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Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Am 14.08.2007 haben ich in einem Internetshop einen Laptop bestellt. Dieser funktionierte einwandfrei bis zum 14.07.2009. Dann trat ein Defekt an der Grafikkarte auf, weshalb ich bei dem Shop anrief. Der Laptop wurde daraufhin am 17.07.09 von der Post abgeholt um von der Firma repariert zu werden. Die Garantie ist am 14.08.2009 ausgelaufen, also wäre die Reparatur noch in der Garantiezeit (zudem hatte ich beim Kauf ein Servicepaket M dazu gebucht).
Da ich den Laptop bis mitte August noch nicht zurück hatte rief ich erneut bei der Servicehotline an. Man sagte mir, dass die Reperatur insgesamt 6-8 Wochen dauern würde, also bis Ende August.
Anfang September war der Laptop immer noch nicht repariert zurück. Daher rief ich wieder beim Service an, dieses Mal sagte man mir, der Laptop müsse etwa am 21. Sept 09 wieder bei mir sein. Dies war nicht der Fall. Am 22.09.2009 kontaktierte ich erneut den Service, hier wurde mit gesagt, sie können nicht genau sagen, wann der Laptop fertig sei.
Am 26.09.2009 habe ich dann eine Email (als Einschreiben) an die Servicemailadresse gesendet. Darin habe ich eine Frist bis zum 15. Okt 09 gesetzt um die Reparatur abzuschließen und den Laptop zu mir zu senden.
Insgesamt ist der Laptop inzwischen fast 3 Monate bei der Reparatur!!!
Das Gerät ist bis heute (16.10.09) immer noch nicht da!
Jetzt die Fragen:
1) Gibt es eine Grenze dafür, wie lange ein Nachbesserungsversuch (im Garantiefall) dauern darf?
2) Was kann man rechtlich machen um den Laptop endlich repariert zurück zu bekommen? Welche weiteren Schritte soll ich einleiten?
3) Kann ich eine Ersatzlieferung verlagen? (+ den defekten Laptop)
Hier noch der Link zu den ABG´s von one.de, falls diese benötigt werden. AGB´s von one.de
Danke schon mal für die Antwort(en)...
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 16.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.10.2009 18:42:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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1.
eine allgemeine zeitliche Grenze für eine Mangelbeseitigung gibt es nicht, gleichgültig, ob es sich um die gesetzliche Gewährleistung oder um eine (Haltbarkeits-)Garantie handelt.
Den AGB entnehme ich, dass es sich um die gesetzliche Gewährleistung handelt, weil der Händler ausdrücklich keine darüber hinausgehende Garantie gibt.
Ich nehme an, dass Sie Verbraucher sind (§ 13 BGB).
Der Shop ist Ihnen schon entgegengekommen, weil Sie eigentlich beweisen müssten, dass die Graphikkarte schon bei der Lieferung defekt war, § 434 Abs. S. 1 BGB.
Sie können Nacherfüllung verlangen, § 439 BGB (Mangelbeseitgung oder Neulieferung).
Mit der Abholung hat der Händler Reparatur (Beseitigung des Mangels) gewählt.
2.
Durch Fristsetzung und erfolglosem Ablauf der Frist befindet sich der Händler in Verzug und hat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dazu gehören auch die Rechtsverfolgungskosten (Rechtsanwalt).
Sie können den Händler auf Lieferung eines Ersatzes oder auf Reparatur verklagen.
Sie können – da die von Ihnen gesetzte Frist abgelaufen ist – auch zurücktreten und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für den Zweitraum von fast zwei Jahren, die beträchtlich sein wird und diesen Betrag einklagen.
Effektiver wird es sein z.B. die c´t Redaktion bzw. die Redaktion von c`t TV beim Hessischen Rundfunk einzuschalten, die Druck auf den Händler machen und die Geschichte ins Fernsehen bringt.
3.
Sie können Ersatzlieferung verlangen. Ihr Anspruch geht aber nur auf Lieferung eines gleichwertigen Ersatzes also eines mangelfreien fast zwei Jahre alten Computers.
Erhalten Sie einen Ersatz, darf der Händler das defekte Gerät behalten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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