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Frage geschrieben am 13.02.2010 21:08:33

Was gehört in ein Urteil?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1443
Nach einem Kammertermin bei einem Arbeitsgericht bekam ich vom Gericht Folgendes: Ein Anschreiben, das auf die beiliegende Abschrift des Sitzungsprotokolls hinweist. Dies sagt, dass eine Öffentliche Sitzung von XX gegen YY mit Antrag aus Klageschrift und Klageabweisung stattgefunden hat. Weiter: "Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung." "Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück."
"Nach der Beratung verkündet der Vorsitzende in Abwesenheit der Parteien am Ende der Sizung folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Der Streitwert wird auf 6.450,-- Euro festgesetzt."

Darunter: gez. (Name des Richters) gez. (Name Justizbeschäftigte)

Keine Namen der ehrenamtlichen Richter, keine Entscheidungsgründe, keine Rechtshilfebelehrung, keine Unterschrift, kein Siegel

Ist das ein gültiges Urteil? Welche Auswirkungen hat das auf die Berufung? Verlängerung der Frist auf ein Jahr?


Antwort geschrieben am 13.02.2010 22:02:33
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Es gilt die Regelung des § 60 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Verkündung des Urteils):

Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. [...]

Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn [wie hier] beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.

Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben [hier eher nicht].

Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird [hier nicht, da am Ende der Sitzung - zwar ohne Anwesenheit der Parteien - entschieden und verkündet], so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein.

Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird [wie hier], ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt später, im Rahmen des vollständig abgefassten Urteils.

Insofern scheint alles hier seine Richtigkeit gehabt zu haben, zumindest in formeller Hinsicht; die sonstige Rechtmäßigkeit des Urteils wäre gesondert im Rahmen einer Berufung zu prüfen.

Für eine Berufung ist § 66 - Einlegung der Berufung, Terminbestimmung - maßgebend:

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen.

Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht (Berufungsinstanz wie hier) müssen sich die Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte (insbesondere Rechtsanwälte) vertreten lassen, worauf ich noch hinweisen möchte.

Diesbezüglich stünde ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2010 00:57:54

Habe ich so richtig verstanden: Die Berufungsfrist beginnt erst dann zu laufen, nachdem das vollständige Urteil, also mit Entscheidungsgründen, Rechtshilfebelehrung etc. bei mir eingegangen ist. Korrekt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.02.2010 09:20:42

Sehr geehrter Fragesteller,

richtig, erst wenn Ihnen ein vollständiges Urteil mit zumindestens Tatbestand und Entscheidungsgründen per Post zugestellt worden ist (der Briefumschlag weist das maßgebliche Zustelldatum auf) beginnt die Berufungsfrist zu laufen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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