Frage geschrieben am 25.08.2009 20:58:05
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Warenlieferung per GLS verschickt, Sendung verschwunden
Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1724Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ein Kunde hat vor einigen Wochen gewerblich bei uns Ware erworben, diese bezahlt. Wir haben den GLS mit der Zustellung beauftragt.
Die Sendung soll laut deren Angaben (u.a. eine eidesstattliche Versicherung des Fahrers liegt vor) beim Nachbarn (der bereits eine Lieferung vorher entgegen genommen hat) abgegeben worden sein. Die Unterschriftenprüfung hat dies auch ergeben.
Der Kunde behauptet jetzt jedoch, die Nachbarin habe die Sendung nie erhalten, somit habe er die Lieferung nicht bekommen.
GLS lehnt mir gegenüber jegliche Ansprüche ab, der Kunde will aus dem Grund eine Anzeige gegen mich erstatten, bzw. klagen.
Wie sieht in dem Fall die rechtliche Situation aus? Geht die Gefahrtragung nicht mit ordnungsgemäßer Abholung bei uns auf den gewerblichen Käufer über?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
MfG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 25.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.08.2009 21:13:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a, 27753 Delmenhorst, Tel: 04221-983945, Fax: 04221-983946
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht
Bewertungen: 191
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es handelt sich hierbei um einen Versendungskauf.
Gem. §447 Abs. 1 BGB geht bei diesem die Gefahr des Verlustes auf dem Versandwege wie folgt über:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Dies gilt nur abweichend nur beim Verbrauchsgüterkauf gem. §474 BGB, da dieser den §447 BGB ausschließt (§474 Abs. 2 BGB).
Dann geht die Gefahr erst bei der tatsächlichen Ablieferung an den Käufer über.
Der Verbrauchsgüterkauf liegt jedoch nur vor, wenn der Verkäufer gewerblich handelt und der Käufer Privatmann ist.
Der BGH hatte entschieden, dass der Internethandel grundsätzlich ein Versendungskauf ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2003, AZ.: VIII ZR 302/02).
Hier reichte daher Ihre Übergabe an die Transportperson (diese Übergabe müssen Sie jedoch beweisen) für den Gefahrübergang aus, wenn Sie Unternehmer und der Käufer gewerblich gekauft hat.
Sie haben daher Anspruch auf Zahlung und müssen nicht erneut liefern.
Falls Sie weitere Probleme haben, können Sie sich gerne per Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
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