13.12.2010 | 20:05
Antwort
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht André Sämann
36 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
zu 1.:
Als Geschäftsführer kann man grundsätzlich nicht als Zeuge vernommen werden, da er seiner Funktion nicht Zeuge, sondern Partei des Rechtsstreits it. In Einzelkonstellationen ist ein derartiger Wechsel denkbar, wenn auch ungewöhnlich. Alternativ käme u.U. das Mittel der Parteivernehmung in Betracht. Es kommt jedoch immer auf die Konstellation des Rechtsstreits an.
zu 2.:
Das Wettbewerbsverbot folgt aus den allgemeinen Treuepflichten. Bei einem Verstoß kann der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zum
Schadensersatz und auch zu Unterlassung verpflichtet sein. Wenn beide Gesellschaften in der gleichen Branche tätig sind, ist von einem Wettbewerbsverbot auszugehen. Es kommt jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
zu 3.:
Auch ein „Strohmann-Geschäftsführer" kann für Betriebssteuern haften (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.9.2009, Az.
2 K 32/09 U;).
Bei suspekten „Strohmann-Gestaltungen" kann dem nominellen wie dem tatsächlichen Geschäftsführer und gegebenenfalls auch den beherrschenden Hintermännern/-frauen drohen, dass das Finanzamt sie für offene Betriebssteuern in Regress nimmt. Dementsprechend ist auch das Gehalt der Freundin entsprechenden Restriktionen unterworfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
14.12.2010 | 10:09
Sehr geehrter Herr Sämann,
Punkt 2) und Ihre Ausführungen hierzu ist mir noch nicht ganz klar. Liegt ein solches Wettbewerbsverbot auch vor, wenn die GmBH A und die GMbH B von derselben Person geführt wird, die in beiden Fällen als alleiniger Geschäftsführer und als alleiniger Gesellschafter fungiert? Also eine einzige Person hinter der GmbH A und der GmbH B steht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.12.2010 | 22:24
Sehr geehrter Fragender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, sich gegenüber der Gesellschaft loyal zu verhalten, aktiv ihre Zwecke zu fördern und Schaden von ihr abzuhalten. Insbesondere das Unterlassen gesellschaftsschädigender Handlungen ist Bestandteil dieser Pflicht.
Die allgemeine Treuepflicht basiert auf dem persönlichen Zusammenwirken der einzelnen Gesellschafter in der Gesellschaft sowie ihrer wechselseitigen Abhängigkeit.
Soweit keine anderen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer vorhanden sind, kann naturgemäß auch keine Schädigung der Gesellschaft eintreten, die den Interessen der Gesellschafter zu wider laufen könnte. Der alleinige Gesellschafter beider Gesellschaften kann für sic h entscheiden, ob und wie er in den entsprechenden Gesellschaften tätig sein möchte. Es gibt keinen anderen Gesellschafter, dessen Interessen er zu berücksichtigen hätte.
Dies ändert sich schlagartig, sobald weitere Gesellschafter beitreten würden.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
13.12.2010 | 20:28
Die Antworten 4. und 5. wurden versehentlich nicht hochgeladen:
Zu 4.:
Die Vergütung für einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer GmbH ist, ist häufig ein Streitpunkt zwischen dem Finanzamt und den Unternehmen. Bei hohen oder ungerechtfertigten Zahlungen, Zusagen oder sonstigen Vergünstigungen liegt aus Sicht der Finanzverwaltung der Verdacht nahe, dass es sich hierbei um Gewinnverlagerungen von der Gesellschaft zum Geschäftsführer handelt.
Ein Verzicht auf das Gehalt zugunsten der Option Gesellschaftsanteile zu erwerben, müsste zunächst einmal wirksam vereinbart werden können. Ob dies möglich ist, erscheint aufgrund der erforderlichen notariellen Form schon fraglich.
Unabhängig davon bleiben das Gehalt und damit auch die eventuelle Gewährung von Gesellschaftsanteilen nicht unversteuert, da diese beim Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit der Einkommensbesteuerung unterliegen würden.
Zu 5.:
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, Arbeitnehmer im lohnsteuerlichen Sinn und unterliegen mit ihren Bezügen dem Lohnsteuerabzug.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts. Die von ihm bezogenen Vergütungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit sie der Bedeutung seiner Arbeitsleistung angemessen sind, d. h. im Zweifel für die gleiche Leistung auch einem Fremden gezahlt würden. Ist dies nicht der Fall, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter anzunehmen.
Die Tatsache, dass der Geschäftsführer in einem anderen Beschäftigungsverhältnis steht, in welchem bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, bedeutet nicht automatisch, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht ist daher unbedingt zu empfehlen, ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen.
MfG
André Sämann
Rechtsanwalt