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Frage geschrieben am 16.03.2010 01:39:37

Warmwasser und Kaltwasserverteilung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2077
Hallo zusammen,
ich habe zwei Fragen zum Kalt- und Warmwasser in einem 5-Familienhaus.

1. Kaltwasser:

In einem 5 Familienhaus hat jede Wohnung einen separaten Kaltwasserzähler. Das einzigste was nicht über diese Uhren läuft sind die Toiletten! Hintergrund ist, das der Vermieter ursprünglich mal das Toilettenwasser über einen Brunnen versorgen lassen wollte. Da er dies aber noch nicht gemacht hat, bestimmt er den Verbrauch für das Toilettenwasser auf folgende Art. Er zieht die ganzen Wohnungszähler von dem Hauptzähler ab und verteilt die Differenz (demnach 100Kubikmeter Toilettenwasser )dann auf die Personen im Haus. Soweit ich das weiß, darf man aber eine Differenzrechnung nicht machen.

Wie muss der Vermieter denn dann abrechnen, gibt es eine Statistik von irgendeinem statistischem Amt, wer wie viel pro Tag oder Jahr an Toilettenwasser verbraucht?
Oder kann man die Abrechnung beanstanden und sagen das der Vermieter, auch wenn er die Jahre davor schon so abgerechnet hat, zumindestens die letzte Abrechnung korrigieren muss und den gesamten Verbrauch nach der Grundfläche der Wohnungen umlegen MUSS?


2. Warmwasser:

Normalerweise wurden die Kosten für das Warmwasser mit Hilfe der Formel aus der HKV berechnet, man hat bei der Ablesung am Ende des Jahres 2008 in einer Wohnung zwar festgestellt, das anscheinend in dieser Wohnung ziemlich wenig Warmwasser verbraucht wurde, aber erst einige Zeit später gemerkt, das die Uhr defekt war. Muß man hier jetzt Vergleichswerte aus den Vorjahren heranziehen (obwohl der Bewohner der Wohnung mit der defekten Uhr war vorher arbeitslos und in diesen beiden Jahren nicht mehr), oder MUSS/darf man nach dem 82/18-Prinzip abrechnen und die 18% für Warmwasser dann komplett über die Wohnfläche (-15%)abrechnen?

Vielen Dank für die Hilfe!


Antwort geschrieben am 16.03.2010 03:09:14
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Kaltwasser:
Die Differenzrechnung ist in der Tat nicht zulässig. Wegen der Abrechnung muß sich der Vermieter an den Mietvertrag halten. Wenn dieser keine Regelung über die Abrechnung des Toilettenwassers trifft, kann der Vermieter dieses auch nicht abrechnen. Dementsprechend sollten Sie die letzte Abrechnung beanstanden und eine neue Abrechnung gemäß den Regelungen des Mietvertrages fordern.

Warmwasser:
Wenn die Wasseruhr defekt ist, muß der Verbrauch für den entsprechenden Zeitraum gemäß des vorherigen Verbrauches geschätzt werden. Bitte erläutern Sie kurz, was Sie mit 82/18-Prinzip meinen. Unter diesem Namen ist mir kein Abrechnungsprinzip bekannt.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2010 10:30:18


Nachfrage zum Kaltwasser:
Es ist vereinbart worden, dass das Wasser vom Wasserversorger über die Wasseruhr verteilt werden soll!!
Es steht aber nicht näher beschrieben über welche Uhr, also muss doch für diesen Fall einfach die Hauptzähleruhr im Keller genommen werden, oder nicht? Denn auch das Toilettenwasser kommt ja vom Wasserverband und nicht über den hauseigenen Brunnen, der Leitungsstrang für die Toiletten läuft aber nicht über die Wohnungsuhren (hierzu siehe: http://www.mieterbund.de/1130.html?&no_cache=1&sword_list[]=wasseruhr ). Das heißt für mich, dass keine Ausstattung vorhanden ist den Verbrauch jedes Leitungsstranges im Haus/ in der Wohneinheit abzurechnen. Oder sehe ich das falsch?

Anmerkung/Nachfrage zum Warmwasser:
In der noch für den Abrechnungszeitraum 2008 gültigen Fassung der HKV steht in § 9 unter anderem geschrieben:
…Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu legen….
Das heißt für mich 18% der Brennstoffkosten werden für die Aufbereitung des Warmwassers angesetzt und 82% für die Heizkosten.
Die Frage war:
Muß man hier jetzt Vergleichswerte aus den Vorjahren heranziehen (obwohl der Bewohner der Wohnung mit der defekten Uhr war vorher arbeitslos und in diesen beiden Abrechnungsjahren nicht mehr), oder muss/darf man nach dem 82/18-Prinzip abrechnen und die 18% für Warmwasser dann komplett über die Wohnfläche (eventuell-15%)abrechnen?
Und wie sieht das für das Jahr 2009 aus, hier ist die Regelung für die Verteilung von Heiz- zu Warmwasserkosten (82/18) in der HKV komplett entfallen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.03.2010 23:28:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

zum Kaltwasser:
Das sehen Sie richtig.

zum Warmwasser:
Gemäß § 9a Absatz 1 Heizkostenverordnung ist stets der Durchschnitt zu berechnen. Hierbei können auch vergleichbare Räume als Maßstab herangezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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