Vorgeschichte:
Ich habe in einem Forum über eine Verkaufsanzeige zu einem Mitglied kontakt aufgenommen, hierbei handelt es sich um ein Elektrogerät zum Aufkleber erstellen.
Der Anbieter meldete sich prompt, ich hatte einige Fragen wegen Unklarheiten im Angebot. Soweit alles geklärt worden ist, tauschten wir Telefonnummer und Adresse aus, den Betrag habe ich umgehend Überwiesen. Die Lieferung wurde immer weiter verzögert ( 2 Wochen ), bis ich schließlich mit Anzeige gedroht hatte.
Als das Gerät eintraf, musste ich feststellen das es sich bei dem Gerät um ein völlig anderes handelt, als mir der Verkäufer Angeboten hatte zudem wurde du nicht Sachgemäße Verpackung das gerät beschädigt. Das von ihm Angebotene Gerät ( Beschreibung ) sei 18 Monate alt, die Bilder die mir zugesandt wurden, stammen aus dem Internet, wie ich rausfinden konnte. Das gesendete Gerät ist 7 Jahre alt und bei weitem nicht soviel Wert ( ca. 300€ ) wie bezahlt (1500€)und in der funktionalität nicht dem Angebotenen Gerät gleichzustellen.
Kontaktaufnahme ist nicht mehr möglich, dem Verkäufer ( der wohl Gewerblich mit dem Gerät gearbeitet hatte ) wurde bereits mehrmals per Email eine Rückabwicklung des Kaufvertrages Angeboten, worauf keine reaktion folgte. Ebenso fehlt die Rechnung die er mir ausstellen wollte. Kann ich hier Anzeige wegen Betrug / Arglistiger Täuschung erstatten, welches Vorgehen ist hier angebracht?
diasater
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.12.2007 17:24:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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neben den zivilrechtlichen Schritten (die Sie nochmals per Einschreiben mit Rückschein unter Fristsetzung androhen sollten), spricht hier sehr viel dafür, dass auch der Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt sein dürfte.
Denn alles das, was Sie hier schildern, spricht schon dafür, dass der Verkäufer Sie offenbar von Anfang an täuschen wollte.
Daher sollten Sie auch Strafanzeige stellen. Dieses sollte schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschft für den Wohnsitz des VERKÄUFERS gemacht werden, wobei Sie sowohl Angebot, die Abweichungen als auch die emails dann zusammen mit dem Sachverhalt mitschicken sollten.
Gleichzeitig sollten Sie darum bitten, Ihnen das Geschäftszeichen mitzuteilen und um Unterrichtung nach Abschluss des Verfahrens bitten.
Die Staatsanwaltschaft wird dann die Ermittlungen aufnehmen und entsprechende Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.12.2007 20:46:56
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich danke für Ihre schnelle antwort.
Wie gut sind die Aussichten, benötige ich Hilfe durch einen RA?
Kann ich nun nach einer Anzeige weitere Schritte mittels RA einleiten?
Wie lange kann so ein Verfahren dauern?
Hinzu kommt das der Verkäufer nun tatsächlich von einem Ebay-Angebot die Bilder kopiert und für sein Angebot verwendet hat. Der Urheber hat sich bereits mit mir in Verbindung gesetzt, welcher ebenfalls rechliche Schritte einleitet.
Vielen Danke
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
ich danke für Ihre schnelle antwort.
Wie gut sind die Aussichten, benötige ich Hilfe durch einen RA?
Kann ich nun nach einer Anzeige weitere Schritte mittels RA einleiten?
Wie lange kann so ein Verfahren dauern?
Hinzu kommt das der Verkäufer nun tatsächlich von einem Ebay-Angebot die Bilder kopiert und für sein Angebot verwendet hat. Der Urheber hat sich bereits mit mir in Verbindung gesetzt, welcher ebenfalls rechliche Schritte einleitet.
Vielen Danke
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2007 07:58:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Strafanzeige benötigen Sie keinen Rechtsanwalt, wobei die Aussichten, dass hier der Täter bestraft wird, sicherlich nicht schlecht sind.
Das Verfahren kann bis zu einem Jahr dauern.
Daneben KÖNNEN und SOLLTEN Sie weitergehende zivilrechtliche Schritte mit anwaltlicher Hilfe einleiten, da das Strafverfahren allein auf Bestrafung des Täters gerichtet ist, Ihnen aber nicht zu Ihrem Geld verhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Strafanzeige benötigen Sie keinen Rechtsanwalt, wobei die Aussichten, dass hier der Täter bestraft wird, sicherlich nicht schlecht sind.
Das Verfahren kann bis zu einem Jahr dauern.
Daneben KÖNNEN und SOLLTEN Sie weitergehende zivilrechtliche Schritte mit anwaltlicher Hilfe einleiten, da das Strafverfahren allein auf Bestrafung des Täters gerichtet ist, Ihnen aber nicht zu Ihrem Geld verhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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