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Frage geschrieben am 15.04.2011 07:44:50

Wasserschaden im gemieteten Haus - Keller

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1679
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Guten Tag,

ich hatte einen Wasserschaden im Keller meines gemieteten Häuschens durch Austritt von Wasser aus einer Sickergrube. Die passierte, weil die Pumpe in der Sickergrube versagt hat. Diese Pumpe war schon immer ein Problemfall, jedoch hat mein Vermieter bisher diese aus meiner Sicht weder gut gewartet, noch durch eine neue funktionstüchtige Pumpe ersetzt. Die alte, bisherige Pumpe setzte des Öfteren aus, mein Vermieter meinte, ich bräuchte nur an dem ablaufen Rohr rütteln, dann würde die Pumpe (Schwimmer) wieder anspringen, was sie dann auch tat. Ich habe meinen Vermieter unter Zeugen mehrmalig gebeten, diese Pumpe und gar das ganze System der Wasserrückführung zu erneuern um Gefahren abzuwenden, was er allerdings nicht für notwendig befand.
Nun ist es zum Schadenfalls gekommen, mein Vermieter behauptete gegenüber seiner Gebäudeversicherung, er hätte diese Pumpe gewartet, was nicht stimmt, dafür habe ich Zeugen, denn es kam schon zweimalig zum leichten Wasserschaden, jetzt, der 3. Schaden beläuft sich auf einen großen Schaden (ca. 3.000 - 5.000 €). Wie verhalte ich mich jetzt, und werden Leistungen für das Reinigen, Entsorgen von mir und von Hilfskräften, die gegen Rechnung gearbeitet haben incl. Wäsche reinigen und säubern im Fall des Rechtsanspruchs von der Gebäudehaftpflicht meines Vermieters mit übernommen? Wie wird der Wert des Schadens ermittelt? Eine ausführliche Aufstellung mit Fotos vom Schaden habe ich dokumentiert. Mein Anwalt hat zuerst meine Hausratsversicherung bezügl. eines Elementarschadens in Anspruch genommen, doch der Gutachter meint es sei kein Elementarschaden. Die ausführliche Begründung – und ich nehme an, es wird zu einer Ablehnung kommen folgt wohl in Kürze.
Wenn ich meinen Vermieter nun überzeuge, das er gegenüber seiner Gebäudeversicherung sein schuldhaftes Verhalten nachträglich formuliert, wie wäre dann die Schadensregulierung?
Zeitwert der beschädigten Gegenstände – und bei Nachweis, dass ich z. B. eine neue Waschmaschine kaufen muss, wird dann bei Nachweis des neu Beschafften der Neupreis berechnet – oder bei allen Gegenständen der Zeitwert?
Dienstleistungen für Entsorgen und Reinigen des Kellers und der Gegenstände: Dafür habe ich von den Hilfskräften Rechnungen in Höhe von ca. 700,00 €. Kann ich diese meinem Vermieter, bzw. dieser dann seiner Gebäudeversicherung in Rechnung stellen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen im Voraus,

beste Grüße

Andrea Zelesnik


Antwort geschrieben am 15.04.2011 08:33:45
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Der Wasserschaden stellt zunächst einen Mietmangel dar. Deshalb können Sie zunächst einmal auch von Ihrem gesetzlichen Mietminderungsrecht gemäß Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 BGB Gebrauch machen und zwar auch rückwirkend für den Zeitraum ab Anzeige des Schadens im Sinne des § 536 c BGB gegenüber dem Vermieter bis zur vollständigen Beseitigung.

Unabhängig davon haben Sie daher hier auch gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wegen der selbst vorgenommenen Beseitigung der Schäden, zu welcher Sie gemäß § 536 a Abs.2 Nr.2 BGB berechtigt waren, einen Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch gegenüber Ihrem Vermieter, da dieser nach Ihren Angaben den Mietmangel sowie den Eintritt des Wasserschadens infolge mangelhafter Wartung und Reparatur der Pumpe in der Vergangenheit verschuldet und damit zu vertreten hat.

Zu entschädigen wäre dabei vom Vermieter zum einen der Arbeitsaufwand für die von Ihnen eingesetzten Hilfskräfte, den Sie der Höhe nach ohne Weiteres durch Vorlage der von Ihnen erwähnten Rechnungen beziffern können. Gleichermaßen könnten Sie auch zusätzlich etwaigen entstandenen Verdienstausfall geltend machen, wenn Sie einen solchen aufgrund der Mängelbeseitigungsarbeiten nachweisen können. Dieser könnte zum Beispiel darin begründet sein, dass Sie aufgrund der Notwendigkeit der Beaufsichtigung der eingesetzten Hilfskräfte nicht arbeiten konnten.

Aufgrund des Verschuldens des Vermieters an dem Mietmangel können Sie ferner auch Ersatz der an Ihrem Eigentum entstanden Schäden verlangen, insbesondere auch die defekte Waschmaschine, sofern der Eintritt des Schadens an dieser auch auf den Wasserschaden zurückzuführen ist. Bezüglich der möglichen Höhe dieses Ersatzanspruches ist zu sagen, dass insoweit grundsätzlich nur der Zeitwert des jeweils beschädigten Gegenstandes erstattungsfähig ist und dies auch nur dann, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, anderenfalls dann eben nur die Reparaturkosten. Nicht zuletzt könnten Sie auch die Kosten für Stromverbrauch geltend machen, beispielsweise wenn Sie Trocknungsgeräte verwenden mussten.

Da Ihr Vermieter letztlich wie schon aufgezeigt den Schadenseintritt auch zu vertreten hat, dürfte auch dessen Gebäudeversicherung für ein Regulierung der vorerwähnten Schadenspositionen eintrittspflichtig sein. Insoweit wäre es sicherlich ratsam, wie von Ihnen avisiert den Vermieter davon zu überzeugen, dass dieser sein zumindest fahrlässiges Verschulden an der Schadensentstehung auch gegenüber der Versicherung in entsprechender Weise einräumt. Dies dürfte letztlich auch im Interesse Ihres Vermieters selbst liegen, da Sie anderenfalls aus den aufgezeigten Gründen Ihre Schadensersatzansprüche direkt gegenüber diesem durchsetzen könnten.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können, wünsche ansonsten noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


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Wasserschaden im gemieteten Haus - Keller | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-18
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