20.07.2012 | 09:02
Antwort
von
Rechtsanwältin Andrea Hesse
38 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
1.
Prinzipiell ist es so, dass für Diebstahl eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden kann. Da Sie nicht vorbestraft sind, gehe ich davon aus, dass Sie entweder einen Strafbefehl bekommen indem Sie aufgefordert werden eine Geldstrafe zu zahlen oder es wird Anklage erhoben. Auch dort ist allerdings mit einer Geldstrafe zu rechnen, die wohl die 90 Tagessätze nicht überschreiten dürfte, so dass Sie auch nicht vorbestraft sind. Wenn es allerdings zu einer Verurteilung kommt, sollten Sie darauf auchten, dass sich nicht wieder straffällig werden, da bei einer erneuten Verurteilung aufgrund der Einschlägigkeit des vorangegangen Urteils das Strafmaß höher ausfallen kann und sie deswegen möglicherweise zu 90 Tagessätzen oder höher verurteilt werden können. Lassen Sie sich das daher eine Lehre sein und werden Sie nicht mehr straffällig.
2.
Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.
Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Mit einer Eintragung ist somit nicht zu rechnen.
3.
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können.
4.
Wenn es sich wirklich nur um die Ladendiebstähle handelt und keine weiteren „großen" Delikte dazu kommen, ist nicht davon auszugehen, dass Sie als Ersttäterin eine Freiheitsstrafe erhalten, geschweige denn ohne Bewährung. In ihrem fall gehe ich von einer Gesamtgeldstrafe von maximal 60 -90 Tagessätzen aus, dies entspricht bei Ihrem Einkommen ungefähr 600 – 900 €.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Hesse
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
20.07.2012 | 13:50
erstmals vielen Dank Frau Hesse für Ihre Antwort.
Also ich habe viel von "Jugendstrafen" gelesen, aber da ich über 21 bin (90er Geb.jahr) wird doch die Strafe wie für Erwachsene gewertet?!
Desweiteren werde ich jetzt doch vermutlich 4 Anzeigen erhalten. Bislang habe ich 3. Dummerweise wie ich ja schon in der Ersten Frage erwähnt habe, hab ich mir noch tiefer mein Grab gegraben, indem ich die Wahrheit über die anderen gestohlenen Sachen sagte. Ist es richtig, dass die 2 Anzeigen wie 1 gelten, da diese am gleiche Tag und im selben Laden aufgeflogen sind, also ich demnach auch nur statt 4. nur 2. anzeigen habe... wie kann ich denn am besten erklären, dass ich so dumm war und 1,5 Wochen nach 1. Anzeige wieder ladendiebstahl begangen habe?!
Ich gehe nachher zur Verhörung. Was sollt ich denn bestenfalls sagen (für eine hilfreiche Antwort bin ich auch bereit mehr zu zahlen)...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.07.2012 | 18:23
Sehr geehrter Fragesteller,
es tut mir leid, dass ich nicht eher antworten konnte, ich musste leider dringend ausser Haus.
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
"Jugendstrafen" werden nach dem JGG (Jugendgerichtsgesetz) verhängt. Gemäß § 1 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Also die Anzeigen werden nicht wie eine behandelt. Es wird wohl Ladendiebstahl in vier Fällen angeklagt.
Was haben Sie denn bei der Vernehmung gesagt? Falls Sie noch nicht waren, wäre es am klügsten gar nicht zu sagen. Bezüglich der weiteren Vorgehensweise stehe ich Ihnen gern per E-Mail oder Telefon jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen und trotzdem ein schönes Wochenende
Andrea Hesse
Rechtsanwältin