man ließt immer in den Medien, dass so was banales wie ein Handy in den jvas nicht gestattet werden, im Strafvollzugsgesetz fand uch dazu allerdings keine Vorschrift.
Können sie mir sagen, ob dies Auslegungssache ist, wieso dies ggfs verboten ist und ob es on Audmahmen erlaubt wird?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.04.2010 01:43:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Bernhard Fricke
Neuhauserstr. 3 (direkt am Frauendom), 80331 München, Tel: 0892366200, Fax: 08923662020
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Reiserecht, Maklerrecht, Autokaufrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Inkasso
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ich bedanke mich für Ihre Antwort, die ich ihnen wie folgt beantworten möchte:
Zunächst gibt es durchweg Landes-Strafvollzugssgesetze in denen Mobilfunkgeräte ausdrücklich verboten sind. So z.B. in Baden Württemberg.
Doch selbst wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist, unterfällt der Mobilfunkgebrauch der in jedem Strafvollzugsgesetz zu findenden Klausel der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Hierzu führt z.B. das Verwaltungsgericht Trier aus, dass der unerlaubter Mobilfunkverkehr von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten unterbunden werden müsse, selbstverständlich sei. Im Justizvollzug sei der Besitz und Gebrauch von Mobiltelefonen für Gefangene gesetzlich verboten. Dies folge aus den §§ 70 und 83 Rheinlandpfalz
Das OLG Hamburg geht sogar noch einen Schritt weiter und führt hierzu aus, dass der Strafgefangene nicht nur keinen Anspruch auf Ermöglichung nicht zu überwachender Kommunikation mit der Außenwelt (z.B. durch Nutzung eines Funktelefons), sondern auch keinen diesbezüglichen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch den Anstaltsleiter hat, da letzterem ein dahingehendes Ermessen wegen der ihm obliegenden Pflicht der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht eingeräumt ist.
Der Grund der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs durch den Gebrauch von Mobiltelefonen, ist u.a. die mangelnde Überwachungsmöglichkeit hisichtlich der Gesprächsinhalte und auch der Angst vor Fluchtabsprachen.
Dies ist bundesweit einhellige Meinung.
Ich hoffe Ihnen damit ein wenig weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Bernhard Fricke
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2010 01:56:15
Danke
in der JVA Offenburg gibt es jetzt Storsender, die den Sendebetrieb unterbinden, damit fällt die Grundlage für das verbieten von Handys weg, die man auch zum Musikhören nutzen kann .
Ebenso verstehe ich nicht, wieso in dem Zusammenhang mp3 Player oder sogar Radios verboten werden können .
Danke
in der JVA Offenburg gibt es jetzt Storsender, die den Sendebetrieb unterbinden, damit fällt die Grundlage für das verbieten von Handys weg, die man auch zum Musikhören nutzen kann .
Ebenso verstehe ich nicht, wieso in dem Zusammenhang mp3 Player oder sogar Radios verboten werden können .
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2010 02:53:39
Nun, die Grundlage von Handyverboten fällt allein durch das Vorhandensein von Störsendern nicht weg, da dennoch eine latente Gefahr gerade bei den zunehemend und schnell wachsenden technischen Innovationen besteht.
Hinsichtlich MP3 nPlayern dürfte jedoch Nichts anderes als für Radios oder Fernsehgeräte gelten, die grundsätzlich in JVAen erlaubt werden können und in den meisten Landesgesetzen sogar ausdrücklich erwähnt werden.
Nun, die Grundlage von Handyverboten fällt allein durch das Vorhandensein von Störsendern nicht weg, da dennoch eine latente Gefahr gerade bei den zunehemend und schnell wachsenden technischen Innovationen besteht.
Hinsichtlich MP3 nPlayern dürfte jedoch Nichts anderes als für Radios oder Fernsehgeräte gelten, die grundsätzlich in JVAen erlaubt werden können und in den meisten Landesgesetzen sogar ausdrücklich erwähnt werden.
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