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Frage geschrieben am 29.07.2010 14:21:24

WebShop -> Nachbesserung -> Rücktritt -> Durchsetzung?

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 929
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Liebe Anwälte,

ich habe Ende März einen WebShop in Auftrag gegeben (Werkvertrag nach §631 I BGB?). Der Unternehmer hat mir vorab mitgeteilt, dass die Realisation ca. 2 Wochen in Anspruch nimmt und später auftretende Fehler "zeitnah und ohne Zusatzkosten behoben" werden.

Mitte Mai wurde der WebShop, dann vorerst fertiggestellt und ich habe meinen Teil des Vertrages eingehalten (Kaufpreis von 1500 Euro komplett beglichen).
Darauf hin ist ein Fehler in der Praxis sichtbar geworden, den der Unternehmer nicht beheben konnte und eine fehlerhafte Datenbank wohl der Ursprung war und der WebShop fast komplett neu aufgesetzt werden muss. Diese Diagnose habe ich am 03. Juni erhalten. Nach einigen Mails meinerseits habe ich am 16. Juni eine Mail bekommen, dass er im wieder im Krankenhaus war und deshalb nicht arbeiten konnte.

Dann sollte ich ein paar Testkategorien anlegen, um das System zu testen (müsste unter §642 Mitwirkung des Bestellers). Dazu brauchte ich aber die Login-Daten für den Shop, die nach dem neu Aufsetzen nicht mehr die selber waren. Also habe ich per Email die Daten angefragt (noch am selben Tag), aber keine Antwort erhalten.
Trotzdem hätten schon nebenbei weitere Arbeiten seinerseits erledigt werden können, wie Impressum etc.

Darauf hin habe ich per Email eine Nacherfüllungsfrist (nach §635 BGB) von 3 Wochen gesetzt nach dem Kalender bestimmt (in meinen Augen angemessen, da die Realisation ja 2 Wochen dauern sollte).

In den 3 Wochen ist am Shop nichts passiert (alles mit Screenshots dokumentiert und auch, dass das Passwort nicht funktioniert).

Nach Fristende habe ich wieder am 22. Juli per Email Kontakt aufgenommen und bin vom Vertrag zurückgetreten mit der Bitte der Herausgabe meiner geleisteten Vergütung in vollem Umfang, da ein WebShop, der nicht funktioniert, wertlos ist.
Diese Frist endet nun am 04. August.

Es sind nun über 4 Monate vergangen und der WebShop ist noch nicht fertig.

Fragen:

Handelt es hier überhaupt um einen Werkvertrag?

Ist die Nacherfüllung und der Rücktritt per Email in Ordnung oder muss dies auf dem Post weg geschehen (Einschreiben)?

Ist der Unternehmer dazu verpflichtet mich über Urlaub und Krankenhausaufenthalt zu unterrichten, was zu einer Verzögerung der Leistungserstellung führt?

Wie stehen die Chancen einen solchen Prozess zu gewinnen?

Wäre der Unternehmer dazu verpflichtet, im Fall einer Niederlage, die Anwaltskosten zu übernehmen?

Welche Möglichkeiten habe ich an mein Geld zu kommen? Geht es nur über einen Prozess?

Habe ich noch etwas übersehen?


Antwort geschrieben am 29.07.2010 14:33:05
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Zu 1.)Handelt es hier überhaupt um einen Werkvertrag?

Hier kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Ein Werkvertrag liegt immer dann vor, wenn nach dem Vertrag nicht bloß die Tätigkeit (dann wäre es ein Dienstvertrag), sondern ein
Erfolg rechtlich geschuldet ist.

In Ihrem Fall war ein vertraglicher Erfolg, nämlich die Erstellung eines lauffähigen Webshops
geschuldet, so dass ein Werkvertrag vorliegt.


Zu 2.)Ist die Nacherfüllung und der Rücktritt per Email in Ordnung oder muss dies auf dem Post weg geschehen (Einschreiben)?

Grundsätzlich ist die Erklärung des Rücktritts beziehungsweise das Ersuchen auf Nacherfüllung nicht an eine bestimmte Form geknüpft. Das Problem könnte hier allerdings sein, dass sie im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite nachweisen müssten, dass sie diese Aufforderungen getätigt haben. Sie müssen also den Zugang dieser Aufforderung bei der Gegenseite beweisen. Dieses ist bei einer E-Mail schwierig beziehungsweise umstritten.

Besser wäre es gewesen, wenn sie eine sicherere Variante gewählt hätten, zum Beispiel vorab per Fax (Stichwort Sendebericht) und parallel per Post (Einschreiben mit Rückschein).

Zu 3.)Ist der Unternehmer dazu verpflichtet mich über Urlaub und Krankenhausaufenthalt zu unterrichten, was zu einer Verzögerung der Leistungserstellung führt?

Ja, hierzu ist er grundsätzlich verpflichtet, sofern er hierauf stützen möchte, dass er die von ihnen gesetzte Frist nicht einhalten kann.

Zu 4.)Wie stehen die Chancen einen solchen Prozess zu gewinnen?

Dieses kann letztendlich nur beurteilt werden, wenn alle Einzelheiten ihres Falles bekannt sind, weshalb es sich empfiehlt einen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und gegebenenfalls der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Ein Problem könnte wie bereits oben angesprochen der Nachweis des Zugangs der Aufforderungen bei der Gegenseite sein.

Ansonsten würde ich ihre Chancen nach ihrer Schilderung als überdurchschnittlich einschätzen.


Zu 5.)Wäre der Unternehmer dazu verpflichtet, im Fall einer Niederlage, die Anwaltskosten zu übernehmen?

Ja, dieses ergibt sich aus § 91 ZPO.

Zu 6.)Welche Möglichkeiten habe ich an mein Geld zu kommen? Geht es nur über einen Prozess?

Sie könnten entweder versuchen die Gegenseite noch einmal über einen Rechtsanwalt außergerichtlich anzuschreiben, andernfalls bliebe nur die Möglichkeit eines Mahnverfahrens oder einer Klage.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
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kanzlei.newerla@web.de
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 16:59:41

Schon mal vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Eine Frage wäre da noch:

>Zu 3.)Ist der Unternehmer dazu verpflichtet mich über Urlaub und >Krankenhausaufenthalt zu unterrichten, was zu einer Verzögerung der >Leistungserstellung führt?
>
>Ja, hierzu ist er grundsätzlich verpflichtet, sofern er hierauf stützen >möchte, dass er die von ihnen gesetzte Frist nicht einhalten kann.

In welchem Paragraphen steht das?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 17:47:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Direkt ergibt sich dieses aus dem Gesetz nicht.
Es ergibt sich aber indirekt aus Paragraph 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben). Es wäre nämlich nicht mit dem Gebot von Treu und Glauben und den darin verankerten Gerechtigkeitsgedanken vereinbar,dass eine Person, die unverschuldet krank ist und daher eine Frist nicht einhalten kann, hierdurch einen Nachteil erleidet.

Dieses ist zum Beispiel auch der Grund, weshalb beispielsweise ein Gericht bei nachgewiesener Krankheit einer Terminverschiebung zustimmen muss.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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