und im oktober 850.-€ bezahlt. - er hat gemailt, dass ers schicken will, und tut es nicht, und antwortet nicht auf meine mails. welche möglichkeit habe ich jetzt noch. vielen dank.
Antwort geschrieben am 20.02.2011 08:34:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Die Durchsetzung von ausländischen Ansprüchen in China ist mit besonderen Herausforderungen verbunden, insbesondere wenn Sie selbst keine Niederlassung in China haben oder anderweitig vor Ort sind.
Selbst wenn Ihr Anspruch in einer deutschen Gerichtsentscheidung tituliert werden könnte und damit auch grundsätzlich im Ausland vollstreckbar wäre, besteht zwischen Deutschland und China kein Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung gegenseitiger Urteile. Damit wäre mit der aktuell gegebenen Zahlungsverweigerung des chinesischen Händlers eine zwangsweise Durchsetzung wenig aussichtsreich. Da aufgrund des Fehlens eines entsprechenden Abkommens auch grundsätzlich chinesische Urteile nicht in Deutschland anerkannt werden, fehlt es an der in diesem Fall erforderlichen „Gegenseitigkeit" von Anerkennungsmöglichkeiten in beiden Ländern. Anders würde sich der Fall darstellen, wenn der chinesische Händler auch über Vermögen in Deutschland oder zumindest einem europäischen Land hätte, mit dem entsprechende Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen bestehen (EuGVVO). Ob dies im vorliegenden Fall gegeben ist, kann hier leider nicht geprüft werden und wird auch sonst scherlich in Erfahrung zu bringen sein.
So bliebe letztlich noch die Möglichkeit, Klage direkt vor dem zuständigen chinesischen Gericht zu erheben. Dafür wäre es letztlich erforderlich einen rechtlichen Vertreter in China zu beauftragen, um die rechtlichen Ansprüche zunächst prüfen zu lassen und sie anschließend durchzusetzen.
Über einen rechtlichen Vertreter (Rechtsanwalt) in China könnte dann vor Ort auch noch eine gütliche Einigung versucht werden, die zunächst weinger kostenintensiv wäre und möglicherweise auch erfolgversprechender, da der Weg einer außergerichtlichen Einigung üblich ist, bevor dann gerichtlich Klage erhoben wird.
Im Rahmen von Mediationsverfahren, die letztlich die gültlichen Einigung in einem Konflikt wie dem hier vorliegenden anstreben, mag auch die AHK China (Auslandshandelskammer) weiterhelfen, die in China Hilfe in Mediationsverfahren für deutsche Geschäftspartner anbietet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Winkler direkt

