zurzeit befinde ich mich in der geschlossenen Psychatrie. Es existiert ein Richterlicher Beschluss nach dem PsychKG, der bis zum Ende des Monats gültig ist.
Seit einer Woche habe ich auch einen gesetzlichen Betreuer. In einigen Tagen wird ein Richter kommen, der auf Antrag der hier zuständigen Ärzte den Richterlichen Beschluss nach PsychKG in eine Unterbringung nach dem Paragraphen § 1906 umwandeln wird.
Meine Frage ist nun, was passiert, wenn ich vorher ins Ausland flüchte und dort bis zur Aufhebung des Beschlusses Ende des Monats bleibe?
Kann ich nach § 1906 auch untergebracht werden, ohne persönlich angehört worden zu sein?
Vielen Dank im Voraus.
-- Einsatz geändert am 18.01.2012 15:31:01
-- Einsatz geändert am 18.01.2012 16:06:38
Antwort geschrieben am 19.01.2012 08:33:57 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Die grundlegende Bestimmung zur Anhörung des Betroffenen für eine Unterbringung nach § 1906 BGB wird im Rahmen der entsprechenden Verfahrensbestimmungen in §§ 312 ff FamFG getroffen.
Hiernach wird in § 319 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen hat. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen. Da die Anhörung grundsätzlich ein unabdingbares gesetzliches Erfordernis darstellt, kann grundsätzlich ein entsprechender Beschluss des Gerichts auch erst erfolgen, wenn die Anhörung entsprechend der Bestimmung erfolgt ist.
Gem. § 319 Abs. 3 FamFG kann diese persönliche Anhörung nur nach § 34 Abs. 2 FamFG unterbleiben, weil hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind. Das erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind, bedarf aber der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens. Nur wenn ein solches Gutachten Nachteile für Ihre Gesundheit aufgrund des Anhörungsverfahrens prognostiziert, könnte Ihre Anhörung gem. § 34 Abs. 2 FamFG „entfallen".
Sofern Sie sich der Anhörung verweigern, auf welche Art auch immer, bestimmt § 319 Abs. 5 FamFG, dass das Gericht Sie durch die zuständige Behörde vorführen lassen, sofern Sie Ihre Mitwirkung verweigern. Es ist hierbei nicht gänzlich auszuschließen, dass man Sie auch im Ausland ausfindig machen würde. Die Anhörung selbst müsste aber durch das zuständige Gericht erfolgen und dürfte nicht im Rahmen eines Rechtshilfegesuches erfolgen. Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt aber grundsätzlich einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG), sodass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer entsprechenden Zwangsmaßnahme hier besonders streng beachtet werden muss. Das Ergebnis einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung hängt entscheidend von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so dass hier auch eine entsprechend zielgenaue Prognose in Ihrem Fall nicht erfolgen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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