es geht um folgenden Sachverhalt:
Seit Oktober 2010 beziehe ich von der Enversum GmbH Gas. Der Grundversorger EWV teilte mir Mitte Dezember 2010 überraschenderweise
mit, dass ich seit Dezember 2010 wieder von der EWV beliefert werde.
Eine Vertragskündigung bei der Enversum hatte es vorher jedoch nicht gegeben.
Durch telefonische Recherche stellte sich heraus, dass meine Vertragsdaten beim Wechsel des Zwischenversorger von Enversum wohl nicht übernommen wurden.
Mit dem Leiter des Kundendienstes wurde daraufhin telefonisch und per Mail
vereinbart, dass die Enversum weiter ihre Abschläge abbucht, jedoch die Rechnungen
von der EWV übernimmt, so das mir kein geldwerter Schaden entstehen sollte.
Die Belieferung mit Gas seitens der EWV dauerte 3 Monate. Die Enversum Abschläge wurden ausser Feb. 2010 bis heute regelmässig abgebucht.
Die Höhe der EWV-Schlussrechnung betrug 621,61€.
Ich habe die Enversum am 18.3.11 gebeten mir 538,21€ (621,61€ - 83,00€ /fehlende Abschlagszahlung 02.11) zu überweisen.
Seitdem sind 5 Monate vergangen.
Trotz mehrmaliger Mahnung ist die Zahlung bis heute nicht erfolgt mit den Hinweis die Rechnung müsse noch geprüft werden.
Die letzte Zahlungsaufforderung habe ich am 9.6.11 an der Geschäftsführer von Enversum geschickt mit dem Hinweis auf drohenden Mahnbescheid.
Das Anwortschreiben war datiert auf den 14.3.11 und enthielt die Aussage das die 'Berechnung' noch durch die Geschäftsleitung geprüft wird.
Wie komme ich nun als geschädigter Kunde von Enversum an mein Geld ? Soll ich das Geld ggf. nach eine der Jahresendabrechnung zurückbuchen lassen?
Mein Gerichtsstand ist Geilenkirchen.
Der von Enversum ist Hamburg.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 19.07.2011 00:47:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Grundsätzlich verstehe ich Ihre Ausführungen so, dass Sie für die Monate Dezember 2010, Januar 2011 und Februar 2011 Gas von der EWV bezogen, jedoch von Oktober 2010 bis heute mit Ausnahme des Monates Februar Abschlagszahlungen an die Enversum geleistet haben. Weiter verstehe ich Ihre Ausführungen dahingehend, dass die Enversum die Abschlagszahlungen für die Zeit des Bezuges von der EWV nicht wie vereinbart an diese weitergeleitet (bzw. die jeweilige Rechnung übernommen) hat. Leider kann nicht beurteilt werden, welche Absprachen genau im Hinblick auf die Weiterleitung der Abschläge durch die Enversum an die EWV mit Ihnen getroffen wurden. In der Regel werden aber zu viel gezahlte Abschläge in der Abschlussrechnung vermerkt und dann zurückbezahlt. Da zudem ein Rückzahlungsanspruch erst in drei Jahren mit Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist, verjährt, wäre ein Abwarten auf die Jahresschlussrechnung auch nicht mit einem großen Risiko verbunden. Wurde aber eine sofortige Weiterleitung vereinbart, könnte zu Ihren Gunsten in der Tat ein sofort fälliger Anspruch auf Rückzahlung der (zu viel) gezahlten aber nicht weitergeleiteten Abschläge für diesen Zeitraum bestehen. Richtig war, die offene Forderung schriftlich anzumahnen. Hierdurch haben Sie die Enversum in Verzug gesetzt mit der Folge, dass diese – vorausgesetzt ein Anspruch auf Rückzahlung ist tatsächlich wie von Ihnen geschildert entstanden und fällig – auch den gesamten Verzugsschaden und somit auch die Rechtsverfolgungskosten wie beispielsweise die Kosten für die Durchführung eines Mahnverfahrens oder die Beauftragung eines Rechtsanwaltes als mögliche nächste Schritte zu ersetzen hat. Sofern sich aus Ihrem Vertragsverhältnis mit der Enversum kein Aufrechnungsverbot ergibt und Sie noch weiter Gas von der Enversum beziehen und Abschläge zahlen, könnten Sie in u.U. auch mit Ihrer Forderung aufrechnen und mit zukünftigen Abschlägen verrechnen. Diese Möglichkeiten setzen aber – wie bereits erwähnt – das sichere Bestehen eines fälligen und einredefreien Rückzahlunspruches voraus. Ob ein solcher tatsächlich vorliegt, kann ohne Einsicht in die gesamten Unterlagen leider nicht beurteilt werden.
Die Rückbuchung der zu viel gezahlten Abschläge ist dagegen nur 6 Wochen nach Abbuchung der Abschläge möglich und wird insofern am Jahresschluss nicht mehr möglich sein.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
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