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Frage geschrieben am 22.09.2009 10:12:29

Wasserschaden, aber kein Bezug zu Handwerkerrechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2081
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Wasserschaden.
Sehr geehrter Rechtsberater,


mein freistehendes Haus in Nürnberg wurde vor 2 Jahren fertig gestellt.
Letzte Woche habe ich im Erdgeschoss einen Wasserschaden erlitten; Ursache: ein Verbindungsstück zum Wasserhahn hat sich gelöst. Die Vermutung eines Montagefehlers liegt nahe.
Möglicherweise liegt aber auch ein Materialfehler vor.
Es ist ein erheblicher Schaden (Hausrat, Parkettböden) entstanden.


Im Rahmen der Erstellung eines Sanierungs-Kostenvoranschlags hat mir eine Instandsetzungsfirma mitgeteilt, dass die Versicherung im Rahmen der Schadensregulierung auf den
Handwerksbetrieb zugehen wird, der für die Arbeiten an den betroffenen Bauteilen, die für den Schaden ursächlich sind, zuständig war.
Der Posten "Armaturen" bzw. "Sanitärinstallation" wäre auf jeder Handwerkerrechnung aufgeführt.



Problem:

Vom Handwerksbetrieb, der diese Sanitär-Installations Arbeiten durchgeführt hat, wurden z.B. auch die Türen gesetzt sowie sämtliche Fliesen und Böden verlegt.
Ich habe zwar Rechnungen, die etliche dieser Positionen beinhalten, jedoch ist der Posten "Armaturen" oder "Sanitärinstallation" nirgends eigens aufgelistet (nur z.B. "Badewanne eingemauert...").


Ich muss davon ausgehen, dass der Handwerksbetrieb, um ev. Forderungen seitens der Versicherung zu vermeiden, die Monatge nicht bestätigen wird.


Kann es zu einem Rechtsstreit kommen, bei dem meine Aussage "ja, er hat montiert..." gegen die des Handwerkbetriebes "nein, habe ich nicht..." steht?
Mit welchen Folgen bezügl. der Schadensregulierung?

Was passiert, wenn der betreffende Handwerkbetrieb aussagt, er hätte genau diese Arbeiten auf meinen Wunsch hin "schwarz" ausgeführt (was zum Thema Sanitär nicht stimmt, aber
hier stünde dann ebenfalls Aussage gegen Aussage; zumal andere, kleinere Arbeiten wirklich nicht auf der Rechnung aufgeführt wurden). Soll ich etwa zu diesen kleineren Arbeiten, die ich
einzeln gar nicht mehr benennen könnte, eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen?
Folgen für den aktuellen Versicherungsfall?

Gibt es Empfehlungen, die eine Schadensregulierung / Kostenerstattung durch die Versicherung in jedem Falle sicher stellen?


Ich bedanke mich sehr für baldmögliche Beantwortung!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Nach § 3 der allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB2000) liegt ein so genannter Versicherungsfall vor, wenn der Hausrat oder sonstige versicherte Sachen durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden.

Welche Ursache der Austritt des Leitungswassers hatte spielt hierbei im Verhältnis der Versicherung zu Ihnen nur dann eine Rolle, wenn Sie selbst den Austritt und damit den Schaden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Dementsprechend hat ein eventuelles Bestreiten der Handwerksfirma grundsätzlich keine Auswirkungen auf Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag.

Erst wenn Ihre Versicherung den Schaden reguliert, gehen Ihre Ansprüche gegen die Handwerksfirma auf Schadensersatz gemäß § 67 VVG auf die Versicherung über.

Diese kann ihre Ansprüche dann gegenüber der Handwerksfirma geltend machen, wobei es in diesem Verfahren dann in der Tat zu einer Konstellation kommen könnte, in der Ihre Aussage gegen die der Handwerksfirma steht.

Da auch die Handwerksfirma in der Regel für solche Fälle versichert ist, halte ich es jedoch für zweifelhaft, ob diese im Rahmen eines Prozesses tatsächlich bestreiten würde, dass sie die entsprechende Installation getätigt hat.

Im Übrigen würde es sich hierbei um einen so genannten Prozeßbetrug handeln.

Gleiches gilt für eine eventuell vorgetragene Schwarzarbeit, durch die sich der Handwerksfirma im Übrigen selbst einer Straftat bezichtigen würde.

Dementsprechend macht es aus meiner Sicht auch keinen Sinn, wenn Sie sich selbst in irgendeiner Form anzeigen.

Hinsichtlich der weiteren Schadensregulierung sollten Sie dringend beachten, dass Sie aus dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbedingungen dazu verpflichtet sind, den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung zu melden.

Tun Sie dies nicht, können Sie Ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unter Umständen ganz verlieren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.09.2009 10:42:28

Leider hat sich in meine Antwort ein kleiner Tipfehler eingeschlichen.

Der Übergang des Anspruches auf die Versicherung richtet sich selbstverständlich nach § 86 VVG.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.09.2009 14:02:23

Sehr geehrter Herr Vogt,

schönen Dank für Ihre Antwort!
(Vorfall ist der Vers. natürlich gemeldet...)


Jedoch noch Nachfrage:

Grundantrieb meiner Fragen ist natürlich sicher zu stellen, dass die Kostenübernahme seitens der Versicherung erfolgt...

Die Firma ist ein "1-Mann-Betrieb"; der Inhaber war letztes Jahr 6 Monate in Haft. Versicherung zur Abdeckung von ihn betreffenden Forderungen also zweifelhaft und deshalb könnte ein in Kaufnehmen einer Straftat (Schwarzarbeit) ev. "attraktiver" für ihn sein als Zahlung von z.B. 40tsd Euro Schadensregulierung.

Kann es dann zu einem Prozess mit meiner Beteiligung kommen bzw. kann mir durch Unterlassen (welches) oder Ausüben (welcher) einer Handlung ein Nachteil bei der Schadensregulierung entstehen?


Besten Dank noch einmal und viele Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.09.2009 14:21:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

ein Nachteil bei der Schadensregulierung würde Ihnen insbesondere dann drohen, wenn Sie gegenüber der Versicherung unzutreffende Angaben machen würden.

In diesem Fall könnten Sie den Versicherungsschutz ganz verlieren.

Hinsichtlich der Thematik Schwarzarbeit wäre der Handwerker im Falle eines Prozesses dafür beweispflichtig. Da Sie im Besitz einer Rechnung sind, dürfte ihm dieser Beweis wohl nur schwerlich gelingen.

Sofern Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, sollten Sie möglicherweise die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der weiteren Schadensregulierung in Betracht ziehen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt
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