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Frage geschrieben am 06.02.2012 11:52:06

Wasserschaden durch Kondenswasser

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 567
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Wasserschaden.
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In meinem Wochenendhaus haben wir nach dem letzten Aufenthalt dort zwischen Weihnachten und Neujahr das Wasser am Hauptabsperrhahn abgedreht und die Leitungen bis eben oberhalb der Durchlauferhitzer leer laufen lassen. Die Ventile der höchstgelegenen Armatur (Dusch-Thermostat) haben wir offen gelassen, um Frostschäden durch Restwasser zu vermeiden. Das Haus hat keine permanente Heizung und wird nur durch einen Kaminofen bei Bedarf beheizt, wenn wir anwesend sind. Nun erhielt ich von einem Nachbarn vor zwei Tagen einen Anruf, man höre Wasser laufen in meinem Haus. Bei der sofortigen Nachschau (200Km entfernt) zeigte sich dann laufendes Warmwasser aus der Dusche, daß wegen der geschlossenen Duschabtrennung aber nur in den Abfluß lief, jedoch war das gesamte Haus klatschnaß. Die Decken hingen in allen Räumen voll mit Wassertropfen, die Wände waren in der oberen Hälfte feucht bis naß, das Parkett durch Tropfwasser von den Decken durchfeuchtet und teilweise abgehoben. Selbst in den Schränken war alles feucht und alle Außenscheiben (Dreifachverglasung) dick mit Eisblumen überzogen. Ursache war der offensichtlich undicht gewordene Hauptabsperrhahn, der obwohl vollständig zugedreht, dennoch Wasser durchließ. (er ließ sich nun auch nicht weiter zu drehen) Dieser Wasserfluß reichte aus, um den elektronischen Durchlauferhitzer einzuschalten. Dies hatte dann zur Folge, daß offensichtlich in dem Haus seit Anfang Januar warmes Wasser in der Dusche gelaufen und bei den zunehmend kälteren Temperaturen der Wasserdampf an den Wänden und Decken etc. kondensiert ist.

Nun die Frage: ist dieser Schaden durch die Gebäudeversicherung gedeckt oder nicht?
Da wir die Leitung abgesperrt und entleert hatten, ist Fahrlässigkeit wohl nicht vorzuwerfen.

Vielen Dank für die Antwort


Antwort geschrieben am 06.02.2012 12:33:15
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Wie so oft, kommt es bei Versicherungsverträgen auf die Bedingungen an.

Es stellt sich daher die Frage, welche Schäden von der Gebäudeversicherung übernommen werden.

Nach den allgemeinen Musterversicherungsbedingungen (VGB 2010) nach § 3 auch für Leitungswasserschäden und für Bruchschäden an Leitungen.

Nach § 3 Nr. 1 b für,

frostbedingte Bruchschäden innerhalb von Gebäudenan nachfolgend genannten Installationen:

aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B.
Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser)
sowie deren Anschlussschläuche;

bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.

Wenn Hauptursache der Hauptabsperrhahn gewesen ist, ist dieser als Absperreinrichtung von dem Versicherungsschutz umfasst, so dass die Wohngebäudeversicherung leisten muss.

Im Regelfall dürfte Ihr Versicherungsvertrag diese Klausel so oder ähnlich verwenden.

Da Sie die Leitungen entleert und abgesperrt haben ist sogar eine Pflicht, die in einigen Vertragsbedingungen (VBG 88, 2008) statuiert wurde, dass alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren und zu entleeren seien.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage verschafft haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.







Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 20:39:16

Ich habe den Sachverhalt nochmals nachgelesen.

In dem Ferienhaus besteht zudem nicht die Möglichkeit, eine permanente Beheizung sicher zu stellen, weshalb auch aus diesem Grunde IHnen kein Vorwurf zu machen ist.

Sämtliche Entscheidungungen, die ich hierzu gelesen habe bezogen sich darauf, dass die Heizung in Betrieb sein muss, wenn man die Wasserleitungen nicht absperrt und entlehrt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass man bei Entleerung und Absperrung keine Heizung anlassen muss.

Mit besten Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.02.2012 20:39:17

Ich habe den Sachverhalt nochmals nachgelesen.

In dem Ferienhaus besteht zudem nicht die Möglichkeit, eine permanente Beheizung sicher zu stellen, weshalb auch aus diesem Grunde IHnen kein Vorwurf zu machen ist.

Sämtliche Entscheidungungen, die ich hierzu gelesen habe bezogen sich darauf, dass die Heizung in Betrieb sein muss, wenn man die Wasserleitungen nicht absperrt und entlehrt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass man bei Entleerung und Absperrung keine Heizung anlassen muss.

Mit besten Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.02.2012 08:23:53

Danke für die Antwort!
Die Versicherung hat den Schaden als Versicherungsfall akzeptiert.
MfG
Magermix
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.02.2012 08:27:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

dafür Glückwunsch, denn nichts Anderes hatte ich erwartet.

Beste Grüße aus dem Jeverland

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Wasserschaden durch Kondenswasser | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2012-02-08
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