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Wasserschaden Eigentumswohnung


07.12.2010 09:36 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von




Habe vor 6 Wochen eine Eigentumswohnung ersteigert. Nach dem Entrümpeln stellte ich einen massiven Wasserschaden fest. Die Ursache liegt am Wasserrohrbruch in der Wand des Badezimmers der Wohnung oberhalb (definitiv durch Sachverständigen festgestellt.
Die Schadensmeldung an Versicherung konnte nicht erfolgen da der Hausverwalter der VN ist. Dieser wurde daher umgehend schriftlich von mir über den Schaden informiert und aufgefordert den Schaden zu melden um Sofortmassnahmen zu Ursachenbeseitigung zu ergreifen.
Heute nach 2 Wochen ist der Schaden in der Whg oberhalb nach wie vor nicht beseitigt, bei uns hat sich der Putz an den Wänden gelösst Fliesen im Bad sind lose, Estrich ist durchnässt, Bodenbelag beschädigt Holzrahmen des Fensters Bad verfault Massiver schwarzschimmelbefall.
Eine Antwort auf mein Schreiben liegt ebenfalls nicht vor.
Nach heutigem Telefonat mit der zuständigen Versicherung wurde mir mitgeteilt der Verwalter hätte für den Schaden bereits Geldleistungen seitens Versicherung erhalten.
Ich möchte den Schaden in meiner Wohnung durch meinen Handwerker beseitigen lassen oder auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.
An wen sende ich Kostenvoranschlag bzw Rechnung?
Wer bezahlt mir letztlich die Schadenbeseitigung?
Wer steht in der Pflicht die Wasserleitung in der Oberliegenden Whg zu reparieren damit sich der Schaden in meiner Whg nicht weiter ausbreitet.
Gehören die Fenster meiner Wohnung der Gemeinschaft oder mir allein?

vielen Dank
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Eigentumswohnung Wasserschaden
Antwort vom
07.12.2010 | 10:28
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Hinsichtlich der Fenster ist auszuführen, dass Außenfenster als Bestandteil der Fassade grds. Im Gemeinschaftseigentum steht. Dies bedeutet, dass die Kosten für die Instandsetzung des Außenbereiches der Fenster grds. gemeinschaftlich zu tragen sind, es sei denn, die Gemeinschaftsordnung – welche mir nicht bekannt ist – sieht diesbezüglich etwas anderes vor.
Grds. wäre bei den Fenster daher anzuraten, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft herbeigeführt wird, welcher die Instandsetzung vorsieht.

Gleiches gilt hinsichtlich der Beschädigung des Estrich. Auch wenn dieser sich in Ihren Räumen befindet, handelt es sich trotzallem um Gemeinschaftseigentum. Auch hier bedarf es für die Instandsetzung zunächst eines Beschlusses der WEG.

Auch alle Wasser- und sonstige Leitungen stehen im Gemeinschaftseigentum, es sei denn die Leitungen betreffen nur eine Wohnung, was bei Wasserleitungen jedoch nicht der Fall sein dürfte.

Infolgedessen kann zusammenfassend ausgeführt werden, dass richtiger Anspruchsgegner sowohl hinsichtlich der Beseitigung des Rohrschadens also auch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Beseitigung der in Ihrer Wohnung eingetretenen Schäden, die WEG ist.

Rechnungen sind damit an die WEG zu richten, diese kann ggf. eine bestehende Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe