Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Rechte.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stecke in einer sehr unglücklichen Lage und weiß nicht wo ich mich hinwenden kann und welche Rechte ich dabei habe.
Vor 14 Jahren habe ich eine Eigentumswohnung meines Vaters überschrieben bekommen mit dem Nießbrauchsrecht. Mein Vater hat es so gehalten das ich bisher nur Pflichten hatte.
Er ist nun 87Jahre und hat,vor einem Jahr, meinen alkoholkranken Bruder bei sich aufgenommen. Der ist inzwischen soweit in der Gesundheit eingeschränkt das er laut meines Vaters nicht mehr allein leben kann. Es war nach einem Krankenhausaufenthalt meines Bruders, so gedacht, das er nur vorübergehend bei meinem Vater wohnt bis seine feste Wohnung renoviert ist.(Messie) Das war vor einem Jahr. Und er macht nichts, der denkt gar nicht daran wieder auf eigenen Füssen zu stehen. Inzwischen hat er mehrer Rückfälle gebaut und mein Vater hilft ihm wo es nur geht und unterstütz seinen Zustand. Laut der Frau meines Vaters(wohnt nicht bei ihm) ist die Wohnung in einem Zustand, der eigentlich nicht tragbar ist. Messieanzätze incl. verdorbenen Lebensmittel.
Mein Vater lässt nicht mit sich reden und ist stur. Nun wurde mir mündlich(nach meinem Anfragen) von der Hausverwaltung mitgeteilt, das ich in der Meldepflicht bei der Stadt(da er keinen Wohnsitz angemeldet hat) liege und wenn in der Wohnung was passiert, trage ich die Verantwortung als Eigentümerin weil ich davon gewußt hätte. Langsam verzweifele ich, ich weiß nicht was ich tun kann.
Meine Frage: Was kann mir schlimmstenfalls passieren wenn es bei den beiden zu einem Unfall in der Wohnung kommt?
Was muss ich tun?
Wie kann ich mich und meine Familie( wir besitzen ein schönes Haus in Gütergemeinschaft) vor Konsequenzen schützen?
Meine Familie( mein Mann, meine Tochter) leidet inzwischen auch unter der gesamten Situation.
Wie gesagt, mein Vater lässt nicht mit sich reden und unterstützt das Ganze. Und er hat das Nießbrauchrecht.
Bitte dringend um Antwort. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 02.05.2011 14:09:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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ich gehe davon aus, dass das Nießbrauchsrecht ein lebenslanges ist.
In diesem Fall haben Sie auch als Eigentümerin keine Möglichkeit, ihn aus der Wohnung zu klagen, es sei denn, dass konkrete Schäden am Eigentum zu befürchten sind. Dies ist jedoch noch nicht der Fall, wenn lediglich Messi-Eigenschaften zu Tage treten.
Eine Meldepflicht obliegt Ihnen jedoch nicht (Art. 19 MeldeG - Bayern). Die Behörde kann von Ihnen jedoch Auskunft verlangen. Hierzu bedarf es aber eines weiteren Anschreibens an Sie.
Von sich aus obliegt Ihnen nicht diese Pflicht.
Wenn es zu Unfällen in der Wohnung kommt, dann brauchen Sie hierfür auch nicht zu haften, solange Sie keine Pflichten verletzt haben, die Ihnen als Eigentümer obliegen, z.B. ordnungsgemäße Heizung usw..
Als Nießbraucher muss Ihr Vater darüber hinaus auch sämtliche Kosten und Lasten an der Sache tragen
§ 1047 BGB
"Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen."
Ich empfehle zunächst, dass Sie Ihrem Vater die Kosten der Wohnung in Rechnung stellen, sofern bei der Eigentumsübertragung nicht etwas anderes geregelt worden ist und in zeitlichen Abständen den Zustand der Wohnung überprüfen oder durch die Hausverwaltung überprüfen lassen.
sollte es dann zu Beschädigungen gekommen sein, hat er Schadensersatz zu leisten.
Diese sollten auf jeden Fall durch Zeugen und Fotoaufnahmen festgehalten werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.05.2011 11:19:43
Sehr geehrter Herr Hofmeyer,
ich hätte hier noch bzgl. dieser Sache eine Nachfrage.
Das Nießbrauchsrecht meines Vaters ist lebenslang.
Ich möchte auch nicht meinen Vater aus der Wohnung klagen, sondern ich möchte das mein alkoholkranker Bruder die Wohnung verlässt. Er hat keinen Vertrag noch ist er beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet.
Die Hausverwaltung lehnt jegliche Begehung der Wohnung ab und schreibt deutlich das die Verantwortung bei mir liege, als Eigentümerin.
Was kann ich tun um meinen Bruder aus der Wohnung raus zu bringen?, da mein Vater es duldet.
Bitte nochmals um Antwort.Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Hofmeyer,
ich hätte hier noch bzgl. dieser Sache eine Nachfrage.
Das Nießbrauchsrecht meines Vaters ist lebenslang.
Ich möchte auch nicht meinen Vater aus der Wohnung klagen, sondern ich möchte das mein alkoholkranker Bruder die Wohnung verlässt. Er hat keinen Vertrag noch ist er beim zuständigen Einwohnermeldeamt gemeldet.
Die Hausverwaltung lehnt jegliche Begehung der Wohnung ab und schreibt deutlich das die Verantwortung bei mir liege, als Eigentümerin.
Was kann ich tun um meinen Bruder aus der Wohnung raus zu bringen?, da mein Vater es duldet.
Bitte nochmals um Antwort.Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.05.2011 11:26:52
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie als Eigentümer grundsätzlich selbst bestimmen können, wer in dieser Wohnung wohnt, haben Sie die Möglichkeit eine Räumungsklage gegen Ihren Bruder anzustrengen, sofern sie mit ihm keinen Mietvertrag (schriftlich oder mündlich) abgeschlossen haben.
Vorab sollte jedoch ein außergerichtliches Schreiben abgefasst werden und ihm eine Auszugsfrist von 3-4 Wochen gegeben werden.
Wenn Sie dafür Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie als Eigentümer grundsätzlich selbst bestimmen können, wer in dieser Wohnung wohnt, haben Sie die Möglichkeit eine Räumungsklage gegen Ihren Bruder anzustrengen, sofern sie mit ihm keinen Mietvertrag (schriftlich oder mündlich) abgeschlossen haben.
Vorab sollte jedoch ein außergerichtliches Schreiben abgefasst werden und ihm eine Auszugsfrist von 3-4 Wochen gegeben werden.
Wenn Sie dafür Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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