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Frage geschrieben am 01.08.2011 12:52:28

Wechsel PKV zurück GKV

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1007
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Bin Selbständig, über 55, seit 2009 PKV Versichert und möchte die Selbständigkeit beenden.
Kann ich zurück in die GKV ?


Antwort geschrieben am 01.08.2011 15:04:24
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Grundsätzlich wurden aufgrund der Neuregelung des § 6 Abs. 3a SGB V die Rückkehrmöglichkeiten von der PKV in die GKV wesentlich verschärft. Insbesondere können seither privat Versicherte, die bereits 55 Jahre oder älter sind, im Regelfall nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, selbst wenn sie wieder in ein Arbeitsverhältnis zurückkehren und unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen oder Arbeitslosengeld 2 (Harz 4) beziehen (und somit im Grundsatz versicherungspflichtig würden). Eine Ausnahme besteht für die Personen über 55 , die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht (z.B. wegen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) bereits zu irgend einem Zeitpunkt schon einmal gesetzlich krankenversichert waren. Dies bedeutet: kann innerhalb des maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraums ein einziger Tag in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. in der Familienversicherung) nachgewiesen werden, tritt Versicherungspflicht ein. Da Sie nach Ihrer Schilderung erst seit 2009 privatversichert sind, gehe ich davon aus, dass zuvor eine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Sofern Sie nun also ein Arbeitsverhältnis aufnehmen und unterhalb der Jahresverdienstgrenze liegen, werden Sie wieder versicherungspflichtig und somit Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de








Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.08.2011 15:14:03

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

heißt das, dass ich mit dem Wechsel bis 2014 Zeit habe ?
2009 + 5 = 2014 ?

Oder bis wann muss der Wechsel erfolgen ?

Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.08.2011 15:52:07

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

die 5 Jahre werden von dem Zeitpunkt an zurück gerechnet, in dem die Versicherungspflicht wieder eintreten würde. Beispiel: bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses unterhalb der Jahresverdienstgrenze zum 01.06.2014 müsste im Zeitraum zwischen 01.06.2009 und dem 01.06.2014 irgendwann einmal eine gesetzliche Krankenversicherung bestanden haben. Bestand eine solche, werden Sie durch die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zum 01.06.2014 wieder Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, auch wenn Sie bereits über 55 Jahre alt sind.
Waren Sie in diesem 5-jährigen Zeitraum jedoch nie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und beruhte diese Nichtmitgliedschaft zumindest für 30 Monate auf Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB V oder § 5 Abs. 5 SGB V bleiben Sie weiter versicherungsfrei und können nicht mehr der GKV beitreten.

Ich hoffe ich konnte Ihnen durch meine Ausführungen einen ersten Überblick verschaffen und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen


Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt



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