ich habe eine Frage was Namensrecht und Markenrecht angeht...
Ich bin gerade dabei ein Portal für so genannte Browsergames zu errichten.
Das Portal selber wird weniger ein Problem darstellen, eher die Spiele die ich dort veröffentlichen möchte.
Denn die Spiele sollen sich um bekannte Themen aus Film, Serie und Comis drehen. Zb. ein Stargate Spiel, danach soll Startrek und Starwars (als Spiel) folgen, eben so gibt es Ansätze für Sipmsons, Tamagotchi und so weiter. Die Spiele werden alle von uns (3 Leuten) entwickelt.
Ich denke der Sachverhalt sollte soweit klar sein! Also nun zu den Fragen.
1) Darf ich die Namen frei verwenden? zb. http://stargate.meinedomain.de
Bildmaterialien und Texte werden selbstverständlich auch selbergemacht, es geht rein um den Namen.
2) fals ersteres nicht möglich ist unterwelchen Umstenden ist es das?
3) Reicht ein Vermerk im Impressum aus, das der Name geistliches Eigentum der Firma "xyz" ist?
MFG: Paykoman
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.04.2010 20:30:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
Reinhardtstraße 15, 10117 Berlin, Tel: (030) 48825750, Fax: (030) 48825751
Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 25
Reinhardtstraße 15, 10117 Berlin, Tel: (030) 48825750, Fax: (030) 48825751
Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 25
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Zu 1.:
Sie dürften die Namen dann nicht verwenden, wenn diese so oder ähnlich im gleichen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich bereits als Marke geschützt sind. Das ergibt sich aus § 14 Markengesetz.
Für die Bezeichnung „Stargate“ etwa gibt es bereits eine Vielzahl von Markeneinträgen beim Deutschen wie auch beim Europäischen Markenamt. Es müsste im Einzelnen im Rahmen einer gründlichen Markenrecherche geprüft werden, ob die Marken auch für den von Ihnen geplanten Bereich der Computerspiele geschützt sind. Falls ja, dürften Sie die Bezeichnung nicht benutzen.
Diese Prüfung müsste für alle von Ihnen geplanten Spielebezeichnungen vorgenommen werden.
Zu 2.:
Sofern eine bereits eingetragene Marke Ihrem Vorhaben entgegensteht, dürfen Sie diese nur dann nutzen, wenn Ihnen der Markeninhaber das erlaubt. Sofern Ihnen eine Erlaubnis – man spricht insoweit von einer „Lizenz“ – erteilt wird, geschieht dies üblicherweise gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.
Zu 3.:
Nein, ein solcher Vermerk ist leider nicht ausreichend. Ohne Erlaubnis des Markeninhabers dürfen Sie die geschützte Bezeichnung nicht verwenden.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen können Sie die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage nutzen oder mich auch gern persönlich kontaktieren.
Für eine weiterführende Interessenvertretung, insbesondere eine umfangreiche Markenrecherche, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.04.2010 20:38:08
Das Ipunkttüpfelchen hat leider gefehlt...
Die Aussage das man prüfen muss ob der Name zb. für Spiele geschützt ist, ist zwar sehr hilfreich, dennoch habe ich das Problem keine Lizenz zu haben...
So hätte ich mir sehr über eine kurze Information gefreut wo ich dies prüfen kann und wie ich ggf. an einer Lizenz komme.
Trotzdem vielen dank für die Superhilfe, hoffe das mit der Informationsquelle der Eintragungen können wir noch klären!
Mit freundlichen grüßen
Stefan Schwan
Das Ipunkttüpfelchen hat leider gefehlt...
Die Aussage das man prüfen muss ob der Name zb. für Spiele geschützt ist, ist zwar sehr hilfreich, dennoch habe ich das Problem keine Lizenz zu haben...
So hätte ich mir sehr über eine kurze Information gefreut wo ich dies prüfen kann und wie ich ggf. an einer Lizenz komme.
Trotzdem vielen dank für die Superhilfe, hoffe das mit der Informationsquelle der Eintragungen können wir noch klären!
Mit freundlichen grüßen
Stefan Schwan
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.04.2010 20:46:17
Sie haben ja die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Also, einen ersten Eindruck darüber, ob eine Bezeichnung bereits geschützt ist, können Sie sich auf den Internetseiten des deutschen bzw. europäischen Markenamts verschaffen:
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht
und
http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/databases/searchCTM.en.do
Die Lizenz erhalten Sie wenn dann vom jeweiligen Markeninhaber. Den müssten Sie einfach anschreiben und darum bitten, Ihnen eine Lizenz zu erteilen. Wie eine solche Lizenz dann ausgestaltet wird ist reine Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Sie haben ja die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Also, einen ersten Eindruck darüber, ob eine Bezeichnung bereits geschützt ist, können Sie sich auf den Internetseiten des deutschen bzw. europäischen Markenamts verschaffen:
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht
und
http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/databases/searchCTM.en.do
Die Lizenz erhalten Sie wenn dann vom jeweiligen Markeninhaber. Den müssten Sie einfach anschreiben und darum bitten, Ihnen eine Lizenz zu erteilen. Wie eine solche Lizenz dann ausgestaltet wird ist reine Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Kassner direkt

