansichten.
1.) Tatsächliches Überschreiten der JAEG notwendig
Dies ist die gegenwärtige Praxis der Krankenkasse, die bei der Jahresmeldung überprüfen, ob aufgrund des Jahresgehalts Versicherungsfreiheit eingetreten ist.
Das dies bei Ihnen nicht so ist, besteht nach Ansicht der Krankenkasse grundsätzlich in Ihrem Fall Versicherungspflicht auch für 2012 (siehe oben bei meiner Antwort Nr. 2). Danach hätten Sie erstmals am 01.01.2013 die Möglichkeit versicherungsfrei zu werden – und dies auch nur, wenn Ihr Jahresgehalt aus 2012 auch die JAEG 2013 übersteigen wird ( § 6 IV SGB V).
2.) Tatsächliches Überschreiten der JAEG nicht notwendig
Nach dieser Gegenansicht reicht es aus, wenn das letzte regelmäßige Monatsgehalt mit 12 multipliziert über der JAEG liegt und auch die JAEG des nächsten Jahres übersteigen wird (entspricht meiner obigen Antwort Nr. 3).
Diese Frage ist – wie sie selbst gesehen haben – umstritten.
Nach meiner Meinung sprechen gerade angesichts der Intention der Bundesregierung, den Wechsel in die GKV zu erleichtern (GKV-Finanzierungsgesetz-GKV-FinG), viele Argumente für diese zweite Ansicht.
Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber - wie geschehen – Ihre Versicherungsfreiheit meldet, indem er das konkret bezogene Jahresgehalt durch das fiktive ersetzt.
Das Problem an dieser Vorgehensweise ist nämlich, dass die Krankenkasse der Arbeitgebermeldung unbesehen glaubt und Sie als versicherungsfrei einstuft. Stellt sich dann später im Rahmen einer Betriebsprüfung heraus, dass dieses Einstufung so nicht korrekt war, kommt es zu einer Rückabwicklung mit erheblichen nachteiligen Folgen.
Einzige Lösung ist die korrekte Meldung Ihres Jahresgehaltes 2011 verbunden mit einem Vorgehen gegen die Einstufung als versicherungspflichtig gem. der gängigen Praxis der Krankenkasse.
Erst hierdurch kann vorab eine verbindliche Lösung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens getroffen werden, wodurch verbindlich festgestellt wird, ob in Ihrem konkreten Fall Ansicht 1 oder Ansicht 2 zur Anwendung kommt.
Diese Mitteilung sollten Sie umgehend Ihrem Lohnbüro zukommen lassen, damit die Meldung berichtigt wird.
Sollten Sie bereits jetzt schon eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben, so müssten Sie diese zunächst innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Fork direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

