Frage geschrieben am 21.03.2010 16:25:05
Warenkreditbetrug
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1384ich betreibe einen Internetversandhandel. Ein Kunde hat bei mir Waren im Wert von rund 400€ bestellt. Als Zahlungsmethode wählte er Bankeinzug. Nach dem wir das Geld eingezogen hatten, buchte er dieses direkt zurück. Darauf angesprochen meinte er, er hätte schlechte Erfahrungen gemacht und bezahle erst, wenn die Ware da sei. Okay, vertrauensselig wie wir waren, haben wir die Ware dann versand.
Nachdem wir die Bestätigung der Auslieferung hatten, haben wir das Geld erneut abgebucht. Der "Kunde" hat das Geld dann wieder zurück buchen lassen.
Mahnungen haben dann natürlich auch nichts geholfen.
Wir sind dann den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren gegangen und haben zum Schluß den Gerichtsvollzieher mit dem Titel vorbeigeschickt.
Zwischenzeitlich hat der Schuldner allerdings die eidesstattliche Versicherung abgegeben, laut Gerichtsvollzieher nach der Bestellung bei uns, Geld ist da im Moment also nicht zu holen.
Meine Frage ist jetzt: Wie kann ich strafrechtlich weiter gegen den Schuldner vorgehen ?
Kann ich diesen wegen Warenkreditbetrugs/Betrugs anzeigen ?
Oder welche Möglichkeiten habe ich ?
Vielen Dank.
Grüße aus Bremen
Stephan Ernst
Antwort geschrieben am 21.03.2010 16:46:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10, 12437 Berlin, Tel: 030 26 03 97 63, Fax: 030 53 00 00 61
Strafrecht, Sozialhilferecht, Jugendstrafrecht, Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten
Bewertungen: 58
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Freilich können Sie den „Kunden“ wegen Betruges in Gestalt des sogenannten Eingehungsbetruges bei der Polizei anzeigen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB liegen wohl vor. Schwierig wird es in den Fällen meistens beim Vorsatz, also dem Willen zur Tatbestandsverwirklichung. Allerdings dürfte das hier vorgebrachte Verhalten des „Kunden“ wohl genügen, um diesen Willen anzunehmen. Die Tatsache, dass er das Geld permanent zurückbuchte, spricht dafür, dass er nie zahlen wollte!
Zwar bringt diese Strafanzeige letztlich auch nicht den erwünschten Umsatz, aber immerhin bekommt der Täter eine gerechte Strafe und ich vermute vorsichtig, dass Sie nicht das einzige Opfer sind. Je mehr Menschen der Täter betrogen hat, umso höher wird auch die Strafe ausfallen.
Die Strafanzeige können Sie entweder selbst – auch online! - stellen oder einen Rechtsanwalt beauftragen. Der Vorteil beim Anwalt ist vor allem der, dass er die Strafanzeige entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen formulieren kann, was die Arbeit der Staatsanwaltschaft etwas beschleunigen dürfte.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
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