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Guten Tag
Ja bei mir war das so, ich habe bei Reuter Bad Shop eine Duschtasse und das Untergestell passend dazu bestellt, die Ware habe ich sofort per Online-Banking überwiesen(Vorauskasse).
Nach ca. 5 Wochen ging eine mail ein, das die Ware nun auf den weg zu mir ist, und das die Spedition Dachser liefert.
So war es auch, Dachser kam und brachte mir eine Palette, er gab mir Lieferschein, Packschein, und die Rechnung alles auf meinem Namen mit den von mir bestellten Artikel drauf.
Da ich die Sachen erst brauche wenn wir Bauen, habe ich auch nicht weiter geschaut und die Sachen in eine Ecke geschoben.
Nun rief mich Der Bad-Shop an und sagte das ich eine falsche Lieferung bekommen habe, ich sagte nein das kann nicht sein denn auf meinem Lieferschein ist alles drauf was ich wollte.
Bin dann auch gleich nachschauen was nun geliefert wurde. Ich mußte feststellen das das andere Sachen sind und auch mehr Artikel.
Wie verhalte ich mich nun, muss der Bad-Shop mir nun beweisen das ich die Sachen habe? Ich habe bei der Spedition Dachser ja nur für meine zwei Artikel unterschrieben.
Kann ich diese Sachen nun behalten??
MfG
Antwort geschrieben am 25.03.2011 22:51:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Da Ihnen nicht die Ware geliefert wurde, die Sie bestellt haben, dürfte -- zumindest -- von einem Sachmangel auszugehen sein (vgl. § 434 Abs. 3 BGB). Schon deshalb werden Sie von dem Verkäufer die Lieferung der tatsächlich bestellten Artikel verlangen können.
II. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Sie die irrtümlich gelieferten Artikel behalten dürfen.
1. Wenn Sie den Verkäufer auf Nacherfüllung -- also auf Lieferung der bestellten Ware -- in Anspruch nehmen, müssen Sie die die irrtümlich gelieferte Ware zurückgeben (vgl. § 439 Abs. 4 BGB).
2. Komplizierter liegt es, wenn Sie keinen Nacherfüllungsanspruch geltend machen. Im Ergebnis werden Sie zwar auch in diesem Fall die tatsächlich erhaltenen Artikel zurückgeben müssen. Woraus sich das ergibt, ist allerdings umstritten.
So kann sich der Verkäufer auf den Standpunkt stellen, daß die Lieferung ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, und er deshalb einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch (§ 812 Abs. 1 BGB) habe. Dem läßt sich zwar u. U. entgegenhalten, daß die Lieferung aufgrund des mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrags erfolgte, und der Irrtum des Verkäufers lediglich einen Sachmangel begründet. Jedenfalls wird man aber dem Verkäufer eine Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs. 1 BGB) zugestehen müssen. Denn vermutlich hat der Verkäufer hier zwei Bestellungen verwechselt, und kann er deshalb seine Tilgungsbestimmung anfechten.
Die Beweislast liegt allerdings -- gleich welchen Ansatz man wählt -- beim Verkäufer: Er muß beweisen, daß die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch bzw. für eine wirksame Anfechtung vorliegen.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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