Frage geschrieben am 08.02.2010 14:19:52

Betreff: Was muss bei Auszug renoviert werden?


Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 45,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 632
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben nun unseren seit 10.2006 bestehenden Mietvertrag zum 30.04.2010 gekündigt und sind uns nun nicht sicher was wir alles zu "renovieren" haben.

Wir haben einen Standard-Mietvertrag (Einheitsmietvertrag 2873) welcher natürlich auch als "§8 Schönheitsreparaturen" beinhaltet und einen Zusatzpassus das die Wohnung im renovierten Zustand übergeben wurde und wir diese auch wieder so übergeben müssen.

Jedoch stellten wir bei Einzug fest, dass die Renovierungsarbeiten arg gepfuscht waren (z.B. waren die Deckenleisten mit unterschiedlichen Schrauben angebracht, die Tapeten waren mit teilweise 1 cm Abstand zueinander angebracht, die Holzdecken waren nicht geputzt, etc.). Daraufhin haben wir einen Malermeister beauftragt uns die Wohnung nach unseren Wünschen zu renovieren und wir haben in der kompletten Wohnung auch noch die Deckenleisten in Eigenarbeit ausgetauscht. Rechnung des Malermeistes liegt noch vor. Jedoch haben wir jedes Zimmer mit einer anderen Farbe streichen lassen (rot, gelb, hellgrün, rosa).

Müssen wir die Wohnung nun bei verlassen wieder in weiß streichen, oder können wir die Wohnung einfach besenrein verlassen? Denn ehrlich gesagt sehen wir es irgendwie nicht ein, dass wir jetzt die Wohnung zum 2. male renovieren müssen.

Vielen Dank und viele Grüße


Antwort geschrieben am 08.02.2010 14:51:30
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Um Ihre Frage abschliessend beantworten zu können, ist Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes erforderlich.

Allerdings geben verschiedene Punkte, die Sie anführen, Grund zu der Annahme, dass die vertraglichen Regelungen zu Schönheits- und Endrenovierung den in den letzten Jahren vom BGH aufgestellten hohen Anforderungen nicht mehr genügen und daher insgesamt unwirksam sind.

Der Zusatzpassus, wonach die Wohnung renoviert zurückzugeben ist, ist auf jeden Fall unwirksam, weil dadurch der tatsächliche Zustand der Wohnung und damit der Grad der Abnutzung unberücksichtigt bleibt.

Auch etwaige Vorschriften hinsichtlich der zu verwendenden Farbe sind unwirksam. Lediglich völlig ausgefallene Farbtöne oder Materialien sind vom Vermieter nicht hinzunehmen.

Sie können also davon ausgehen, dass die Endrenovierungsklausel unwriksam ist, so dass es ausreicht, die Wohnung besenrein und frei von Schäden zu übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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