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Was ist die "Erbmasse" denn nun wirklich?


| 13.12.2010 11:43 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg




Guten Tag,
ich habe eine wahrscheinlich recht dumme oder besonders gute Frage, denn ich habe leider nirgends eine eindeutige und klare Antwort gefunden.

Nehmen wir für das Ehepaar X der Einfachheit halber Folgendes an:
1. Für die Ehe gilt seit Beginn die Zugewinngemeinschaft.
2. Beide Ehepartner waren zum Zeitpunkt der Eheschließung mittellos. Hochzeitsgeschenke gingen an beide Ehepartner gemeinsam.
3. Beide Ehepartner hatten stets vollwertigen Zugriff auf alle Konten und planten alle Anschaffungen gemeinsam.
4. Beide Ehepartner waren (nicht sebstständig) erwerbstätig und beziehen nun eine Pension bzw. Rente.
5. Der Ehemann hat mehr verdient, aber die Ehefrau hat den Haushalt geführt.
6. Jeder Ehepartner hat 1 Auto (allerdings sind beide auf den Namen des Ehemannes zugelassen).
7. Kein Ehepartner besitzt eine Immobilie.
8. Der Hausrat wurde gemeinsam angeschafft und genutzt.
9. Auf allen Konten und Depots zusammen befindet sich ein Guthaben von 100.000,-

Nun verstirbt einer der Ehepartner.

Frage 1:

Wie ist denn nun die "Erbmasse" eigentlich definiert, die bei gesetzlicher Erbfolge dann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen irgendwie aufgeteilt wird?
a) 100.000,- oder
b) 50.000,- (= 50 % von 100.000,-), da ja nur ein (1) Ehepartner verstorben ist?
Dem überlebenden Ehepartner gehören ja ohnehin 50 % des gemeinsamen Vermögens. (Oder stimmt das nicht?)

Falls b zutrifft, hier die Frage 2:
Nehmen wir weiter an, das Ehepaar hätte zum Zeitpunkt des Ablebens des einen Ehepartners noch zwei lebende Kinder.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten sowohl die beiden Kinder zusammen als auch der überlebende Ehepartner jeweils 50 % der "Erbmasse", also: Kind 1 und Kind 2 jeweils 12.500, der überlebende Ehegatte 25.000.

Gehe ich dann recht in der Annahme, dass das Folgendes bedeutet:
Der überlebende Ehepartner besitzt nun 75 % des _Gesamtvermögens_ (50 % "sowieso" + 50 % von 50 %).

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
Erbmasse
13.12.2010 | 13:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Gina Haßelberg
108 Bewertungen
Sehr geehrte/r Rechtsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Die Erbmasse:

Die Erbmasse ist das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes und bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen. Nur das Eigentum wird vererbt. Soweit Miteigentum besteht (eine Sache gehört mehreren Personen), wird der Miteigentumsanteil vererbt.

Beachten Sie bitte, dass beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Vermögensausgleich erst am Ende der Ehe erfolgt. Dies bedeutet, dass ein Ehegatte durchaus alleiniger Eigentümer sein und werden kann. Dies ist sogar der Regelfall. Daraus folgt, dass nicht zwangsläufig der Ehefrau 50 % des Vermögens gehören, nur weil der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.

Bei den 100.000 EUR kommt es daher auf die Eigentumslage an. Ausgangspunkt wird damit sein, auf welchen Namen die Konten laufen. Wenn es gemeinsame Konten sind, dann wird mann vorerst davon ausgehen, dass das Guthaben beiden gemeinsam gehörte. Wenn das Konto auf den Namen des Ehemannes geführt wurde, spricht der Anschein dafür, dass das Guthaben dem Mann gehörte. Soweit das Geld aus gemeinsamen Mitteln angespart wurde, wird man prüfen müssen, ob die Eigentumslage eine andere ist.

Ähnlich sieht es bei den Pkws aus. Entscheidend ist die Eigentumslage. Wenn die Fahrzeuge auf den Ehemann zugelassen sind und im Fahrzeugbrief der Ehemann eingetragen ist, dann spricht erst einmal die Vermutung dafür, dass der Ehemann Eigentümer war. Diese müsste dann im Einzelfall widerlegt werden.

Die Zuordnung kann im Einzelfall schwer und mühselig sein.

Leider kann ich Ihnen aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht genau sagen, wie die Eigentumsverhältnisse in Ihrem Fall genau aussehen.

2. Erbteil der Ehefrau:

Der Erbteil der Ehefrau bestimmt sich im Normalfall nach § 1931 BGB und § 1371 BGB. Danach erhält die Ehefrau ¼ als gesetzlicher Erbe. Dazu kommt ¼ zum Ausgleich des Zugewinns. Daraus ergibt sich ½ der Erbmasse.

Des Weiteren gibt es eine Alternative zu dieser Berechnung, die günstiger sein kann, wenn der verstorbene Ehegatte im Vergleich zum überlebenden Ehegatten viel Zugewinn erwirtschaftet hat. Dazu schlägt die Ehefrau das Erbe aus. Dann kann sie den Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB fordern. Von dem Rest des Vermögens (Erbmasse-Zugewinnausgleichsforderung) kann sie noch den Pflichtteil beanspruchen (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils = 1/8).

Welche Alternative günstiger ist, kann nur an Hand konkreter Zahlen berechnet werden.

3. Aufteilung der 100.000 EUR:

Standen die 100.000 EUR im hälftigen gemeinschaftlichen Eigentum, so erhält die Ehefrau hiervon 50 %, die ihrem Eigentum entsprechen. Dazu kommen aufgrund der Erbquote von ½ nach der ersten Berechnungsvariante weitere 25.000 EUR. Daneben erben die Kinder jeweisl ein Viertel, 12.500 EUR.

Sofern die 100.000 EUR dem Ehemann ausschließlich gehörten, erhält die Ehefrau hiervon aufgrund der Erbquote von ½ 50.000 EUR. Hat die Ehefrau keinen Zugewinn erzielt und sind die Vermögensgegenstände im Wesentlichen als Zugewinn durch den Ehemann zu qualifizieren, könnte die zweite Berechnungsvariante günstiger sein. Bevor die Ehefrau jedoch das Erbe ausschlägt, sollte Sie sich individuell über alle Vor- und Nachteile sowie die Fristen der Ausschlagung beraten lassen.

Leider lässt sich Ihre Anfrage nicht genauer beantworten.

Sollte der Erbfall noch nicht eingetreten sein, so sollte in Betracht gezogen werden, ein Tesatment zu errichten, da es im Einzelfall schwer werden kann, im Nachhinein zu bestimmen, wer in Bezug auf das Geldvermögen Eigentümer ist. Dies könnte Streit unter den Erben vermeiden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


Bewertung des Fragestellers 2010-12-13 | 16:08


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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Bochum

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