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Habe am 27.06.10 ein Jungenpaket an Fr.Petra E. verkauft,die mir dann mitteilte,dass die Überweisung läuft(30.06).Da ich am 2.07.im Urlaub gefahren bin habe ich das Paket( 32-teiliges Jungenpaket) verschickt.Da die Überweisung ja schon lief (hatte zu dem Zeitpunkt das Geld noch nicht auf dem Konto) und ich wollte den Käufer nicht 14 Tage warten lassen bis ich aus dem Urlaub zurück war.Nachdem Urlaub mußte ich leider feststelllen,dass kein Geld auf dem Konto war;-)
Ich habe die Frau mehrmals angeschrieben,den Fall bei eBay geöffnet,habe ihr angeboten,die Rechnung zu begleichen,oder die Sachen zurückzusenden....nichts kam auch keine Antwort in schriftl.Form,obwohl ich ihr 12 Tage Zeit gelassen hatte.
Es handelt sich um einen Auktionswert von 44,60 & 6,90 Versand,die ich gern haben möchte.
Ich habe sämtliche Mails mit der Frau kopiert,den DHL Abschnitt habe ich ebenfalls,sowie sämtl.Daten von ihr...
Ich hoffe man kann mir helfen???
Frage auserdem: kann ich ihr die Anwaltskosten auch in Rechnung stellen???
L.G.M.Schäfer
Antwort geschrieben am 02.08.2010 13:51:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Da Sie die Käuferin der Auktion bereits mehrmals angemahnt haben, wird eine weitere Mahnung nicht viel nützen. Dennoch sollten Sie – falls nicht bereits geschehen - vorsichtshalber die Käuferin nochmals schriftlich unter Fristsetzung auffordern, den Geldbetrag zu überweisen, um diese wirksam in Verzug zu setzen. Angemessen ist eine Frist von 10 bis 12 Tagen. Gleichzeitig sollten Sie androhen, bei Nichtzahlung gerichtliche Schritte einzuleiten und auch die Anwaltskosten in Rechnung zu stellen. Diese können Sie immer dann geltend machen, wenn sich die Käuferin in Verzug befindet. Sollte keine Reaktion erfolgen, ist es ratsam, die Forderung mittels eines Mahnbescheids gerichtlich geltend zu machen. Den Mahnbescheid können Sie selbst beantragen unter www.online-mahnantrag.de oder hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen. Vorher sollte jedoch überprüft werden, ob die Forderung bei der Käuferin überhaupt eingetrieben werden kann. Sie würden ansonsten auf den Gerichts- und ggf. Anwaltskosten sitzenbleiben, die dann schnell den einzuklagenden Betrag übersteigen können.
Zu denken ist auch an eine Strafanzeige wegen Betrugs. Durch das Verhalten der Käuferin dürfte der Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt sein, da Sie Ihnen vorgetäuscht hat, zahlungsfähig und – willig zu sein und auch bereits die Zahlung zur Anweisung gebracht zu haben. Die Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle erstatten. Hierzu ist es hilfreich, wenn Sie die gesammelten E-Mails etc. mitnehmen. Sie haben es der Käuferin zwar leicht gemacht, in dem Sie das Paket vor Zahlungseingang verschickt haben, dies ändert jedoch nichts an der Strafbarkeit an sich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Marion Deinzer
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