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Ich habe in meiner Wohnung einen Wasserschaden und würde deswegen gerne in ein Hotel umziehen, bis die Wohnung wieder trocken gelegt worden ist, was nach Aussage des Ingenieurs nicht so schnell erfolgen wird.
Zum Hintergrund:
Ich habe zwei Wohnsitze, die Wohnung mit dem Wasserschaden ist meine Zweitwohnung, in der ich nicht mehr oft bin.
Anfang Dezember habe ich die ganze Nacht über ein lautes Tropfen vernommen und morgens kleine nasse Stellen von ein paar Zentimeter Durchmesser an der Decke und Wand festgestellt. Ich habe direkt Fotos gemacht und diese der Hausverwaltung per Email geschickt. Keine Reaktion. Ein paar Tage später war wieder dasselbe, aber diesmal wurden die nassen Stellen einiges größer. Ich habe wieder Fotos gemacht und die der Hausverwaltung geschickt mit dem Hinweis, dass ich ca. 5 Tage später abreise und erst Mitte Januar wieder in der Wohnung bin. Es meldete sich eine Firma, die den Schaden begutachten wollte.
Am Tag meiner Abreise war der Schaden sehr groß. An der Decke ein ca. 1 Meter breiter Halbkreis und die Wand ca. 1 ½ - 2 Meter breit richtig nass und man kann es fast wachsen sehen.
Ich habe dem Hausmeister einen Schlüssel dagelassen, falls was gemacht wird. Gestern habe ich mit der Hausverwaltung telefoniert. Es müssen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen am Dach vorgenommen werden. Durch Betriebsferien und anderen Gründen sei damit nicht so schnell zu rechnen. Eine vorübergehende Trockenlegung sei auch nicht möglich. Meine Nachfrage bzgl. sich eventuell bildenden Schimmel, „den müssen sie melden, dann entfernen wir den".
Es ist eine 1 Raum Wohnung mit Küche und Bad. Ich schlafe direkt neben dem Wasserschaden und durch die Feuchtigkeit und Heizungsluft ist es schon bei den kleineren Wassermengen ekelig gewesen.
Wie muss ich mich verhalten. Kann ich die Mietzahlung komplett einstellen und in ein Hotel ziehen. Oder soll ich die Miete weiter zahlen und die übernehmen das Hotel? Wenn ja, welche Hotelklassen sind angemessen? Oder muss ich den Schaden so hinnehmen?
Vielen Dank.
Antwort geschrieben am 22.12.2010 14:28:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Maßgeblich ist immer die objektive Beeinträchtigung, nicht die subjektive. Wenn aber das Raumklima in dem Raum tatsächlich objektiv "ekelig" ist, wie Sie schreiben, ist eine Minderung der Miete bis auf Null möglich.
Sofern Sie die Wohnung tatsächlich nicht nutzen könnten und anderswo wohnen, wäre Ihnen der gesamte Schaden zu ersetzen.
Das wären die Kosten einer Unterbringung in einer anderen Wohnung bzw. in einem Hotel. Diese Kosten müssen Sie aber immer möglichst niedrig halten. Sie entsprechen der Relation zu Ihrer Wohnung. Ist die Luxus, können Sie auch ein höherpreisiges Hotel wählen, umgekehrt natürlich nicht. Nehmen Sie ein Mittelklassehotel (sofern Ihre Wohnung Mittelklasse ist), dann können Sie nichts falsch machen.
In diesem Fall (Schadensersatz) müssen Sie aber zumindest rechnerisch die mangelhafte Wohnung bezahlen, denn bereichern dürfen Sie sich nicht.
Sie sollten daher den Vermieter auffordern, den Mangel innerhalb einer Woche abzustellen und andernfalls eine andere Unterkunft benötigen würden, die Sie ihm in Rechnung stellen müssen.
Wohnen Sie dagegen weiter dort, müssten Sie ihm gleichfalls zur Mangelbeseitigung auffordern, andernfalls Sie die Miete mindern müssen.
Eine Einschätzung zur Höhe der Minderung ist nur sehr schwer möglich, aber bei katastrophalen Verhältnissen im Winter können es auch mal 90% sein (100% nicht, weil ansonsten ja unbewohnbar).
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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