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Frage geschrieben am 05.08.2009 08:06:23

Was gehört abzugsmäßig in eine Gehaltsbescheinigung?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3264
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
meine Tochter macht eine Ausbildung als Restaurantfachfrau.
Sie ist jetzt im 3. Lehrjahr. Juhuuu hat sie gedacht, dann gibt es ja mehr Geld. Gestern bekam sie dann ihre Abrechnung.
Es setzt sich zusammen aus 13 Euro AG-Anteil, ihr Bruttolohn und Kostgeld, dafür, dass sie dann da angeblich umsonst essen darf.
Sodass diese Summe zusammen einen Betrag von 679,57 € ausmachen, die jetzt komplett versteuert wurden, ABER .. nach Abzug der Besteuerung in Höhe von 137,45 € = 542,12 € wurden ihr das Kostgeld von 94,57 wieder abgezogen, (zusätzlich noch vermögenswirksame Leistungen) wofür sie vorher auch noch Steuern bezahlt hat, sodass sie jetzt noch weniger Lohn hat, gerade mal 400 Euro wie im 1. + 2. Lehrjahr.

Ist es korrekt, dass diese freiwillige Zugabe des Arbeitgebers in Form des Kostgeldes zum Lohn gezählt werden darf, was anschließend versteuert wird und komplett ohne Vergünstigung nach Besteuerung wieder abgezogen werden darf?

Kann sie darauf bestehen, dass sie kein Kostgeld haben möchte, damit ihr Brutto niedriger wird und weniger Abzüge dann sind?

Vielen Dank für Ihre Beantwortung im voraus.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.08.2009 10:29:19
Rechtsanwältin Natascha Unruh
Hasenmark 21, 13585 Berlin, Tel: 030/36 75 37 13, Fax: 030/36 75 37 21
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:


//Ist es korrekt, dass diese freiwillige Zugabe des Arbeitgebers in Form des Kostgeldes zum Lohn gezählt werden darf, was anschließend versteuert wird und komplett ohne Vergünstigung nach Besteuerung wieder abgezogen werden darf?//

Ja, das ist nicht nur korrekt; der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, es so zu behandeln. Ich nehme an, dass was Sie als 'Kostgeld' bezeichnen ist die kostenlos zur Verfügung gestellte Verpflegung. Nach der Sozialversicherungsentgeldverordnung (SvEV) ist der Wert für kostenfreie Verpflegung dem Arbeits- (oder Ausbildungs-)entgelt hinzuzurechnen, und zwar 46 € für Frühstück und je 82 € für Mittag- bzw. Abendessen oder ein Dreissigstel davon pro Kalendertag, wenn es die Verpflegung nicht für einen ganzen Monat gibt. (§ " Abs. 1 + 4 SvEV
http://bundesrecht.juris.de/svev/BJNR338510006.html

Die Abrechnung geschieht dergestalt, dass der Wert der Verpflegung dem Bruttolohn zwecks Berechnung der Steuer und Sozialversicherung zugerechnet wird und danach in voller Höhe abgezogen wird, da die Verpflegung ja in natura und nicht in Geld gewährt wird. Dadurch mindert sich tatsächlich der Auszahlungsbetrag.

Wie es funktioniert, wird hier exakt beschrieben:
http://www.lohn-info.de/sachbezug.html

Gerne überprüfe ich aber die Abrechnung Ihrer Tochter auf Korrektheit, wenn Sie mir diese mailen oder faxen.

//Es setzt sich zusammen aus 13 Euro AG-Anteil//

Bei den Vermögenswirksamen Leistungen (VL) funktioniert der Mechanismus ähnlich: Auch diese sind steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Betrag geht dann in die entsprechende Anlageform und mindert den Auszahlungsbetrag (nicht den Nettolohn - Nettolohn und Auszahlungsbetrag sind bei Ihrer Tochter nicht identisch, da Verpflegung und VL-Anlage zum Nettolohn gehören).

//Kann sie darauf bestehen, dass sie kein Kostgeld haben möchte, damit ihr Brutto niedriger wird und weniger Abzüge dann sind?//

Das richtet sich nach den Vereinbarungen im Ausbildungvertrag, die ich ohne dessen Kenntnis nicht beurteilen kann. Jedenfalls sieht der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in NRW die Möglichkeit von Verpflegung als Sachbezug vor:
http://www.berufe-im-gastgewerbe.de/html/RECHT/TV.HTM#Ver

Auch den Ausbildungsvertrag dürfen Sie mir zur Prüfung dieser Frage gerne mailen. Sollte die Verzichtsmöglichkeit aber bestehen, so bedeutet das, dass ihre Tochter NICHTS mehr kostenlos an ihrem Arbeitsplatz verzehren darf.

Auch würde der Verzicht nicht dazu führen, dass der Gegenwert des Sachbezuges nun in Geld brutto der Vergütung zugerechnet wird. Insofern würde ich mir das gut überlegen. Ca. 1,50 € für ein Frühstück bzw. weniger als 2,75 € für Mittag- und Abendessen sind nicht sehr viel.

Ich bedaure, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann,
hoffe aber dennoch, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Abschließend darf ich Sie auf die Möglichkeit der (kostenlosen) Nachfrage hinweisen.

Ich wünschen Ihnen und Ihrer Tochter alles Gute, vor allem eine erfolgreiche Ausbildung und verbleibe


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Was gehört abzugsmäßig in eine Gehaltsbescheinigung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-08-07
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