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Frage geschrieben am 20.02.2011 01:21:29

Wechel zur PKV

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 761
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Folgende Fallkonstellation:

Bis zum 28.02.11 sowohl als Selbständiger als auch Angestellter tätig.
1.Angestellter in Vollzeit: 160 Stunden, für das Jahr 2010 erstmals über die JAEG
2.Selbstständiger mit ca. 100 Arbeitsstunden (über die JAEG)

Aktuell noch in der GKV versichert.


Folgende Änderung ergeben sich ab dem 01.03.2011

1.Angestellter in Teilzeit 80 Stunden im Monat (Wechsel des Arbeitgebers)
2.Selbstständiger mit ca. 100 Arbeitsstunden im Monat


Folgendes Ziel für den 01.03. : Wechsel von der GKV zur PKV


Wie kann das obige Ziel fristgerecht realisiert werden und welche Vorgehensweise ist dazu notwendig/ empfehlenswert.? Mit welcher Begründung kann am Besten der GKV gekündigt werden.
Ab dem 01.03. werde ich mit meiner Angestelltentätigkeit höchstwahrscheinlich unterhalb der JAEG liegen.
Eine Anwartschaftsversicherung ist bestehend und kann aktiviert werden.

Besteht ein Recht auf ein Arbeitgeberzuschuss zur PKV und wie hoch ist dieser bei einem PKV – Betrag von ca. 480 Euro ?


Antwort geschrieben am 20.02.2011 07:11:22
Rechtsanwältin Andrea Nordmann
Leonhardtstraße 6, 30175 Hannover, Tel: 0511 - 89 711 771, Fax: 0511 - 89 711 772
Fachanwalt Arbeitsrecht, Sozialrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Basis der von Ihnen mitgeteilten Angaben wie folgt:

Sofern Sie hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausüben, können Sie von der gesetzlichen in eine private Krankeversicherung wechseln.

Die Beurteilung, ob eine solche hauptberufliche selbstständige Tätigkeit vorliegt, obliegt der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese prüft anhand des Gesamtbildes der Beschäftigung und der tatsächlichen Gestaltung der selbstständigen Tätigkeit, wo der Schwerpunkt Ihrer Arbeit liegt. Ein wichtiges Indiz ist hier die wirtschaftliche Abhängigkeit, also die Frage, ob Sie Ihre Haupteinnahmen aus der abhängigen oder aus der selbstständigen Beschäftigung erzielen. Nach Ihren Angaben liegt ab 01.03. der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit sowohl zeitlich als auch vergütungsmäßig in der Selbstständigkeit, so dass hier einem Wechsel in die private Krankenversicherung nichts entgegenstehen dürfte.

Zur weiteren Vorgehensweise: Sie müssen sich als erstes mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung setzen. Diese wird Ihnen ein Formular zur Prüfung der Voraussetzungen für eine hauptberufiche selbstständige Tätigkeit übersenden. Anhand Ihrer Angaben erfolgt dann eine Prüfung. Das Ergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Ihr Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 257 SGB V. Dieser umfaßt die Hälfte der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbetrages der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Höchstsätze belaufen sich aktuell auf € 271,01 für die Kranken- und € 36,20 für die Pflegeversicherung.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben.


Andrea Nordmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Leonhardtstraße 6
30175 Hannover

Telefon: 0511 - 89 711 771
Telefax: 0511 - 89 711 772

e-mail: nordmann.recht@t-online.de

Für eine Mandatierung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2011 11:52:16

Vielen Dank für Ihre Informationen.

Gibt es irgendwelche Kündigungsfristen bezüglich der GKV in meinem Fall zu beachten oder entfallen diese bei dieser Konstellation. Ich frage das deshalb, um einen Anhaltspunkt für die Aktivierung der Versicherungsanwartschaft zu haben.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2011 15:17:40


Kündigungsfristen sind in Ihrem Fall nicht zu beachten. Es liegt der Sonderfall einer sogenannten Statusänderung vor. Durch die Einordnung als hauptberuflich Selbstständige entfällt ja die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch.

Sie haben, wenn Sie als Selbstständige vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

Sie können weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben, und zwar als freiwilliges Mitglied (hierfür müssen bestimmte Vorsicherungszeiten erfüllt sein). Den Wunsch auf eine freiwillige Weiterversicherung müßten Sie innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Versicherungspflicht Ihrer Krankenversicherung melden.

Alternativ (und der von Ihnen favorisierte Weg) können Sie mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sofort in eine private Krankenversicherung wechseln bzw. Ihre fortbestehende Anwartschaft aktivieren. Dies ist dann auch Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wechel zur PKV | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-21
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