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Wasserzweckverband-Nötigung?zu neuem Hauswasseranschluss trotz vorhandem HA


22.11.2010 09:20 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Anfang 2010 in MV ein Haus ersteigert. Im Juli habe ich den WZV beauftragt eine Wasseruhr einzubauen. Diese hat mir dann mitgeteilt dass der vorhandene Hauswasseranschluss nicht mehr in Betrieb gesetzt wird (obwohl dieser noch unter Druck war) da der Vorbesitzer diesen 2004 stilllegen lassen hat. Nun musste ich einen neuen Hauswasseranschluss beantragen da angeblich die Lage, der Zustand, die Tiefe, das Material und die Firma die den alten HA erstellt hat nicht bekannt war (mir liegt hierzu jedoch u.a. eine Masszeichnung des alten HA vor, vom WZV). Für den neuen HA musste ich zusätzlich einen Zählerschacht an der Grundstücks-grenze bauen (Eigenleistung) da Entfernung Hauptleitung bis Haus mehr als 40m, tatsächlich 36,8m). Nach Erhalt der Rechnung (ca.730€) habe ich Wiederspruch eingelegt welcher vom WZV natürlich abgelehnt wurde.

Nun habe ich noch bis 27.11.2010 Zeit Klage beim Verwaltungs-gericht einzureichen.

Meine Fragen:
Macht es Sinn (Aussicht auf Erfolg) die Angelegenheit vor Gericht zu
bringen?
Mit welchen ca. Kosten müsste ich rechnen wenn ich eine Klage
dagegen verlieren würde? (Keine Rechtschutzversicherung)

Ich danke im Voraus
mfg A.S.
22.11.2010 | 10:19

Antwort

von

Rechtsanwalt Peter Eichhorn
251 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt.

1.
Da der Entscheidung des Verbandes falsche Tatsachen zu Grunde liegen, könnte der Gebührenbescheid fehlerhaft sein.
Dies setzt aber eine Prüfung der satzungsmäßigen Voraussetzungen und der Bescheide voraus.
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht in Ihrer Nähe, der Einblick in die Bescheide (Beitrags- und Widerspruchsbescheid) nehmen kann und dem die Satzung(en) des Zweckverbandes und das Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern vorliegen.

2.
Bei einem Streitwert (Höhe des streitigen Beitrages) in Höhe von 730 EUR (Höhe des streitigen Beitrages) fallen 135 EUR Gerichtsgebühren an.
Ein Rechtsanwalt, der nach RVG abrechnet, erhält für die gerichtliche Vertretung 217,18 EUR (Verfahrens- und Terminsgebühr). Hinzu kommen Fahrtkosten zum Gericht für einen auswärtigen Anwalt in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer.
Im Falle des Unterliegens im Rechtsschreit, haben Sie auch die erstattungsfähigen Kosten der beklagten Behörde zu tragen.
Die Kosten im Falle des Verlierens der Klage belaufen sich damit auf etwa 570 € (Anwälte auf beiden Seiten und Gerichtskosten).

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Pirna

251 Bewertungen
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