Vorab würde ich gerne wissen, ob es richtig ist, dass wenn man im Internet etwas bestellt hat und die Ware noch nicht geliefert wurde, dass man dann ein 6monatiges Widerrufsrecht hat (§355 III S.1 BGB)?
Wir haben Ende Juli 2009 eine Bestellung bei einem OnlineShop aufgegeben (Gesamtbetrag knapp 40,-€) - diese wurde ein paar Tage später per mail storniert - wir hatten zwar um eine schriftliche Bestätigung gebeten – diese haben wir leider nicht bekommen - aber auch weiterhin nichts mehr von dem VK gehört und dachten das Ganze wäre somit erledigt.
Anfang Oktober 2009 kam dann die 1.Mahnung.
Wir haben dann freundlich per mail angefragt - wieso wir eine Mahnung bekommen haben - wir hätten den Auftrag ja per mail storniert (zu dem Zeitpunkt war uns noch nicht bekannt, dass der Ausdruck "Stornierung" eigntlich nicht korrekt ist) - VK sagt, dass er mail nicht bekommen hat und der Betrag umgehend überwiesen werden soll. Normalerweise heben wir alle wichtigen mails auf - leider war aber die mail der Stornierung nicht mehr auffindbar.
Wir haben uns dann in einem Rechtsforum (123Recht.net)etwas informiert - den Fall geschildert und dort haben wir erfahren, dass wenn die Ware noch nicht geliefert wurde (wurde noch nicht geliefert, da VK nur gegen Vorkasse verschickt), dass man dann als Privatperson gem. §355 III S.1 BGB ein 6monatiges Widerrufsrecht hat.
Dies haben wir dem VK auch geschrieben und innerhalb der mail dann auch noch mal den Widerruf formuliert - wieder keine Antwort vom VK.
Anfang Dezember 2009 kam dann die 2. Mahnung - der Betrag soll bezahlt werden, ansonsten wird der Fall einem Anwalt übergeben.
Ende 12.2009 haben wir dann noch ein EinwurfEinschreiben mit dem Sachverhalt und dem Widerruf an den VK geschickt und darauf gehofft, dass der Fall nun endlich erledigt sei.
Ende Januar 2010 kam dann ein Schreiben von einem Anwalt, darin steht, dass nach Prüfung eine Einwendung gegen die Forderung nicht begründet sei und um die Mehrkosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden, soll die Forderung + Gebühren (der Betrag beläuft sich jetzt auf knapp 100,-€) bis zum 05.02.2010 beglichen werden.
Hierzu würden wir nun gerne wissen, wer ist im Recht - müssen wir die Forderung begleichen - oder wurde fristgerecht widerrufen?
In dem Rechtsforum (123Recht.net) hat sich noch herausgestellt, dass der VK konfuse eigentlich sogar rechtswidrige Rückgabe- bzw. Widerrufsbelehrungen in seinen AGB hat - und somit hätten wir ein unbefristetes Widerrufsrecht.
Ich danke Ihnen für einen Rat, wie wir nun am besten weiter vorgehen sollen - und wie wir auf das Schreiben vom Anwalt reagieren sollen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.02.2010 14:14:46
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Vorab ist zu sagen, dass ich bei der Beantwortung der Frage davon ausgehe, dass es sich hier um einen Fernabsatzvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt und somit die Widerrufsvorschriften gem. §§ 312 d, 355 BGB zum Tragen kommen.
Grundsätzlich könnte bereits Ihre erst Email als Widerrufserklärung ausgelegt werden. Es genügt für die Abgabe eines Widerrufs eine Äußerung, aus der sich ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will. Hier besteht jedoch das Problem, dass Sie nicht nachweisen können, dass Sie die Widerrufserklärung abgegeben haben und sie angekommen ist. Bezüglich der Abgabe und des Zugangs der Widerrufserklärung sind Sie jedoch beweispflichtig.
