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Ware nicht erhalten - Kaufrecht


23.02.2007 19:28 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 1 Stunde

Ich bin ein ganz kleiner(gelegentlicher) Kleinunternehmer(Handel) und dieses Problem als Käufer zieht sich über 9 Monate.
Sachverhalt:
-Artikel im Online-Shop bestellt (10 Tage Lieferzeit angegeben)
-Artikel nach Androhung von Rücktritt in ca.30-40 Tagen erhalten.
-Artikel direkt mit Kunden geprüft,defekte Ware geliefert, Artikel zurückgeschickt
-Verkäufer V Artikel geprüft,angeblich ok (was ich bezweifle) dennoch von V zum Hersteller geschickt worden
-laut Hersteller Artikel anscheinend ok -V angeblich Servicegebühr bezahlt- (keinen Beleg hierfür erhalten,alle Infos basieren auf eMail-Kontakt mit V)
-nach mehreren Monaten und zahlreichen eMails, eMail an V mit Fristsetzung,
entweder Lieferung oder Rücktritt mit dieser Mail+Schadensersatz u.a.wg.Marktwertverlust
-Frist nicht eingehalten
-nach längerer Zeit im 12-2006 Vereinbarung mit V über Lieferung des Nachfolgermodells als Ersatz und Tragen der Servicegebühr durch V (per eMail)
-merkwürdige Anfrage des V bejaht, dass V das "ältere" Gerät verkaufen darf, sofern keine Mehrkosten für mich entstehen
-weiterhin keine Lieferung des Nachfolgers, mehrere Anfragen, wechselnde "Ausreden".
-13-02-2007 Mahnung per POST, mit Fristsetzung von 14 Tagen "per Einschreiben mit Rückschein", abgeschickt welche seitdem bei der Post liegt,
da V laut Postauskunft nicht anwesend war und das Einschreiben nicht abgeholt wurde. Mahnung geht heute an mich zurück.

Ich benötige Hilfe und wende mich an Sie um das Problem endlich zu lösen zu können.
Sofern ich einen gerechtfertigten Anspruch mit guten Erfolgsaussichten habe und ich die finanziellen Kosten dafür nicht tragen müsste
wäre ich über Ihre Vertretung sehr dankbar. Ich bin nämlich Student. Alle eMails wurden zur Sicherheit fleißig ausgedruckt.
Falls meine Fragen(unten) unrelevant sein sollten,
können Sie mir stattdessen lediglich gerne sagen WIE ich nun am Besten handeln soll.

Frage1: Wie komme ich an die vereinbarte Ware oder an mein Geld+Schadensersatz und was soll ich tun, dass V die Anwalts-Kosten tragen muss sowie die der Erstberatung?
Die Mahnung per Post hat V ja nicht abgeholt...
Frage2: Inwiefern spielt mein erster "Rücktritt" per eMail eine Rolle, der durch die nachfolgende Vereinbarung der Ersatzlieferung "in Vergessenheit" geraten ist?
Kann dies meine Ansprüche verändern? Oder ist V automatisch wegen der ersten Fristsetzung per eMail oder einfach nur der langen Zeit auch ohne meine schriftliche Mahnung in Verzug?

Viele Grüße


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
erhalten Kaufrecht
23.02.2007 | 19:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
510 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Ihre beste Möglichkeit, das Geld oder den Kaufgegenstand zu erhalten, wäre, Klage zum zuständigen Gericht einzureichen.

Sie gaben dem Verkäufer Gelegenheit, das defekte Gerät auszutauschen, diese hat er nicht genutzt. Die Sache ist damit klagereif.

Ihr Rücktritt ist, so wie ich Sie verstanden habe, nicht wirksam geworden, da Sie eine entsprechende Frist setzten, den Rücktritt aber selbst nicht erklärt haben.

Das das Einschreiben nicht abgeholt wurde, ist unerheblich, da der Verkäufer die Gelegenheit hatte, das Einschreiben abzuholen. Zugegangen ist es auf jeden Fall.

Sie müssten aber alles beweisen können, insbesondere die Überweisung des Geldes und die Übersendung des Einschreibens (Rückschein aufbewahren!).

Wenn die Klage Erfolg hat, muß der Verkäufer die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Jedoch müssen Sie bei Beidem erstmal in Vorlage treten.

Daher rege ich an, die Angelegenheit einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens zu übergeben. Per Zufall kenne ich einen Kollegen meines Vertrauens in Ihrer Gegend, falls Sie einen suchen sollten.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 13.03.2007 | 18:21

Vielen Dank Herr Weber,habe nochmals ohne Erfolg gewartet.
Soll ich vor dem Gang zum Anwalt überhaupt vom Vertrag zurücktreten (per Mail oder nochmals per Einschreiben?) und was soll ich machen wenn die Ware dann plötzlich doch geliefert werden sollte,die Annahme verweigern oder zurückschicken?
Sofern Sie den Fall nicht übernehmen möchten (dies wäre auch schön, würde in erster Linie auf eMail oder TEL.-Kontakt basieren,da der Kontakt ausschließlich aus e-Mails besteht)können Sie mir auch gerne die Daten Ihres Kollegen geben; wie Sie möchten.
Meinen Sie ich sollte Anzeige erstatten,ich möchte keinesfalls auf den Kosten "sitzen bleiben"...Könnte man vereinbaren, dass die Anwalts-Kosten erst nach Klärung des Falles von der jeweiligen Partei entrichtet werden? Der Gerätewert beträgt mit knapp 2000 Euro mehr wie mein gesamtes Kleingewerbevermögen...
Es wäre nett wenn Sie mir bei Interesse vielleicht Ihre eMail-Adresse geben könnten.
Liebe Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 15.03.2007 | 23:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie einen Anwalt beauftragen möchten, sollten Sie vorher nicht zurücktreten.

Sie müssen durchaus damit rechnen, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn die Gegenseite nicht bezahlen kann oder der Prozeß ungünstig ausgeht. Es ist mehr als unwahrscheinlich und auch rechtswidrig, würde ein Anwalt auf eigene Kostengefahr tätig werden.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

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