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Webseite verwendet meine Grafik und benutzt StyleSheet Datei


| 19.06.2012 17:20 |
Preis: 35,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Musiol


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt / Sehr geehrte Anwältin,


ich habe eine Webseite. Für diese Webseite habe ich eine etwas große Header Datei (1393x200) anfertigen lassen - gegen Bezahlung natürlich und individuell nach meinen Wünschen.

In dieser Header Datei sind zum Einen Smileys zu sehen. Desweiteren mein Logo der Webseite. Nun habe ich eine Webseite entdeckt, die diese Header Datei dreist kopiert hat, jedoch das Logo abgeschnitten hat und durch ein eigenes ersetzt hat.

Als wäre dies nicht schon genug, hat die Webseite auch beinahe meine komplette StyleSheet (css) Datei geklaut und benutzt sie selbst auf ihrer Webseite. Somit schauen unsere beiden Webseiten beinahe identisch aus, bis auf das Logo. Die andere Seite benutzt die Seite auch kommerziell. Dort sind Werbebanner, und gute Besucherströme erhält die Webseite auch.

Ich habe dem Betreiber eine E-Mail geschrieben, er solle die Grafik und StyleSheet Datei entfernen. Ich habe ihm dafür eine Woche Zeit gegeben, aber es hat sich nichts getan. Also möchte ich nun den Rechtsweg gehen.

Falls ich einen Anwalt damit beauftrage, wie hoch sind die Chancen, dass ich Gewinne?
Es liegt auch eine Rechnung vor, d.h. ich kann notfalls beweisen, dass mir die Grafik gehört.

Wie schaut es mit der StyleSheet (css) Datei aus? Habe ich dort überhaupt Ansprüche darauf?

Ich möchte mir solch eine Dreistigkeit nicht bieten lassen.
Besteht eventuell sogar eine Chance auf Schadensersatz?

Was würden Sie mir raten?

Vielen Dank

Liebe Grüße
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
verwendet Webseite
19.06.2012 | 18:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Stefan Musiol
44 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre interessante Frage, die ich auf der Grundlage des Ihrerseits mitgeteilten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Das Verhalten des Gegners, der Ihre Inhalte kopiert hat, kann gegen mehrere Gesetze verstoßen. Nach Ihrem Vortrag gehe ich davon auch aus.

1. Verletzung des Urheberrechts

a)
An der Grafik hat zunächst der Gestalter (Urheber) ein originäres Urheberrecht gemäß § 1,2 Urheberrechtsgesetz.
Berechtigt und geschädigt sind aber auch Sie, da Sie eine Lizenz für die Grafik erworben haben, die eine anderweitige Verwendung, auch in Teilen, ausschließt (§ 29 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz).
Dagegen verstößt das Verhalten des Gegners, der Teile des Bildes für eigene Zwecke vervielfältigt.

b)
Auch an Webseiten, die sich aus einer individuellen Gestaltung und Programmierung (§ 69a Urheberrechtsgesetz) ergeben, besteht ein eigenständiges Urheberrecht, solange nicht nur Templates zusammengesetzt werden oder die Seiten keine individuellen Gestaltungsmerkmale mit der Qualität eines Werkes aufweisen.

Dies müsste durch Betrachtung der Inhalte, die mit der css-Datei generiert werden abschließend beurteilt werden.

2. Verletzung des Wettbewerbsrechts

Wenn der Gegner in der gleichen Branche tätig ist und konkurrierende Produkte oder Dienste anbietet, ist er auch Konkurrent und sein Verhalten ist wettbewerbsrechtswidrig.

Die Verwendung fremder Werbegestaltungen verstößt gegen den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (Bundesgerichtshof v. 24.03.2005 - I ZR 131/02; LG Köln v. 20.06.2007 - Az 28 O 798/04).