Spätestens jedoch durch das Einwurfeinschreiben könnte Ihnen der Nachweis gelingen, dass Sie eine Widerrufserklärung abgegeben haben und dass diese auch zugegangen ist. Nach Ihrer Schilderung sollte auch die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sein.
Zum einen besagt § 312 d II BGB, dass die Widerspruchsfrist erst mit Lieferung der Ware beginnt; zum anderen besteht hier die Möglichkeit, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ergangen ist und daher der Lauf der Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat.
Ob die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, müsste natürlich an der genauen Belehrung überprüft werden.
Wenn jedoch keine Ausnahme nach § 312 d IV BGB vorliegt und daher von einem Widerrufsrecht Ihrerseits aufgrund des Fernabsatzvertrages auszugehen ist, so sollten Sie dies dem gegnerischen Anwalt nochmals darlegen und auch durch Kopie des Einwurfseinschreibens den Widerruf nachweisen. Höchst vorsorglich sollten Sie auch hier nochmals den Vertrag widerrufen.
Natürlich können Sie hier ohne anwaltliche Hilfe vorgehen und versuchen, die Angelegenheit selbst zu klären. Sollten Sie diesen Weg, insbesondere aufgrund der durch die Beauftragung eines Anwalts anfallenden Kosten, wählen und trotz eines weiteren Schreibens Ihrerseits an den Anwalt ein Mahnbescheid ergehen, so sollten Sie spätestens dann einen Anwalt aufsuchen und nach der genauen Überprüfung der Angelegenheit fristgemäß Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2010 14:43:44
Guten Tag Frau Götten,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Verstehe ich das richtig - dadurch, dass die Waren noch nicht geliefert wurden, hat gem. § 312d II das Widerrufsrecht noch gar nicht begonnen und ich kann in meinem Schreiben an den Anwalt darauf bezugnehmen - noch mal widerrufen und eine Kopie des letzten Widerrufs beilegen, da dieser bereits wirksam war?
Folgendes steht in den ABG des VK:
§ 6 Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß nach dem Stand der Technik Fehler in
Produktion, insbesondere in komplexen Abläufen, auch bei Anwendung größter Sorg-
falt nicht ausgeschlossen werden können. Reproduzierbare Fehler in der vom Auftrag-
nehmer erstellten Produkten werden innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab
Lieferung der Ware, nach schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer
angemessenen Frist beseitigt oder durch Lieferung einer Ausweichlösung korrigiert.
Fehler in der vom Auftragnehmer gelieferten Fremdprodukte werden im Rahmen der
Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt, keinesfalls von TrendlineStore.
2. Der Kunde hat ein 4 wöchiges Rückgaberecht, aber nur dann, wenn die Verpackung original
und vollständig verpackt und keinesfalls durch den Käufer beschädigt ist, sowie auf
Rückerstattung des Rechnungsbetrages.
Mängelrügen können wir nur berücksichtigen, wenn sie innerhalb 3 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich oder telefonisch vorgebracht werden. Sie entbinden
jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten
Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Preisnachlass oder Umtausch entsprechen.
Für alle Ersatzlieferungen oder Ausbesserungen hat uns der Besteller die erforderliche
Zeit zu gewähren; verweigert er diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurück-
gesendet werden.
3. Für Unternehmer, Kaufleute, Firmen und öffentliche Einrichtungen gelten die Rege-
lungen des Handelsgesetzbuches (HGB), nach dem kein Rückgaberecht vorgesehen
ist. Andere und weitergehende Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen
4. Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
basieren auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von
Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung
- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen
können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige
Sendungen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeit-
punkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
6. UV-Gele, UV-Glitzergele, Nail Art Farben, Nagelöle und Flüssigkeiten sämtlicher Art sind aus hygienischen Gründen grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, dabei ist es unerheblich, ob diese unbenutzt sind.
Guten Tag Frau Götten,
ich danke Ihnen für Ihre Antwort.
