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Frage geschrieben am 18.03.2011 08:48:38

Was darf der Gläubiger in der WVP dazurechnen?/Gläubigerbevorzugung?

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 871
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Gläubiger.
Guten Tag,

ich befinde mich seit Mai 2009 in der Privatinsolvenz und seit Dezember 2010 in der Wohlverhaltensphase.

Nun hat ein Gläubiger, dessen Forderung aus unerlaubter Handlung (nicht bestritten) ist, im März 2011 ein Schreiben geschickt.
Er hat angegeben, dass ihm die rechtskräftige Tabelle vorliegt und er innerhalb einer Woche das Geld haben möchte.

Auf die angemeldete Forderung von ca. 340€ hat er noch neue Kosten in Höhe von ca. 160€ draufgeschlagen.
Dabei handelt es sich um 3x Schreibkosten (bei mir kam nie ein Brief an in der ganzen Zeit), eingeholte Auskünfte, eine Adressermittlung (neue Adresse war ihm durch das Gericht schon Monate vorher bekannt & angeblich trotz vorhandener Auskunftssperre) sowie Inkassokosten aus März 2011.

Deshalb meine Frage(n):

Gibt es eine gesetzliche Regelung was ein Gläubiger in der WVP auf die angemeldete Forderung noch draufrechnen darf?
Das ich sie bezahlen muss ist mir klar, da es sich ja um eine unerlaubte Handlung handelt.
Aber wenn er das so machen kann wie er möchte erhöht sich die Forderung bis zum Ende der Inso ja um ein Vielfaches und das kann doch nicht Sinn des Ganzen sein.

Dürfte ich mit dem Gläubiger hier einen Vergleich schließen bzw. ggf. Ratenzahlung vereinbaren, ohne die Obliegenheiten nach § 295 Abs 1 InsO zu verletzen?
Ich weiß, das es den BGH-Beschluss vom 20.01.2011, IX ZB 8/10, gibt, der sich aber auf eine Forderung bezieht, die nicht mit angemeldet wurde.
Wäre dies hier analog zu sehen, da die unerlaubte Handlung ja nicht in die Restschuldbefreiung fällt?

-- Einsatz geändert am 18.03.2011 08:52:10


Antwort geschrieben am 18.03.2011 10:46:07
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Verzugszinsen sowie die weiterhin anfallenden Kosten werden bei Forderungen aus unerlaubter Handlung ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.11.2010, IX ZR 67/10 entschieden. Nach dieser Entscheidung könnte Sie Ihr Gläubiger in der Wohlverhaltensphase sogar auf diese Kosten verklagen, wegen § 294 ZPO diese Forderung aber nicht vollstrecken.

Die Kosten müssen natürlich angemessen sein. Wenn Ihr Gläubiger eine Adressermittlung durchgeführt hat, obwohl er Ihre neue Adresse bereits in seiner Akte hatte, müssen Sie ihm diese Kosten nicht erstatten. Kosten für eigene Mahnschreiben des Gläubigers sind nur mit einem Betrag von EUR 2,50 zu erstatten. Auch diese Schreiben müssen tatsächlich verschickt worden sein, ggf. dann an Ihren Insolvenzverwalter. Verzugszinsen schulden Sie in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins, ein höherer Satz könnte nicht geltend gemacht werden.

Grundsätzlich ist es allerdings richtig, dass sich die Forderung aus unerlaubter Handlung aufgrund der Zinsen während der Insolvenz noch erhöht.

Eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger wäre in Anlehnung an das von Ihnen bereits zitierte BGH-Urteil vom 20.01.2010 möglich, wenn Sie die Raten aus Ihrem unpfändbaren Vermögen erbringen und den pfändbaren Teil dann an den Insolvenzverwalter abführen, um die normalen Gläubiger zu bedienen. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie die Zahlung von einem Dritten erbringen lassen. Ob Sie diesem dann das Geld in Raten (bar) zurückerstatten, wird sich im Zweifel ohnehin nicht nachweisen lassen.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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