Der Hersteller sagt: Wir haben einen einwandfreien Waschtisch geliefert. Der Maler hat den Waschtisch, wahrscheinlich mit einem lösemittelhaltigen, Klebeband beschädigt.
Der Maler sagt: Ich musst den Waschtisch zuverlässige gegen die agressive Grundierung und Farbe mit einem Klebeband, welches ich immer in Bädern benütze, schützen. Es lag keine Einbauanaleitung oder ein Hinweis vor, der mir sagte, das ein Klebeband nicht benützt werden kann.
Wer hat den Schaden (Ersatz und Aus- und Einbaukosten) zu tragen?
Bitte beantworten Sie die Frage nur wenn Sie sich mit der der Antwort sicher fühlen und vermeiden Sie allgemeine Stellungsnahmen.
Antwort geschrieben am 22.02.2012 13:33:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Eine Haftung des Herstellers auf Schadenersatz würde dann in Betracht kommen, wenn der fehlende Hinweis, dass ein Klebeband nicht benutzt werden darf, einen Sachmangel gem. §§ 651, 434 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellen würde. Danach liegt ein Sachmangel dann vor, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Der Waschtisch wurde fehlerfrei montiert, sodass ein Mangel wegen fehlerhafter Montageanleitung bzw. Einbauanleitung ausscheidet. Allerdings stellt sich hier die Frage, ob der fehlende Warnhinweis, dass kein Klebeband auf der Beschichtung angebracht werden darf, auch in den Bereich des Sachmangels fällt, denn nur dann haftet der Hersteller.
Nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es stellt sich hier die Frage, ob der Käufer des Waschtisches nach der Art der Ausführung des Waschtisches mit der speziellen wasserabweisenden Beschichtung einen derartigen Hinweis des Herstellers erwarten konnte. Zu diesen Fällen gehört auch die fehlerfreie Gebrauchsanweisung ( Palandt, 70. Auflage, § 434 Rn. 30; OLG München, Urteil vom 09.03.2006, Az. 6 U 4082/05).
Zu dem Gebrauch eines Waschtisches gehört dessen Benutzung auch in der Form des Abklebens mit Klebeband, da das Streichen von Wänden und das hierfür notwendige Abkleben von eingebauten Waschtischen zum gewöhnlichen Gebrauch gehört. Demzufolge ist der Hersteller wegen dem fehlenden Hinweis bezüglich der Benutzung nach meiner Auffassung für den Schaden eintrittspflichtig.
Des Weiteren kommt aber auch eine Haftung des Malers in Betracht.
Der Maler haftet dem Auftraggeber gemäß § 634 Nr. 4, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB für den geltend gemachten Schaden, wenn sein Werk mangelhaft war, er diesen Mangel zu vertreten hat und der Schaden durch den Mangel verursacht worden ist. Denn eine mangelhafte Leistung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB.
Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit den Vorarbeiten eines anderen oder aufgrund dessen Planung auszuführen hat, muss prüfen und gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeiten eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können( vgl.BGH, Urteil vom 30. 6. 2011 - VII ZR 109/10).
Abdeck- und Abklebearbeiten gehören zu den täglichen Arbeiten eines Malers. Sie schützen Oberflächen vor Verschmutzungen oder Beschädigungen. Gleichzeitig sorgen sie dafür, den Reinigungsaufwand nach getaner Arbeit zu minimieren. Ein Band für alle Fälle gibt es nicht. Vielmehr machen unterschiedlichste Objektbedingungen, Oberflächen und Einflussfaktoren den Einsatz verschiedener spezialisierter Klebebänder erforderlich.
Von dem Maler wäre hier zu erwarten gewesen, dass er vor dem Einsatz des Klebebandes prüft, ob hierdurch nicht die Beschichtung des Waschtisches beschädigt wird und er aufgrund dessen ein anderes spezialisiertes Klebeband benutzen muss oder gar nicht abklebt und die Beschichtung anders schützt, z.B. durch Materialien, die so angebraucht werden, dass die Beschichtung eben nicht in Mitleidenschaft gerät.
Da der Maler diesen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist, ist auch er dem Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Auftraggeber kann somit sowohl gegen den Hersteller als auch gegen den Maler auf Schadenersatz vorgehen.
Gern stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Dratwa direkt

