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Frage geschrieben am 01.05.2010 23:00:21

Was tun wenn ich von der Umzugsfirma erpresst werde?

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1716
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema Umzugsfirma.
Ich habe die Firma X mit meinem Umzug vom Ausland nach Deutschland beauftragt, Zielort sollte ein self storage Lager in Muenchen sein. Diese Fakten sind vertraglich geregelt und im vorraus bezahlt wurden. Bei Eintreffen des Umzugsgutes in Dtl. wurde ich von der Firma benachrichtigt & zweitmalig gefragt, ob ich nicht das Gut bei Ihnen anstatt in dem von mir bereits reservierten Lager unterstellen wolle. Ich lehnte wieder ab mit der Begruendung, dass ich dort jederzeit an mein Gut rankaeme & nicht wuesste wie lange ich die Lagerung brauche (Wohnungssuche). Mir wurde schliesslich die Lagerung bei Firma X kostenfrei angeboten & die Zeit waere auch kein Problem wie mir versichert wurde. Ich draengte darauf etwas schriftlich zu bekommen, was diese Vereinbarung bestaetigt. Es wurde in einer email an mich festgehalten: die Lagerung ist kostenfrei & wird ohne Mehrkosten nach Muenchen geliefert. Ca 2,5 Monate spaeter meldete ich der Firma telefonisch, dass ich noch keinen Liefertermin nennen koennte, da sich die Wohnungssuche sehr langsam gestaltete. Alles kein Problem wurde mir versichert & eine zusaetzliche Lagergebuehr wurde auch weder muendlich noch schriftlich erwaehnt. Erneute 2,5 Monate spaeter kontaktierte ich die Firma X telefonisch und via email, dass die Lieferung nun erfolgen koenne. Ich erklaerte die Umstaende (erneuter Arbeitswechsel, Umzug in eine andere Stadt, verbunden mit Wohnungssuche). Eine Lagergebuehr wuerde auch an dieser Stelle nicht erwaehnt. Vor 2 Tagen wird mir mitgeteilt, dass am naechsten Tag die Anlieferung erfolgen kann, wenn ich die 300 € Lagergebuehren gleich bei Lieferung bezahle. Ich habe bis dahin keinen Hinweis auf eine zusaetzliche Gebuehr noch eine Rechnung erhalten. Mein Anruf bei der Firma X, meine Erinnerung an die Bestaetigung ueber die kostenfreie Lagerung, sowie mein Angebot sich in der Mitte zu treffen wurden abgelehnt und ich solle doch einen Anwalt beauftragen. Mit diesen Worten legte die Person dann einfach auf.
Darf die Firma X mein Umzugsgut einfach einbehalten, oder ist das Diebstahl? Haetten sie die Pflicht gehabt mich darueber zu informieren, falls doch eine zusaetzliche Lagergebuehr anfaellt? Welche Moeglichkeiten habe ich, um auf die Firma X einzuwirken?


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Diese Antwort ist vom 1.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.05.2010 23:40:16
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Sicherlich ist die Vorgehensweise nicht korrekt und das Nachfordern eine Lagergebühr, die zu keiner Zeit vereinbart wurde, vertragwidrig. Es war eine kostenfreie Lagerung vereinbart ohne dass eine Frist hierfür vereinbart wurde. Aber selbst wenn die kostenfreie Lieferung zeitlich begrenzt gewesen wäre, hätte das Umzugsunternehmen Ihnen dies im Vorfeld mitteilen müssen. Dies hat es nicht getan.

Insoweit nutzt es die aktuelle Situation aus, um eine Vergütung zu erlangen auf die kein Anspruch besteht und verweigert die Herausgabe der Möbel

Eine Vorgehensweise wäre nun die Zahlung unter Protest gegen die Zahlungspflicht vorzunehmen, damit die Möbel ausgeliefert werden.

Die bessere Lösung ist aus meiner Sicht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Eilbedürftigkeit) auf Herausgabe der Möbel.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Einschätzung wäre eine Unterschlagung bzw. eine Nötigung zu prüfen.

Im Ergebnis werden Sie nicht ohne die Beauftragung eines Anwaltes herum kommen. Insoweit sollten Sie einen Anwalt aufsuchen und diesen um die Beantragung einer einstweilige Verfügung bitten und eine Strafanzeige prüfen lassen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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