Frage geschrieben am 12.07.2005 14:42:00
Warenkerditbetrug
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2182ich habe im Oktober 2004 für ca. 50 Euro in einem Möbelhaus Ware gekauft und mit meiner EC Karte bezahlt. Leider ging meine Buchhaltung etwas daneben, so das die LS 1 Woche später nicht abgebucht werden konnte. Das gleiche ist mir im März 2005 erneut passiert.
Heute bekomme ich 3 Vorladungen wegen Warenkreditbetruges.
Wie soll ich mich jetzt am besten Verhalten ? Bin derzeit ohne Arbeit, und habe auch nicht das Geld jetzt noch einen Rechtsanwalt für hunderte von Euroßs zu bestellen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.07.2005 15:37:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Georg Calsow
Kurfürstenstraße 23, 10785 Berlin Tiergarten, Tel: 030/23005698, Fax: 030/23005699
Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Ob tatsächlich ein Betrug Ihrerseits vorliegt hängt u.a. davon ab, ob Sie vorsätzlich gehandelt haben, ob Sie also wußten, dass Ihr Konto nicht gedeckt ist. Daran könnte es fehlen, wenn z.B. sicher erwartete Zahlungen nicht eingegangenen sind. Dies müßten Sie aber zumindest plausibel darlegen können.
Sollten Sie jedoch gewußt haben, das Ihr Konto nicht gedeckt ist, geht es nur noch darum, die Strafe so gering wie möglch zu halten. Die Strafhöhe hängt auch davon ab, wie Sie sich weiter verhalten haben, also insbesondere, ob Sie die offenen Beträge bezahlt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, wenn Sie sich an das Möbelhaus wenden und eine Zahlung noch jetzt vornehmen oder jedenfalls eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbaren. Gegenüber der Polizei müssen Sie sich nicht äußern. Wenn die Vorwürfe zutreffend sind und Sie auch keinen Rechtsanwalt beauftragen, erscheint es hier ratsam sich zu äußern um dadurch die zu erwartende Strafe so gering wie möglich zu halten.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Calsow
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.07.2005 15:40:09
Muss ich denn bei der Polizei vorsprechen, oder kann ich meine Aussage auch schriftlich ( Briefpost ) einreichen ?
Muss ich denn bei der Polizei vorsprechen, oder kann ich meine Aussage auch schriftlich ( Briefpost ) einreichen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.07.2005 15:49:31
Sie können sich auch schriftlich äußern.
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