Darüber hinaus erfolgt eine unmittelbare Behinderung Ihrer Werbemaßnahmen durch die Veröffentlichung identischer Inhalte im Internet, weil die Relevanz der Texte bei einer identischen Veröffentlichung unter mehreren Domainadressen durch eine Suchmaschine herabgestuft werden kann und Ihre Adresse daher in Suchergebnissen an niedrigerer Rangstelle angezeigt wird.

Auch dies wäre ein erheblicher Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gemäß §§ 3, 4 Ziff. 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.


3. Ihre Rechte, mögliche Maßnahmen

a) Das Verfahren
Ich habe in mehreren Fällen, bei denen keine Grafiken, sondern nur Texte kopiert wurden, Unterlassungsansprüche erfolgreich gerichtlich durchsetzen können.

Ich in Ihrem Fall nach Ihrer Darstellung auch keine relevanten Hindernisse erkennen.
Aus beiden Rechtsgrundsätzen können Sie durch eine anwaltliche Abmahnung und im Bedarfsfall durch ein gerichtliches Eilverfahren die Unterlassung der Rechtsverletzung (Löschung der Kopien) durchsetzen. Die Kosten dafür muss der Verletzer vollständig tragen.

Wichtig ist, dass hier s c h n e l l gehandelt wird, da sich ein gerichliches Verbot im Eilverfahren i.d.R. nur binnen vier Wochen ab Kenntnis der Rechtsverletzung durchführen lässt. Das Eilverfahren hat gegenüber der langwierigen Klage erhebliche Vorteile. Es sind z.B. auch keine Kostenvorschüsse zu zahlen.

Vor einem evtl. Antrag an das Gericht müsste eine anwaltliche Abmahnung erfolgen.

b) Rechtsgrundlagen

Gemäß § 97 UrhG wie aus § 8 UWG ist der rechtswidrige Nutzer zur Unterlassung der Nutzung und zum Schadensersatz verpflichtet.

Bei der Urheberrechtsverletzung von Grafiken ist auch ein Lizenzersatz, d.h. der dafür üblichen Lizenzgebühr bei der Dauer und Intensität der Nutzung und ein Erhöhungsaufschlag wegen der Rechtsverletzung vom Gegner zu zahlen.

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 UWG.
Er wird auch über eine Abmahnung und ggf. ein Eilverfahren durchgesetzt.

Eine umfassende Prüfung der Rechtslage wäre nach Einsicht der Webseiten möglich.

Beste Grüße und weiter viel Erfolg!

Ihr
RA Stefan Musiol


Rechtsanwalt Stefan Musiol
Strategien für Unternehmer und Private

eMail: kanzlei@ramusiol.de
Tel. +49.911.9601919
Fax +49.911.9601920
www.ramusiol.de

Nachfrage vom Fragesteller 19.06.2012 | 18:34

Sehr geehrter Herr Musiol,

vielen Dank für Ihre kompetente Auskunft. Sie scheinen sehr kompetent zu sein, deshalb stellt sich mir die Frage, ob es auch möglich ist den Auftrag an Sie zu geben? Ich komme auch aus Nürnberg. Ich habe eben bei Ihnen angerufen, jedoch meinte Ihre Sekretärin Sie seien außer Haus. Kann ich Ihnen vielleicht eine E-Mail schreiben?

Vielen Dank!
Liebe Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.06.2012 | 19:56

Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Gerne stehe ich Ihnen morgen für direkte Nachfragen oder weitere Aufträge wieder zur Verfügung.

Ich werde dieses Problem sicher auch gerne für Sie erledigen.

Sie können Ihr Anliegen auch immer gerne per Email übermitteln.

Beste Grüße
RA Stefan Musiol

Bewertung des Fragestellers 2012-06-20 | 09:33


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"Ich habe eine sehr kompetente Antwort erhalten. Man merkt, dass sich Herr Musiol Mühe gibt und Ahnung hat, wovon er spricht! :) Sehr gut!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-06-20
5/5.0

Ich habe eine sehr kompetente Antwort erhalten. Man merkt, dass sich Herr Musiol Mühe gibt und Ahnung hat, wovon er spricht! :) Sehr gut!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Nürnberg

44 Bewertungen
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