Frage geschrieben am 08.02.2010 14:19:52
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Was muss bei Auszug renoviert werden?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2605Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir haben nun unseren seit 10.2006 bestehenden Mietvertrag zum 30.04.2010 gekündigt und sind uns nun nicht sicher was wir alles zu "renovieren" haben.
Wir haben einen Standard-Mietvertrag (Einheitsmietvertrag 2873) welcher natürlich auch als "§8 Schönheitsreparaturen" beinhaltet und einen Zusatzpassus das die Wohnung im renovierten Zustand übergeben wurde und wir diese auch wieder so übergeben müssen.
Jedoch stellten wir bei Einzug fest, dass die Renovierungsarbeiten arg gepfuscht waren (z.B. waren die Deckenleisten mit unterschiedlichen Schrauben angebracht, die Tapeten waren mit teilweise 1 cm Abstand zueinander angebracht, die Holzdecken waren nicht geputzt, etc.). Daraufhin haben wir einen Malermeister beauftragt uns die Wohnung nach unseren Wünschen zu renovieren und wir haben in der kompletten Wohnung auch noch die Deckenleisten in Eigenarbeit ausgetauscht. Rechnung des Malermeistes liegt noch vor. Jedoch haben wir jedes Zimmer mit einer anderen Farbe streichen lassen (rot, gelb, hellgrün, rosa).
Müssen wir die Wohnung nun bei verlassen wieder in weiß streichen, oder können wir die Wohnung einfach besenrein verlassen? Denn ehrlich gesagt sehen wir es irgendwie nicht ein, dass wir jetzt die Wohnung zum 2. male renovieren müssen.
Vielen Dank und viele Grüße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.02.2010 14:51:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 460
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Um Ihre Frage abschliessend beantworten zu können, ist Kenntnis des genauen Vertragsinhaltes erforderlich.
Allerdings geben verschiedene Punkte, die Sie anführen, Grund zu der Annahme, dass die vertraglichen Regelungen zu Schönheits- und Endrenovierung den in den letzten Jahren vom BGH aufgestellten hohen Anforderungen nicht mehr genügen und daher insgesamt unwirksam sind.
Der Zusatzpassus, wonach die Wohnung renoviert zurückzugeben ist, ist auf jeden Fall unwirksam, weil dadurch der tatsächliche Zustand der Wohnung und damit der Grad der Abnutzung unberücksichtigt bleibt.
Auch etwaige Vorschriften hinsichtlich der zu verwendenden Farbe sind unwirksam. Lediglich völlig ausgefallene Farbtöne oder Materialien sind vom Vermieter nicht hinzunehmen.
Sie können also davon ausgehen, dass die Endrenovierungsklausel unwriksam ist, so dass es ausreicht, die Wohnung besenrein und frei von Schäden zu übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 16:07:31
Guten Tag,
genauer Vertragsinhalt lautet wie folgt:
****
§8) Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden:
1. Der Mieter überimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den SR gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhasertapete gleichsteht, das Rinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Rüren innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden sowie das Streichen von Holztüren bei Einbaumöbeln.
2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von EUR 120.- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Vergalsungen, Beleutungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete.
3. Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen SR während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen SR verlangen. DieFristen laufen ab Beginn des Meitverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der SR gelten im allgemeinen.
Wand- und Deckenanstriche in Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre, die Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räume alle sieben Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte SR verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Fristen und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten SR bis zur Räumung abgelaufen ist. Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze: Liegen die letzten SR während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen SR bleibt dem Mieter unbenommen.
Zusatzvereinbarung: Die Wohnung wird im renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug muss die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand übergeben werden.
****
Jetzt haben wir auch noch festgestellt, dass sich ein paar Bodenleisten lösen, da keine der Wände gerade ist, sprich wir machen die Leiste erst auf der einen Seite fest, danach auf der anderen und dann springt hinten der Nagel und die Leiste wieder raus.
Müssen wir nun unsere jetzige Wohnung bei Auszug komplett weiß streichen und renovieren?
Dankeschön!
Guten Tag,
genauer Vertragsinhalt lautet wie folgt:
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§8) Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden:
1. Der Mieter überimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den SR gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhasertapete gleichsteht, das Rinigen von Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Rüren innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüre von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden sowie das Streichen von Holztüren bei Einbaumöbeln.
2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von EUR 120.- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Vergalsungen, Beleutungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete.
3. Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen SR während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen SR verlangen. DieFristen laufen ab Beginn des Meitverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der SR gelten im allgemeinen.
Wand- und Deckenanstriche in Küche, Bädern und Duschen alle drei Jahre, die Wohn- und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räume alle sieben Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen alle sechs Jahre.
4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte SR verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Fristen und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten SR bis zur Räumung abgelaufen ist. Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze: Liegen die letzten SR während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als 2 Jahre 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen SR bleibt dem Mieter unbenommen.
Zusatzvereinbarung: Die Wohnung wird im renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug muss die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand übergeben werden.
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Jetzt haben wir auch noch festgestellt, dass sich ein paar Bodenleisten lösen, da keine der Wände gerade ist, sprich wir machen die Leiste erst auf der einen Seite fest, danach auf der anderen und dann springt hinten der Nagel und die Leiste wieder raus.
Müssen wir nun unsere jetzige Wohnung bei Auszug komplett weiß streichen und renovieren?
Dankeschön!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 16:11:09
Wie vermutet, stellt der Mietvertrag allein auf einen Fristenplan ab. Die Formulierung in § 8.3
"Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen SR während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen SR verlangen."
zeigt, dass der Grad der Abnutzung sich nicht nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung bestimmt, sondern nach dem Fristenplan.
Es bleibt daher bei meiner Würdigung, wonach Sie zur Endrenovierung und auch zur Zahlung anteiliger Kosten nicht verpflichtet sind.
Die Bodenleisten müssen fixiert werden; im Zweifel hilft ein kleiner Dübel und eine kleine Schraube anstelle eines Nagels.
Mit freundlichen Grüßen
Wie vermutet, stellt der Mietvertrag allein auf einen Fristenplan ab. Die Formulierung in § 8.3
"Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen SR während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen SR verlangen."
zeigt, dass der Grad der Abnutzung sich nicht nach dem tatsächlichen Zustand der Wohnung bestimmt, sondern nach dem Fristenplan.
Es bleibt daher bei meiner Würdigung, wonach Sie zur Endrenovierung und auch zur Zahlung anteiliger Kosten nicht verpflichtet sind.
Die Bodenleisten müssen fixiert werden; im Zweifel hilft ein kleiner Dübel und eine kleine Schraube anstelle eines Nagels.
Mit freundlichen Grüßen
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
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