15.02.2011 | 16:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich möchte ich voranstellen, dass es letztlich auf die Ihrem Vertrag konkret zugrundeliegenden Bedingungen ankommt, in welchem Umfang und wie lange Rechtsschutz aus dem Vertrag gewährt wird. Leider kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen, wann Ihr ursprünglicher Vertrag geschlossen wurde, d.h. welche Bedingungen maßgeblich (ARB 75, ARB 94, ARB 2000, ARB 2002, ARB 2008) und welche einzelnen Bausteine Inhalt Ihres Vertrages sind. Jedoch ausgehend davon, dass Ihr Vertrag Arbeits-Rechtsschutz mit beinhaltet, ist bei allen Bedingungen gleich, dass für den Rechtsschutz der Eintritt des Rechtsschutzfalles innerhalb der Vertragslaufzeit Voraussetzung ist.
Im Falle eines Streites um arbeitsrechtliche Bezüge ist der Rechtsschutzfall dann eingetreten, wenn der Arbeitgeber die fällig gewordenen Bezüge/Leistungen nicht bezahlt. Bei Neuverträgen gilt in diesem Zusammenhang eine Wartezeit von 3 Monaten ab Eintritt des Rechtsschutzfalls (§ 4 Abs. 1 S.3 ARB 94 – 2008, § 14Abs. 3 S. 3 ARB 75).
Soweit es also um die Bezüge von Mai 2010 bis zur
Kündigung des alten Rechtsschutzvertrages geht, ist – soweit der alte Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits 3 Monate bestand - ohne weiteres Ihr alter Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig.
Nicht ganz so eindeutig ist dagegen die Eintrittspflicht in Bezug auf Ihre Ansprüche ab diesem Zeitpunkt. Streng genommen handelt es sich um verschiedene Rechtsschutzfälle von denen einige innerhalb der Wartezeit liegen. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 ARB 94 – 2008 bzw. § 14 Abs. 3 S. 2 ARB 75 für den Fall, dass für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind, der erste entscheidend ist, wobei Rechtsschutzfälle die älter als ein Jahr sind, außer Betracht bleiben. Da hier die Nichtleistung des Arbeitgebers als einheitliches Geschehen zu sehen ist, welches letztlich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen verursacht, ist in Ihrem Fall tatsächlich Ihr alter Rechtsschutzversicherer im Hinblick auf die Gewährung von Rechtsschutz für die gesamten streitigen Bezüge eintrittspflichtig. Entscheidend ist, dass der erste Rechtsschutzfall noch Bedeutung für den späteren (aktuellen) Konflikt hat, also diesen zumindest mitverursacht (Harbauer-Maier § 14 ARB 75, Rn 57). Dies muss für den Fall der Nichtleistung der VVL im Mai 2010 auch angenommen werden. Auf die Frage dagegen, ob hinsichtlich der VVL Mai bzw. der sonstigen von Ihnen begehrten Ansprüche überhaupt ein Anspruch besteht, kommt es für die Annahme eines Versicherungsfalles im Übrigen nicht an.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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