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Frage geschrieben am 07.03.2010 15:38:39

Was darf im Garten entfernt werden?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1529
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Wohnung mit einem stark verwilderten Garten angemietet. Mitevertraglich haben wir die Pflicht den Garten ordentlich zu pflegen. Derzeit haben wir bereits alle Pflanzen entfernt, die wir entfernen durften. Nun zu meinen Fragen:

Frage 1 Bäume:

Nun stehen in dem kleinen Garten noch fünf Bäume. Drei davon müssten unserer Ansicht nach entfernt werden. Einer bedroht mit seinen Wurzeln die abgrenzende Mauer zum Nachbarn. Hier besteht die Gefahr, dass die Mauer auf lange Sicht bricht und unser Gartengrundstück zum Nachbarn abrutscht, da das Grundstück des Nachbarn tiefer liegt (dies war in der Vergangenheit bereits einmal der Fall).
Der zweite Baum ist in einem sehr schlechten Zustand und trägt kaum noch Blattwerk und ist von Efeu überwuchert, so dass er möglicherweise eines Tages umkippt. Auch dieser kann die oben genannte Mauer beschädigen.
Diese beiden Bäume halten auf keinen Fall den Mindestabstand zur Gartengrenze ein, da sie nur ca. 30-50 cm von der Mauergrenze entfernt gepflanzt wurden.
Der dritte Baum, die große Tanne (ca. 9 m, Umfang 76 cm ) steht so vor unserer Küche, dass diese auch am Tag so dunkel ist, dass wir das Licht einschalten müssen.

Unsere Frage: Muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass diese Bäume entfernt werden? Können wir wegen der Tanne die Miete mindern?

Frage 2 Rankpflanzen

Die Pergola ist im Sommer von drei sehr alten und kräftigen Rankpflanzen (jeweils Stammumfang ca. 30 cm) begrünt. Dürfen wir diese als Mieter selbst entfernen?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort



Antwort geschrieben am 07.03.2010 17:34:28
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihr Fragen beantworte ich ihm Rahmen dieser Erstberatungsplattform wie folgt:

1.
a)
Da sich die Tanne bereits bei Vertragsschluss dort befand und Sie dies wussten oder doch wissen mussten, können Sie – soweit es sich überhaupt um einen Mangel handelt – die Miete nicht mindern (§ 536b S. 1 und 2 BGB), es sie denn Sie hätten sich Ihre Rechte bei der Annahme vorbehalten (§ 536b S. 3 BGB).

b)
Bäume (und Pflanzen allgemein) sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB).
Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers.

Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, das Grundstück in einem geeigneten Zustand zu halten, d.h. er hat auch dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Bäume in der Nähe der Grundstücksgrenze gewährt ist (Verkehrssicherungspflicht).

Die Pflicht kann im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden.

Da eine „ordentliche Pflege“ des Grundstücks vereinbart ist, könnte auch das Entfernen von Bäumen in schlechtem Zustand dazugehören.
Die bloße Sicherung gehört auf jeden Fall dazu.
Das Entfernen von Bäumen verändert jedoch das Grundstück.
Ich gehe davon aus, dass für das Entfernen der Bäume weiterhin der Eigentümer zuständig ist

Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Pflichten gehen zu Lasten des Eigentümers.
Im Zweifel ist der Vermieter zur Beseitigung der nicht mehr standsicheren andere gefährdenden Bäume verpflichtet.

Der Mietvertrag sollte genau studiert werden.
Eine Pflicht zur Beseitigung der Tanne durch den Vermieter besteht nicht, jedoch hinsichtlich der beiden Bäume in Grenznähe, wenn eine Gefährdung besteht und er seine Pflicht (nach dem oben gesagten) nicht wirksam auf Sie übertragen hat.

2.
Auch Rankpflanzen sind wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Ohne Einverständnis des Eigentümers ist das Entfernen nicht anzuraten.


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