19.02.2009 | 14:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Für die Wasserversorgung gilt grundsätzlich die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).
Die AVBWasserV gilt gemäß § 1 AVBWasserV, "soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen)."
Für die Beanstandungen von Abrechnungen findet sich hier in § 30 eine Regelung:
"§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird."
Ein solcher offensichtlicher Fehler liegt nach der Rechtsprechung allerdings nur dann vor, wenn er „auf der Hand" liegt, "also wenn aufgrund unstreitiger oder offenkundiger oder gerichtsbekannter Umstände die Wassermenge in dem fraglichen Zeitraum ._. nicht verbraucht worden sein kann. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der Fehlerhaftigkeit möglich sein....Die Voraussetzung der Offensichtlichkeit ist bereits dann nicht erfüllt, wenn über die vom Kunden behauptete Fehlerhaftigkeit durch das Gericht Beweis erhoben werden müßte (so: Urteil des OLG Hamm, -7 O 360/98-).
Daher ist es äußerst schwierig, gegen die Höhe des verbrauchten Wassers gegen den Wasserversorger vorzugehen.
Sie könnten z.B. eine Nachprüfung der Messgeräte verlangen. Hierfür gilt § 19 AVBWasserV:
"§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
(1) 1Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. 2Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden."
Soweit Sie vermuten, dass Ihr Nachbar unberechtigt Wasser entnommen hat, so können Sie dies natürlich dem Wasserversorger mitteilen und um Kulanz bitten. Allerdings würde sich, bei Beweisbarkeit, eher ein Schadensersatzanspruch gegen den Nachbar anbieten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Nachfrage vom Fragesteller
19.02.2009 | 17:26
Wir haben einfach auch Angst, daß es im kommenden Jahr
wieder so ist - letztes Jahr war es eine Nachforderung von
13000.-€ für Wasser und Abwasser.
In unserer Wohnung haben wir einen Verbrauch von 60 Kubik,
obwohl wir hier das ganze Jahr leben.
Wollten uns das dann halt nicht fortlaufend gefallen lassen, daß
andere unser Wasser nutzen.
Kann man sich gegen unbereichtigte Forderungen nicht wehren ?
Keiner der anderen Nachbarn (Dauerbewohner) verbraucht eine
solche Wassermenge. ( ein 5 Pers.-HH benötigt gerade mal die Hälfte)
Viele Grüße
J.S.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.02.2009 | 20:19
Sehr geehrte Ratsuchende,
gegen die Abrechnung der Wasserkosten können Sie sich nach der einschlägigen Rechtsprechung nur im Rahmen der geschilderten Voraussetzungen wenden.
Das bedeutet natürlich, dass Sie einwenden können, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt oder die Meßeinrichtungen fehlerhaft sind. Es wird dann allerdings "nur" geprüft, ob ein solcher Wasserverbrauch nicht möglich ist. Sofern dieser für Ihr Haus tatsächlich nicht nachvollziehbar ist, haben Sie das Recht, eine Zahlung zu verweigern.
Ihre Vermutung, dass sich Ihr Nachbar hier bedient, spricht aber eher dafür, dass der Fehler nicht bei der Verbrauchserfassung liegt. Gegen den Nachbarn können Sie in Form von Schadensersatzansprüchen oder einer Strafanzeige dann reagieren, wenn Sie Anhaltspunkte oder Beweise für diese Vermutung haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann