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Frage geschrieben am 07.07.2010 04:36:24

Web-Accounts des Ex-Partners manipuliert/gelöscht

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1534
Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem ich einen Streit mit meiner Ex-Freundin hatte, bei dem rauskam das sie mich seit längerem betrügt, hab ich in Wut sofort nach unserer Trennung einen Racheakt geplant der wie folgt aussah:

Ich habe mich mit ihren Zugangsdaten (die mir von ihr bekannt waren) auf 5 ihrer Web-Accounts eingeloggt und auf jedem das Passwort geändert, so das sie selbst auf Ihre Accounts nicht mehr zugreifen konnt.
Zu den Accounts zählen: web.de eMail Postfach, ICQ, Facebook, sowie 2 kleinere Flirt-Portal Seiten.
Ihren Facebook Account habe ich sogar komplett gelöscht.

Nach wenigen Tagen war es ihr selbst möglich wieder Zugriff auf alle ihre übrigen Accounts zu erlangen.

Im nachhinein ist mir dann klar geworden, wie dumm das Ganze von mir war und das ich mich strafbar gemacht habe.

Jetzt befürchte ich natürlich, dass sie herausfinden wird, das ich es war der ihre Kontent manipuliert hat und Strafanzeige stellt.

Am besten wäre es natürlich, wenn ich persöhnlich versuchen würde die Sache mit ihr zu klären, aber das wird wohl nicht möglich sein.

Meine Fragen also:
- Welcher Strafbestand liegt vor? Mit welche Strafe(n) muss ich für meinen dummen Rache-Streich rechnen?
- Wäre es sinnvoll mich selbst anzuzeigen bevor sie es tut?



Antwort geschrieben am 07.07.2010 06:11:11
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

In Betracht kommt vorliegend eine Strafbarkeit gemäß § 202a StGB wegen des Ausspähens von Daten, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Die vorgenannte Vorschrift stellt einfach ausgedrückt eine Strafbestimmung gegen den „elektronischen Hausfriedensbruch" dar. Der Täter verletzt dabei unter Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen (Passwort) die Verfügungsbefugnis des Berechtigten über Daten, also dessen Recht, allein darüber zu bestimmen, wem die Daten bzw. die in ihnen enthaltene Information zugänglich sein sollen. Der Inhalt der Daten ist dabei zunächst unerheblich, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob die Daten geschäftlich oder rein privat sind. Über dieses Ausspähen von Daten hinaus können unter besonderen Umständen auch andere Straftatbestände verletzt werden, insbesondere solche des Datenschutzstrafrechts. Dieses greift zumindest dann ergänzend ein, wenn es sich bei den erspähten Informationen um personenbezogene Daten handelt.

Eine Selbstanzeige müssen Sie diesbezüglich jedoch selbst nicht vornehmen. Denn es gilt der Grundsatz, dass sich niemand nach einer Straftat selbst belasten muss. Die Verfolgung der genannten Straftat erfordert normalerweise auch einen Strafantrag gemäß § 205 StGB. Ohne den Willen des Verletzten, also hier Ihrer Ex-Freundin, wird die Staatsanwaltschaft somit überhaupt nicht tätig werden. Sollte Ihre Freundin herausbekommen, dass Sie hinter den geschilderten Aktionen stecken, können sie immer noch das avisierte klärende Gespräch mit Ihr suchen, um diese dann gegebenenfalls von der Stellung des Strafantrages abzuhalten oder aber sie zur Rücknahme eines eventuell schon gestellten Antrags zu bewegen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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