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Frage geschrieben am 10.02.2011 15:15:55

Wechsel einer KK bei Nachforderung?

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 886
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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folgende Situation:

weiblich, wegen Hochzeit und Berufsaufgabe seit 2008 freiwillig gesetzlich weiterversichert bei der Barmer KK. Nach 3 Jahren nun Aufforderung zur Vorlage eines Einkommensteuerbescheides des selbstständigen Ehemanns. Googeln ergab, daß Nachforderungen in Höhe von vielen tausend Euro auf uns zukommen könnten. Hilft ein Wechsel der KK bevor ESt-Bescheid eingereicht wird bzw. bevor von der KK eine Forderung erhoben wird?


Antwort geschrieben am 10.02.2011 17:18:07
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
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Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zusätzlich zur Beantwortung der Frage habe ich Ihnen noch Angaben bzgl. der Beitragsbemessung (Anrechnung der Einkünfte Ihres Ehemannes) gemacht, damit Sie die Beitragsfestsetzung Ihrer Krankenkasse überprüfen können.

Nach § 240 SGB V wird Ihr Beitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen berechnet. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Ihre Krankenkasse ist zur Einhaltung dieser Vorgaben verpflichtet.

Der Spitzenverband Bund hat insbesondere festgelegt, dass sich bei Mitgliedern, deren Ehegatten nicht einer Krankenkasse angehören (also privat versichert sind), die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen und den Einnahmen des Ehegatten zusammensetzen. Dabei werden nacheinander Ihre eigenen Einnahmen und danach die Einnahmen Ihres Ehegatten addiert, allerdings höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze.

Die Anrechnung der Einnahmen Ihres Ehegatten erfolgt nicht, wenn Ihre Einnahmen bereits entweder die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen Ihres Ehegatten übersteigen. Hierzu haben Sie leider keine Angaben gemacht. (Sofern Sie Kinder haben, ist ein Abzug von den Gesamteinkünften vorzunehmen.)
Damit die Krankenkasse die Beitragshöhe festsetzen kann, ist von Ihnen ein aktueller Nachweis zu erbringen. Zur Feststellung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Beitragsbemessung erheblich sind, hat Ihre Krankenkasse die beitragspflichtigen Einnahmen regelmäßig zu überprüfen. Dieser Pflicht ist Ihre Krankenkasse nun durch die Anforderung eines aktuellen Steuerbescheides nachgekommen.
Das über den letzten Einkommensteuerbescheid festgesetzte Arbeitseinkommen bleibt bis zur Erteilung des nächsten Einkommensteuerbescheids maßgebend. Der neue Einkommensteuerbescheid ist für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen. Legen Sie den Einkommenssteuerbescheid später vor und ergäbe sich eine günstigere Beitragsbemessung, sind die Verhältnisse erst ab Beginn des auf die Vorlage dieses Einkommensteuerbescheids folgenden Monats zu berücksichtigen.
Sollte Ihr Mann die Selbstständigkeit erst vor kurzem aufgenommen haben, werden die Beiträge vorläufig nach den geschätzten Einnahmen festgesetzt und später durch den Steuerbescheid korrigiert.

Ein Wechsel Ihrer Krankenkasse würde sich für Sie nur lohnen, wenn die Kasse von einer Forderung des aktuellen Einkommenssteuerbescheides absieht. Aber auch wenn Sie die Krankenkasse wechseln, ist Ihre jetzige Krankenkasse berechtigt, die Beiträge zu korrigieren und nachzufordern.

Da Ihre Krankenkasse den Einkommenssteuerbescheid bereits angefordert hat, ist es aus meiner Sicht sehr unwahrscheinlich, dass Sie aufgrund einer Kündigung von einer Einreichung eines aktuellen Steuerbescheides absieht.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 17:41:22

Vielen Dank für die rasche Beantwortung, eine Nachfrage zum besseren Verständnis:

Mein Mann ist schon 5 Jahre selbstständig und privat versichert. Eine Einkommensteuerklärung wurde erst jetzt von meiner KK angefordert. Kann die KK nun tatsächlich rückwirkend die drei Jahre ab der Hochzeit nachfordern bzw. weitere ESt-Erklärungen anfordern und kann Sie in diesem Fall die offensichtlich horrenden Säumnis-/Mahngebühren verlangen?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 20:29:58

Sehr geehrte Fragestellerin,

da die Beitragsbescheide nur vorläufig ergangen sind, darf und muss die Krankenkasse die Beiträge für die letzten 3 Jahre korrigieren und entsprechend nachfordern.

Die exakten Einkommensverhältnisse stehen ja erst durch den Einkommenssteuerbescheid fest.

Säumnis- bzw. Mahngebühren darf Ihre Krankenkasse allerdings nicht verlangen.
Sie werden einen korrigierten Beitragsbescheid mit einer Nachforderung erhalten. Wenn Sie diesen Betrag fristgerecht bezahlen, werden keine Säumnis- bzw. Mahngebühren fällig.

Bitte prüfen Sie diesen Beitragsbescheid / diese Nachforderung genau, da Sie dagegen auch einen Widerspruch einlegen können.

Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt




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