Wasserschaden nach Urlaubsabwesenheit des Mieters
| 22.12.2010 12:45
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Der Mieter meines EFH war für 5 Wochen in
Urlaub (Nov./Dez.). Nach Rückkehr bemerkte er einen Wasserschaden größeren Ausmasses ("Rohrfraß"). Hat er Mitschuld, da er den Wasserhaupthahn nicht geschlossen hatte? Hätte er mich, da ich keinen Hausschlüssel habe, nicht informieren müssen, welche Nachbarsperson Zutritt "zum Blumengießen" hatte?
22.12.2010 | 13:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Eine Verpflichtung des Mieters eines Einfamilienhauses, den Hauptwasserhahn vor Beginn einer längeren Urlaubsabwesenheit zu schließen gibt es grundsätzlich nicht.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn eine solche Pflicht im Mietvertrag enthalten ist.
In der Tatsache, dass der Mieter den Hauptwasserhahn während seines Urlaubs offen ließ, ist kein fahrlässiges Verhalten zu sehen, das zu einer Mithaftung führen könnte.
Ein Mieter ist auch nicht dazu verpflichtet, seinen Vermieter darüber zu informieren, ob er während einer Urlaubsabwesenheit jemandem die Schlüssel zum Blumengießen oder ähnlichem überlässt.
Ebenso ist er nicht verpflichtet, den Vermieter zu informieren, wen er mit dieser Tätigkeit beauftragt.
Dies liegt allein in seinem Ermessen und Sie als Vermieter haben hier keinen Informationsanspruch.
Wenn also keine weiteren Anhaltspunkte für eine fahrlässige (Mit-)Verursachung des Rohrbruchs durch den Mieter vorliegen, werden Sie allein für den Schaden haften müssen.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe Ihnen dennoch einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin
Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065
rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de