was sagt juristisch gesehen der Art. 19 GG aus?
Was ist ein Zitiergebot?
Wie ist die Unterstrukturierung zu anderen Gesetzen, Voerordnungen, handlungsanweisungen usw.
Wie ist die Normierung, wenn es so etwas geben soll gegeben, zu den Bereichen
Was ist oberstes Gebot,
Wie sieht es aus mit den politischen Umsetzungen, die dann wenn es zwar (politisch) beschlossen ist, mit den Grundrechten des Bürgers?
Warum landen viele unausgegorene Schnellschüsse der Politik dann bei solchen Institutionen, wie BVerfG, in Den Haag dem Europ. Gerichtshof ?
Ich bin mit meinen 50j. bereit auch für die Beantwortung einen Einsatz zu tätigen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.03.2010 19:18:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihr Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt.
1.
Art. 19 GG steht an letzter Stelle im Kapitel der Grundrechte, beinhaltet aber keine Grundrechte im engeren Sinne, sondern stellt die Einhaltung der Grundrechte durch Beschränkung der Grundrechtsbeschränkung (Schranken-Schranke) und als Verfahrensgrundrecht sicher.
Das Nichteinhalten der Vorgaben macht das Gesetz verfassungswidrig.
-Absatz 1 regelt in Satz 1 das Verbot des Einzelfallgesetzes. Ein Grundrechte einschränkendes Gesetz muss immer allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Eine Ungleichbehandlung von bestimmten Personen(gruppen) soll verhindert werden.
-Der Satz zwei enthält das Zitiergebot. Ein Gesetz das Grundrechte einschränkt muss, muss den Artikel des einschränkenden Gesetzes nennen.
Der Gesetzgeber soll mit Nennung des Grundrechtsartikels seiner Bedeutung und der des zu verabschiedenden Gesetzes bewusst werden.
Das Zitiergebot wird einschränkend ausgelegt und findet bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten keine Anwendung.
-Abs. 2 garantiert den Wesensgehalt der Grundrechte.
Von jedem einzelnen Grundrecht muss trotz Eingriffen noch etwas übrig bleiben. Grundrechte dürfen für die Allgemeinheit nicht ausgehöhlt werden.
-Abs. 3 bestimmt, das Grundrechte nicht nur für Menschen, sondern auch für Gesellschaften, Vereine und Firmen gelten, wenn „sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Das Eigentumsgrundrecht z.B. gilt auch für juristische Personen.
-Abs. 4 garantiert den Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt, insbesondere gegen die Exekutive (Verwaltung).
Jedes Verwaltungshandeln kann kann durch Gerichte kontrolliert werden, wenn ein rechtswidriger Eingriff in ein subjektives Recht (nicht nur Grundrecht) behauptet wird.
Der Rechtsweg (jedenfalls der ordentliche) steht offen.
2.
Grundlage der (formalen) Gesetzgebung durch die Parlamente ist die Verteilung der Zuständigkeiten (Bund/Land).
Die Verteilung der Zuständigkeit ist im GG geregelt (Art. 70 ff. GG).
Gesetze können anordnen, dass die Regierungen oder Minister weitergehende konkretere Regelungen (Verordnungen) für die Umsetzung der Gesetzes durch die Verwaltung erlassen dürfen, Art. 80 GG.
Verwaltungsvorschriften sind behördeninterne Handlungsanweisungen, grundsätzlich ohne Außenwirkung.
3.
Der mit der nötigen parlamentarischen Mehrheit politisch umgesetzte Wille zeigt sich in den von den den Parlamente erlassenen Gesetzen.
Die Grundrechte sind dabei natürlich zu beachten, auch der Gesetzgeber ist an die Verfassung gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
4.
Weil diese „Schnellschüsse“ rechtswidrig in Grundrechte eingreifen.
Gegen Gesetze hat der Bürger, unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. wenn er sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, das Recht zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, Art. 93 Abs. 1 Ziffer 4a GG.
Bei Verstößen gegen europäisches Recht ist der EuGH zuständig.
Ich hoffe, Ihre Fragen – für den Rahmen einer Erstberatung – angemessen beantworte zu haben.
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