Frage geschrieben am 10.03.2010 18:15:14
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Wechsel des Arbeitsgebers/Lohnsteuerklasse und Mutterschaftsgeld
Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1458Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nun bin ich vom 1. Oktober 2009 bis 31.3.2010 beurlaubt, um die befristete Vertretung eines Lehrstuhls an einer anderen Universität (Arbeitgeber B) wahrzunehmen, wo ich erheblich mehr verdient habe als bei meiner regulären Tätigkeit. Mein ruhender Vertrag mit Arbeitgeber A wird automatisch nach Ende der Beurlaubung, also ab 1.4., weiterlaufen.
Meine Lohnsteuerkarte (Klasse III) habe ich natürlich Arbeitgeber B vorlegen müssen. Arbeitgeber A hat Anfang 2010 aber ebenfalls eine Lohnsteuerkarte angefordert; da ich meine reguläre Karte mit Lohnsteuerklasse III erst nach Ablauf der Lehrstuhlvertretung zurückerhalten werde, musste ich eine Ersatzlohnsteuerkarte der Klasse VI besorgen. Nach Auskunft der Personalsachbearbeiterin hätte das erst mal keine Konsequenzen.
Nun bin ich allerdings schwanger, und am 30.3. beginnt mein Mutterschutz. Arbeitgeber B ist kaum betroffen (nur 2 Tage), den Großteil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zahlt Arbeitgeber A.
Normalerweise müsste Arbeitgeber A, der mir ab 1.4. den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat, ja das Nettogehalt der letzten 3 Monate zur Berechnung heranziehen. Dieses (d.h. das Gehalt der Monate Januar bis März) wurde mir jedoch von Arbeitgeber B gezahlt und hat mit meinem Einkommen bei Arbeitgeber A nichts zu tun. Daher wird Arbeitgeber A ein fiktives Nettogehalt berechnen, das auf dem Einkommen beruht, das ich gehabt hätte, wenn ich nicht beurlaubt gewesen wäre und die letzten 3 Monate bei Arbeitgeber A gearbeitet hätte. Das kann ich von der Logik des Arbeitgebers her akzeptieren, wüsste aber trotzdem gern, ob dies rechtens ist.
Was für mich viel entscheidender ist, ist die Frage, ob Arbeitgeber A befugt ist, das Mutterschaftsgeld auf der Basis von Lohnsteuerklasse VI zu berechnen. Dies kündigte die Personalsachbearbeiterin an, und zwar allein aufgrund der formalen Begründung, dass ja meine Lohnsteuerkarte Klasse III noch nicht vorliegt. Diese werde ich erst nach Beginn meines Mutterschutzes zurückerhalten; ich werde jedoch zu keinem Zeitpunkt parallel für zwei Arbeitgeber arbeiten, so dass ich keinen Grund sehe, diesen ganz erheblichen Einschnitt in mein Einkommen zu akzeptieren, der mit meinen tatsächlichen Einkommens- und Steuerverhältnissen nichts zu tun hat.
Was ich also wissen möchte, ist, die Anwendung welcher Berechnungsgrundlage ich von meinem Arbeitgeber (A) fordern kann - einerseits mit Bezug auf die Lohnsteuerklasse, andererseits mit Bezug auf das Einkommen in den 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes?
Antwort geschrieben am 10.03.2010 18:54:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
Gartenstr. 112, 99947 Wiegleben, Tel: 036038920799, Fax: 036038920798
Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt aus den letzten drei ABGERECHNETEN Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. Ferner spricht § 14 Abs. 1 S. 1 MuSchG von einem Arbeitgeber im Zusammenhang mit den Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 MuSchG.
Daraus folgt, dass in Ihrem Fall der durch Ihren Arbeitgeber A zu zahlende Zuschuss sich nach den letzten drei (durch Ihren Arbeitgeber A) abgerechneten Monate berechnet. Dies weil während der Schutzfristen A Ihr Arbeitgeber ist.
Dies wären Juli 2009, August 2009 und September 2009.
Die Beschäftigungszeiten bei B fallen (nur geringfügig) in die Schutzfristen. Dessen Zuschuss für die 2 Tage (30.03 -31.03.2010) bestimmt sich nach dem Entgelt 01.01.2010 -31.03.2010.
Hinsichtlich der Lohnsteuerklassenproblematik ist auszuführen, dass der Arbeitgeber A die Berechnung aufgrund der Lohnsteuerklasse III vorzunehmen hat. Dies weil jene Lohnsteuerklasse bei den letzten drei von ihm abgerechneten Monaten (Juli 09 - September 09) gemeldet war.
Insbesondere ist ein Lohnsteuerklassenwechsel in dem Sinne bei Ihnen nicht gegeben. Da Sie zu keinem Zeitpunkt eine "Doppelbeschäftigung" ausgeübt haben, war die Beschaffung einer Lohnsteuerkarte mit Klasse VI nicht erforderlich.
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Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
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