Verstehe ich das richtig - dadurch, dass die Waren noch nicht geliefert wurden, hat gem. § 312d II das Widerrufsrecht noch gar nicht begonnen und ich kann in meinem Schreiben an den Anwalt darauf bezugnehmen - noch mal widerrufen und eine Kopie des letzten Widerrufs beilegen, da dieser bereits wirksam war?
Folgendes steht in den ABG des VK:
§ 6 Widerrufs- bzw. Rückgaberecht
1. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß nach dem Stand der Technik Fehler in
Produktion, insbesondere in komplexen Abläufen, auch bei Anwendung größter Sorg-
falt nicht ausgeschlossen werden können. Reproduzierbare Fehler in der vom Auftrag-
nehmer erstellten Produkten werden innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab
Lieferung der Ware, nach schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer
angemessenen Frist beseitigt oder durch Lieferung einer Ausweichlösung korrigiert.
Fehler in der vom Auftragnehmer gelieferten Fremdprodukte werden im Rahmen der
Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt, keinesfalls von TrendlineStore.
2. Der Kunde hat ein 4 wöchiges Rückgaberecht, aber nur dann, wenn die Verpackung original
und vollständig verpackt und keinesfalls durch den Käufer beschädigt ist, sowie auf
Rückerstattung des Rechnungsbetrages.
Mängelrügen können wir nur berücksichtigen, wenn sie innerhalb 3 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich oder telefonisch vorgebracht werden. Sie entbinden
jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten
Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl durch Preisnachlass oder Umtausch entsprechen.
Für alle Ersatzlieferungen oder Ausbesserungen hat uns der Besteller die erforderliche
Zeit zu gewähren; verweigert er diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurück-
gesendet werden.
3. Für Unternehmer, Kaufleute, Firmen und öffentliche Einrichtungen gelten die Rege-
lungen des Handelsgesetzbuches (HGB), nach dem kein Rückgaberecht vorgesehen
ist. Andere und weitergehende Ansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen
4. Haftungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
basieren auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
5. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns
die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von
Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung
- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen
können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in
Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige
Sendungen sind zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeit-
punkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung
erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
6. UV-Gele, UV-Glitzergele, Nail Art Farben, Nagelöle und Flüssigkeiten sämtlicher Art sind aus hygienischen Gründen grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, dabei ist es unerheblich, ob diese unbenutzt sind.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2010 15:45:36
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen der Nachfrage nur Verständnisprobleme der Ursprungsantwort geklärt werden können, jedoch - auch aufgrund Ihres Einsatzes- keine Überprüfung von AGB erfolgen kann.
Ihre Zusammenfassung bezüglich der Widerspruchsfrist ist richtig, wenn wie gesehen kein Ausnahmefall nach § 312 d IV BGB vorliegt und ein Fernabsatzgeschäft gegeben ist. Auch waren wohl alle Ihre Widerrufserklärungen wirksam, die Absendung und den Zugang der ersten Widerrufserklärung werden Sie aber schwerlich nachweisen können, so dass Sie sich am Sinnvollsten auf die Widerrufserklärung stützen sollten, die mit Einwurfeinschreiben an den Verkäufer gegangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen der Nachfrage nur Verständnisprobleme der Ursprungsantwort geklärt werden können, jedoch - auch aufgrund Ihres Einsatzes- keine Überprüfung von AGB erfolgen kann.
Ihre Zusammenfassung bezüglich der Widerspruchsfrist ist richtig, wenn wie gesehen kein Ausnahmefall nach § 312 d IV BGB vorliegt und ein Fernabsatzgeschäft gegeben ist. Auch waren wohl alle Ihre Widerrufserklärungen wirksam, die Absendung und den Zugang der ersten Widerrufserklärung werden Sie aber schwerlich nachweisen können, so dass Sie sich am Sinnvollsten auf die Widerrufserklärung stützen sollten, die mit Einwurfeinschreiben an den Verkäufer gegangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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