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Wechsel der RSV "während" eines Versicherungsfalles


| 15.02.2011 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.




Guten Tag,

ich habe folgendes Problem mit einer Rechtsschutzversicherung und bitte um Hilfe:

Ich möchte gegen meinen Arbeitgeber Gehaltsnasprüche geltend machen.
Es steht das Gehalt für Dezember 2010 und Januar 2011 aus.
Außerdem wurden die VWL währen der gesamten Dauer der Anstellung (seit Mai 2010) nicht gezahlt. In der Lohnabrechnung wurden Sie zwar abgezogen, nach dem kürzlich erhaltenen Auszug der Bausparkasse dort aber nie gutgeschreiben.

Ich habe am 25.09.2010 die RSV gewechselt.

Eine Deckungsanfrage wurde nun abgelehnt, weil der Versicherungsfall bereits im Mai 2010, also vor Versicherungsbeginn eingetreten sei.
Ich solle mich an die Vorversicherung wenden.

Welche Versicherung muss hier Zahlen?
Alles die alte, alles die neue oder muss ich sogar aufteilen?
Die reine Gehaltsforderung fällt ja wohl in den Bereich der neuen Versicherung. Und die VWL ab Oktober 2010 eigentlich auch.

Da im Arbeitsrecht wie ich bereist herausgefunden habe keine Erstattung der Anwaltskosten erfolgt, hätte ich die Angelegenheit gerne geklärt, bevor ich mich in der eigentlichen Sache an einen Anwalt wende.

Bereits im Voraus herzlichen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Wechsel
15.02.2011 | 16:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
62 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich möchte ich voranstellen, dass es letztlich auf die Ihrem Vertrag konkret zugrundeliegenden Bedingungen ankommt, in welchem Umfang und wie lange Rechtsschutz aus dem Vertrag gewährt wird. Leider kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen, wann Ihr ursprünglicher Vertrag geschlossen wurde, d.h. welche Bedingungen maßgeblich (ARB 75, ARB 94, ARB 2000, ARB 2002, ARB 2008) und welche einzelnen Bausteine Inhalt Ihres Vertrages sind. Jedoch ausgehend davon, dass Ihr Vertrag Arbeits-Rechtsschutz mit beinhaltet, ist bei allen Bedingungen gleich, dass für den Rechtsschutz der Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der Vertragslaufzeit Voraussetzung ist.
Im Falle eines Streites um arbeitsrechtliche Bezüge ist der Rechtsschutzfall dann eingetreten, wenn der Arbeitgeber die fällig gewordenen Bezüge/Leistungen nicht bezahlt. Bei Neuverträgen gilt in diesem Zusammenhang eine Wartezeit von 3 Monaten ab Eintritt des Rechtsschutzfalls (§ 4 Abs. 1 S.3 ARB 94 – 2008, § 14Abs. 3 S. 3 ARB 75).
Soweit es also um die Bezüge von Mai 2010 bis zur Kündigung des alten Rechtsschutzvertrages geht, ist – soweit der alte Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Monate bestand - ohne weiteres Ihr alter Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig.
Nicht ganz so eindeutig ist dagegen die Eintrittspflicht in Bezug auf Ihre Ansprüche ab diesem Zeitpunkt. Streng genommen handelt es sich um verschiedene Rechtsschutzfälle von denen einige innerhalb der Wartezeit liegen. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94 – 2008 bzw. § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 75 für den Fall, dass für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind, der erste entscheidend ist, wobei Rechtsschutzfälle die älter als ein Jahr sind, außer Betracht bleiben. Da hier die Nichtleistung des Arbeitgebers als einheitliches Geschehen zu sehen ist, welches letztlich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen verursacht, ist in Ihrem Fall tatsächlich Ihr alter Rechtsschutzversicherer im Hinblick auf die Gewährung von Rechtsschutz für die gesamten streitigen Bezüge eintrittspflichtig. Entscheidend ist, dass der erste Rechtsschutzfall noch Bedeutung für den späteren (aktuellen) Konflikt hat, also diesen zumindest mitverursacht (Harbauer-Maier § 14 ARB 75, Rn 57). Dies muss für den Fall der Nichtleistung der VVL im Mai 2010 auch angenommen werden. Auf die Frage dagegen, ob hinsichtlich der VVL Mai bzw. der sonstigen von Ihnen begehrten Ansprüche überhaupt ein Anspruch besteht, kommt es für die Annahme eines Versicherungsfalles im Übrigen nicht an.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.


Bewertung des Fragestellers 2011-02-15 | 16:25


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"Herzlichen Dank! Die Antwort hat mich doch überrascht. "Aus dem Bauch" hätte ich es genau anders herum gesehen. Gut wenn man jemand fragen kann, der sich damit auskennt! (Und die ARB hätte ich im Leben nicht verstanden)"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-02-15
5/5.0

Herzlichen Dank! Die Antwort hat mich doch überrascht. "Aus dem Bauch" hätte ich es genau anders herum gesehen. Gut wenn man jemand fragen kann, der sich damit auskennt! (Und die ARB hätte ich im Leben nicht verstanden)


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Kiel + Bad Segeberg

62 Bewertungen
FACHGEBIETE
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherungsrecht