- Unsere umliegenden Nachbarn liegen niedriger als wir und benötigen für den Bau eine wasserrechtliche Erlaubnis. Im Rahmen dieser Erlaubnis wird ihnen als Auflage auferlegt, ihre Lichtschächte und Lichtschächte an die Kanalisation anzuschliessen.
- Nach Prüfung unserer Baupläne erhielten wir von der zuständigen "unteren Wasserbehörde" die schriftliche Bestätigung, daß wir mit unserem Bauvorhaben das dortige Grundwasser voraussichtlich nicht tangieren und somit KEINE wasserrechtliche Erlaubnis benötigen. Sollte bei der Bauausführung eine unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser stattfinden, ist dies gemäß §37 Abs. 4 WG anzuzeigen.
- Darüber hinaus schreibt die Behörde: "Eine direkte Versickerung von Wasser aus dem Bereich des Lichthofes und der Lichtschächte (über eine Kiesfilterpackung) ist wegen der geringen Abstände zum Grundwasserkörper, aus Gründen des vorbeugenden Gewässerschutzes nicht zulässig. Es wird daher empfohlen, diese Bereiche an die Regenwasser-Kanalisation anzuschließen."
MEINE FRAGEN:
- Darf uns die Behörde Vorgaben hinsichtlich der Ausführung der Lichtschächte/Lichthöfe machen, sofern wir KEINE wasserrechtliche Erlaubnis benötigen?
-Wenn ja, woraus ergibt sich die Rechtsgrundlage hierfür? Bitte um Nennung der relevanten §§ des WHG/WG oder sonstiger Gesetze.
-Sollten wir die Lichtschächte nun doch über eine Kiesfilterpackung entwässern und nicht an die Kanalisation anschließen (ist ja nur eine "Empfehlung"), machen wir uns da irgendwie strafbar?
VIELEN DANK für eine schnelle Rückmeldung!
Antwort geschrieben am 29.07.2010 13:28:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
F.: Darf uns die Behörde Vorgaben hinsichtlich der Ausführung der Lichtschächte/Lichthöfe machen, sofern wir KEINE wasserrechtliche Erlaubnis benötigen?#
A.: Zunächst möchte ich darauf aufmerksam machen, dass nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht davon auszugehen ist, dass die Behörde Ihnen Vorgaben hinsichtlich der Ausführung des Lichtschachtes macht. Vielmehr geht es um die Art und Weise der Niederschlagswassereinleitung.
Dies vorangestellt möchte ich im Rahmen einer Erstberatung ausführen:
Nach § 36 Abs. 3 WG gilt: Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke seiner schadlosen Versickerung ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, soweit die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 45b Abs. 3 Satz 3 eingehalten werden. § 45 b Abs. 3 Satz 3 WG konkretisiert insoweit: Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Anforderungen an eine schadlose Beseitigung nach Art, Menge und Herkunft des Niederschlagswassers und an die Einrichtungen zur Beseitigung stellen.
Jene Rechtsverordnung ist die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser. Nach dessen § 2 ABs. 2 wiederum wird Niederschlagswasser dann schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigen, bewachsenen Boden in das GRuindwasser versickert wird.
Aus der Formulierung in § 36 Abs 3 WG: „… s o w e i t die Anforderungen…" ergibt sich, dass durchaus möglich ist, für einen Teilbereich eine solche Einschränkung vorzunehmen.
Es ist demnach davon auszugehen, dass die Versickerungstiefe von min. 30 cm im Bereich der Lichthöfe nicht gegeben ist und daher ein Anschluss an die Kanalisation „nahegelegt" wird.
Von einer Empfehlung kann auch zu Recht gesprochen werden, denn nach § 114a WG BW gibt es noch weitere Möglichkeiten zur gefahrlosen Beseitigung von Niederschlagswasser.
F.: Sollten wir die Lichtschächte nun doch über eine Kiesfilterpackung entwässern und nicht an die Kanalisation anschließen (ist ja nur eine "Empfehlung"), machen wir uns da irgendwie strafbar?
A.: Nach § 8 Abs. 2 WHG stellt das Einleiten von Niederschlagswasser möglicherweise eine Benutzung dar, die der Erlaubnis bedarf. Ein Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt stellt sich als Ordnungswidrigkeit dar.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
-Rechtsanwalt-
Drewelow & Ziegler
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fax : 0381-25296961
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mail : ziegler@mv-recht.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 13:36:22
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte eine kleine Korrektur vornehmen. Das Einleiten von NIederschlagswasser stellt sich nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG
Benutzung dar. Diese ist grds. erlaubnispflichtig. Bei Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt droht nach § 103 WHG droht eine Geldbuße bis max. 50.000 EUR.
Ich rate daher dazu, Ihr weiteres Vorhaben mit den Wasserbehörden abzustimmen und keine Schritte ohne diese Abstimmung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
-Rechtsanwalt-
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte eine kleine Korrektur vornehmen. Das Einleiten von NIederschlagswasser stellt sich nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 WHG
Benutzung dar. Diese ist grds. erlaubnispflichtig. Bei Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt droht nach § 103 WHG droht eine Geldbuße bis max. 50.000 EUR.
Ich rate daher dazu, Ihr weiteres Vorhaben mit den Wasserbehörden abzustimmen und keine Schritte ohne diese Abstimmung vorzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziegler
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