364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
254 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Wasserschaden nach Urlaubsabw...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Wasserschaden nach Urlaubsabw...

Wasserschaden nach Urlaubsabwesenheit des Mieters


| 22.12.2010 12:45 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 1 Stunde

Der Mieter meines EFH war für 5 Wochen in Urlaub (Nov./Dez.). Nach Rückkehr bemerkte er einen Wasserschaden größeren Ausmasses ("Rohrfraß"). Hat er Mitschuld, da er den Wasserhaupthahn nicht geschlossen hatte? Hätte er mich, da ich keinen Hausschlüssel habe, nicht informieren müssen, welche Nachbarsperson Zutritt "zum Blumengießen" hatte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 140 weitere Antworten zum Thema:
Mieters Wasserschaden
22.12.2010 | 13:09

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Eine Verpflichtung des Mieters eines Einfamilienhauses, den Hauptwasserhahn vor Beginn einer längeren Urlaubsabwesenheit zu schließen gibt es grundsätzlich nicht.

Etwas anderes kann aber gelten, wenn eine solche Pflicht im Mietvertrag enthalten ist.

In der Tatsache, dass der Mieter den Hauptwasserhahn während seines Urlaubs offen ließ, ist kein fahrlässiges Verhalten zu sehen, das zu einer Mithaftung führen könnte.

Ein Mieter ist auch nicht dazu verpflichtet, seinen Vermieter darüber zu informieren, ob er während einer Urlaubsabwesenheit jemandem die Schlüssel zum Blumengießen oder ähnlichem überlässt.

Ebenso ist er nicht verpflichtet, den Vermieter zu informieren, wen er mit dieser Tätigkeit beauftragt.

Dies liegt allein in seinem Ermessen und Sie als Vermieter haben hier keinen Informationsanspruch.

Wenn also keine weiteren Anhaltspunkte für eine fahrlässige (Mit-)Verursachung des Rohrbruchs durch den Mieter vorliegen, werden Sie allein für den Schaden haften müssen.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe Ihnen dennoch einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

Bewertung des Fragestellers 2010-12-22 | 15:09


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"besten Dank, schneller und unbürokratischer Service!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Marcus Bade »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-22
4,6/5.0

besten Dank, schneller und unbürokratischer Service!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

196 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht