08.06.2012 | 19:49
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Maßgeblich wird die Frage sein, ob Sie zum Zeitpunkt des Warenempfangs oder, sollte eine monatliche Berechnung erfolgen, zum Zeitpunkt des Rechnungsempfangs zahlungsunfähig waren und darum wussten. Hiergegen spricht der Unfall. Allerdings bestand offenbar eine ohnehin dünne Kapitaldecke, die die Gesamterscheinung nicht verbessert.
Leider wird durch die Gerichte in derlei Verfahren der Vorsatz oft sehr schnell bejaht, so dass eine Verurteilung dann nicht auszuschließen wäre.
Erschwerend käme hinzu, wenn die Vorverurteilung ebenfalls wegen eines Vermögensdeliktes, gar wegen Betruges, erfolgte. Dann verfahren Richter oftmals nach "Schema F".
Im Falle einer Verurteilung müssten Sie zumindest mit einer empfindlichen Geldstrafe, wenn nicht sogar mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass eine genaue Prognose ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nahezu unmöglich ist.
Sie sollten sich der Unterstützung eines Verteidigers bedienen. Dies kann sich regelmäßig durchaus positiv auf das Strafmaß auswirken. Ferner sollten Sie unbedingt kurzfristig, und nicht erst zwei Tage vor einem Gerichtstermin, den Schaden ausgleichen. Leihen Sie sich notfalls das Geld. Auch dies ist ein gewichtiges Strafmilderungskriterium, vielleicht ließe sich, anwaltlich unterstützt, auch noch eine Einstellung erreichen, wobei angesichts der Vorbelastung hier durchaus auch ein wenig Glück eine Rolle spielt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für eine Verteidigung im Rahmen einer Mandatserteilung, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht