Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Wasserschaden.
In der Wohnung über mir (1. OG) war der Wasserhahn für die Waschmaschine undicht, genauergesagt direkt die Verbindung zwischen Wasserhahn und Rohrleitung. Durch ständigen Wasseraustritt, welcher durch den Mieter nicht sofort bemerkt wurde, durchnässte die Decke in meinem Bad und in der Küche, sowie die Wand zwischen Bad und Küche, und zuletzt fiel im Bad der Putz von der Decke.
Die Gebäudeversicherung mit Leitungswasserversicherung gegen bestimmungswidrigen Wasseraustritt hat die Regulierung des Schadens abgelehnt, genau wie die Haftpflichtversicherung des Mieters der Wohnung über mir. Die Haftpflichtversicherung argumentierte „Unser Kunde hat seine Sorgfaltspflicht beachtet. Deshalb weisen wir Ihre Ansprüche zurück. Wir empfehlen Ihnen, den Schaden dem zuständigen Sachversicherer zu melden".
Wer muss den nun für den Schaden aufkommen oder kann es sein, dass ich auf dem Schaden letztendlich sitzen bleibe, da weder die Gebäudeversicherung noch die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen will.
Können Sie mir helfen?
Im Voraus besten Dank.
Antwort geschrieben am 03.08.2011 20:26:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 564
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie beleuchten ausschließlich die Frage, ob eine Versicherung für den Schaden einzutreten habe. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Versicherer nicht per se haftet, sondern nur dann, wenn dem Versicherten ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Sinn eines Versicherungsvertrages ist es schließlich, sich vor der Inanspruchnahme auf Schadenersatz zu schützen, wenn man einem Dritten einen Schaden zugefügt hat.
2.
Ob den Mieter der Wohnung, die sich über Ihrer Wohnung befindet, ein Verschulden an dem Schaden trifft, ist aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht mit Sicherheit zu sagen. Ein Verschulden in Form einfacher Fahrlässigkeit setzt voraus, das der Mieter nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ggf. kann man dem Mieter vorwerfen, daß er die Wasserleitung nicht in regelmäßigen Abständen kontrolliert hat.
Allerdings hat der Vermieter Ihrer Wohnung dafür Sorge zu tragen, daß Ihre Wohnung frei von Mängeln ist. Folglich ist der Vermieter derjenige, gegen den Sie Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen sollten.
Der Vermieter haftet für die entstandenen Schäden z. B. an der Einrichtung, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Das ist z. B. der Fall, wenn der Vermieter eine Kontrollpflicht verletzt hat; vgl. OLG Saarbrücken NJW 1993, 3077.
3.
Hier wird man folgendermaßen vorgehen und argumentieren müssen: Schadenersatzansprüche melden Sie beim Vermieter an. Begründen können Sie das damit, daß Sie sagen, daß Wasserleitungen in bestimmten Abständen kontrolliert werden müssen, um Schäden zu verhindern. Unter Umständen trifft den Mieter auch ein Mitverschulden aufgrund der gleichen Argumentation.
Da vermutlich der Vermieter jede Verantwortung von sich weisen wird, rate ich Ihnen, anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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